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   BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09   

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BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 (https://dejure.org/2009,6717)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 (https://dejure.org/2009,6717)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 (https://dejure.org/2009,6717)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde über einen Ausschluss der Landesliste Bayern der Partei Freie Union von der Wahl zum Deutschen Bundestag; Möglichkeit der Anfechtung und Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht nach der Durchführung ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 41; ; GG Art. 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 48; ; BWG § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss einer Landesliste von der Wahl zum Deutschen Bundestag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 153
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 ).

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, [...]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Verfassungsbeschwerden sind aufgrund dieser sich aus der besonderen Natur des Wahlverfahrens (Art. 38 und Art. 41 GG) ergebenden Sonderregelung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 14, 154 ).

    Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die einfachgesetzliche Vorschrift des § 49 BWahlG könne die Verfassungsnorm des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht derogieren, handelt es sich bei § 49 BWahlG um eine verfassungskonforme Konkretisierung des sich aus der Verfassung selbst ergebenden Grundsatzes, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Stattdessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 81 ; 46, 196 ; 66, 232 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG der ihm übertragenen Aufgabe des Grundrechtsschutzes gerecht werden (vgl. BVerfGE 34, 81 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ), sondern auch daraufhin, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 21, 200 ; 34, 81 ; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, NVwZ 2009, S. 708 ).

    Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81 ).

  • BVerfG, 28.04.1970 - 2 BvR 313/68

    Rechtsweg bei Anfechtung einer Landtagswahl

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Das Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, [...]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Immer aber wurde die Wahlprüfung als eine spezielle, von anderen Verfahren deutlich abgehobene Rechtskontrolle betrachtet (vgl. BVerfGE 28, 214 ).

    An diese Entwicklung schließt Art. 41 GG an, wenn er die Wahlprüfung als "Sache des Bundestages" bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 214 ).

    Die Erwägung, dass die Wahl im großräumigen Flächenstaat eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordert und die Wahl nur gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden kann, wenn die Rechtskontrolle dieser Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 28, 214 ), bezieht sich gerade auf die Erfordernisse im Zeitraum vor der Wahl.

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128 ).

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die einfachgesetzliche Vorschrift des § 49 BWahlG könne die Verfassungsnorm des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht derogieren, handelt es sich bei § 49 BWahlG um eine verfassungskonforme Konkretisierung des sich aus der Verfassung selbst ergebenden Grundsatzes, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Das Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ist ein eigenständiges, nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränktes Verfahren (vgl. BVerfGE 89, 243 ).

    Durch die auch bei fehlender Mandatsrelevanz im Wahlprüfungsverfahren mögliche Feststellung der Verletzung subjektiver Wahlrechte durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 41 Rn. 53 ; Lang, Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren, 1997, S. 349; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 2. Aufl. 1998, § 56 Rn. 138; Meyer, KritV 1994, S. 312 ; Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 13; Ortmann, ThürVBl 2006, S. 169 ; Roth, Subjektiver Wahlrechtsschutz und seine Beschränkungen durch das Wahlprüfungsverfahren, in: Pfeiffer/Burgermeister/Roth, Der verfasste Rechtsstaat, Festgabe für Karin Graßhof, S. 53 ; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 42; ders., Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 11; Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1976, Art. 41 Rn. 9), von der das Bundesverfassungsgericht auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 4, 370 ; 89, 243 ), wird auch in diesen Fällen dem subjektiven Wahlrechtsschutz hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann zwar bei Bundestagswahlen eine Verletzung aller fünf Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren jedoch auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 99, 1 ; vgl. auch BVerfGE 103, 111 ).

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvR 1898/09

    Weitere Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, [...]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvE 13/90

    Anfechtung einer Entscheidung des Bundeswahlausschusses wegen Nichtzulassung

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Demgegenüber können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ).

    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvC 1/70

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die einfachgesetzliche Vorschrift des § 49 BWahlG könne die Verfassungsnorm des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht derogieren, handelt es sich bei § 49 BWahlG um eine verfassungskonforme Konkretisierung des sich aus der Verfassung selbst ergebenden Grundsatzes, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ).

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

    Auszug aus BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09
    Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 28, 214 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, [...]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, [...]).

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 28.11.1990 - 2 BvQ 18/90
  • BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvC 1/84

    Anforderungen an eine Walprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93

    Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gemeinsame Durchführung von Europa-

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 1/77

    Unzulässigkeit der Ablehnung von Bundestagsabgeordneten im Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    a) In Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/ 57-IV-14 [e.A.], st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27. Juni 1962, BVerfGE 14, 154 [155]; Beschluss vom 15. Mai 1963, BVerfGE 16, 128 [130]; Beschluss vom 15. Dezember 1986, BVerfGE 74, 96 [101]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris; Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 - juris; Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris; Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 - juris).

    Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 4 m.w.N.; st. Rspr.).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Verfassungsraum des Bundes grundsätzlich hinnehmbar, dass der "speziellere" Art. 41 GG die Korrektur etwaiger Wahlfehler, einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzieht (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967, BVerfGE 22, 277 [281]; Beschluss vom 14. März 1984, BVerfGE 66, 232 [234]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris; st. Rspr., bestätigt nochmals nach Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 26. April 2019 - 2 BvC 26/19 - juris).

    Dieser Zusammenhang ist Grundlage der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Konzeption in Art. 45 SächsVerf, § 48 SächsWahlG und auch von der Rechtsprechung herangezogen worden, um die Verfassungskonformität entsprechender Regelungen zu bestätigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris Rn. 3; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 4 zu § 49 BWahlG).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf, nicht als einen von Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsweg betrachtet (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1952, BVerfGE 1, 332 [344]; st. Rspr.) und die Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG als dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen ansieht (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967, BVerfGE 22, 277 [281]; Beschluss vom 14. März 1984, BVerfGE 66, 232 [234]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris).

    Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung von Landeslisten gemäß § 28 SächsWahlG ist eine im Rahmen der Vorbereitung der Wahl ergehende, sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehende Einzelentscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014 - 56-IV-14 [HS]/57-IV-14 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris Rn. 4; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 - juris Rn. 6; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 5; vgl. auch Hahlen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 49 Rn. 7), in Bezug auf die die Verfassungsbeschwerde wegen des Vorranges der Wahlprüfung im Regelfall ausgeschlossen ist.

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Gegen interne Entscheidungen des Wahlorgans kann außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens, das nach Abschluss des Wahlverfahrens erfolgt, kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden (vgl. nur BVerfG 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - Rn. 3 bis 14 mwN; s. auch Nießen Fehlerhafte Betriebsratswahlen S. 374 f., der auf S. 377 ff. eine - vollständige - Übertragung der Grundsätze politischer Wahlen auf Betriebsratswahlen ablehnt) .

    Betriebsratswahlen sind zwar nicht so komplex wie Bundestagswahlen (vgl. dazu BVerfG 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - Rn. 4) .

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

    Ziel des Wahlprüfungsverfahrens ist nicht die Korrektur einer Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09 u.a. - Juris Rn. 11 m.w.N.; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz / Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge , Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Kommentar - Band 1, § 48 Rn. 39a ).
  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Allerdings zielt das Wahlprüfungsverfahren generell nicht nur auf den Schutz des objektiven Wahlrechts ab, um so die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 122, 304 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, vor § 48 Rn. 6), sondern bezweckt auch den subjektiv-rechtlichen Wahlrechtsschutz (vgl. BVerfGE 34, 81 ; zusammenfassend BVerfGK 16, 153 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Solche Verfassungsbeschwerden sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unter den allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. September 2009- 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, BVerfGK 16, 153 = juris, Rn. 2 m. w. N.).
  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Eine solche kann sich sinnvoll nur auf ein laufendes Verfahren beziehen, während die durch § 27 Abs. 2 VAbstG geregelte Abstimmungsprüfung erst nach Verfahrensende stattfinden kann und - auch insoweit den wahlprüfungsrechtlichen Grundsätzen folgend - zunächst den erreichten Abstimmungsbestand zu achten hat: Die Prüfung von Wahlfehlern ist bei Parlamentswahlen, um die Integrität des Wahlvorgangs im Übrigen zu sichern, einem nachgängigen Verfahren vorbehalten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 1.9.2009, 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 3 ff., m.w.N.; anders der Rechtsschutz im Hinblick auf absehbare Fehler bei künftigen, nicht bereits in der unmittelbaren Vorbereitung befindlichen Wahlen, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1976, VII C 71.75, BVerwGE 51, 69, 72).
  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    Die Möglichkeit, den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rahmen der Dispositionsmaxime (§ 123 SGG) von sich aus zu begrenzen, ist mit der objektiv-rechtlichen Zielsetzung des Wahlanfechtungsverfahrens vereinbar, das vorrangig den gesetzmäßigen Ablauf der Wahl und die gesetzmäßige Zusammensetzung des zu wählenden Organs im öffentlichen Interesse sichern und subjektive Rechte allenfalls nachrangig schützen soll (BSG Urteile vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 = juris RdNr 24 und grundlegend vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 - BSGE 57, 42 = SozR 2100 § 48 Nr. 1 = juris RdNr 30; vgl auch BVerfG Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 - BVerfGE 89, 291, 298 = juris RdNr 37 und vom 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09 - BVerfGK 16, 153 = juris RdNr 11) .
  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 1/23
    a) Die Konzeption der Wahlprüfung seit der Einführung demokratischer Wahlrechte in Deutschland ist wesentlich durch die Ausbildung eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen Verfahrens geprägt (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, juris Rn. 8).

    Stattdessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, juris Rn. 9).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    a) Die Konzeption der Wahlprüfung seit der Einführung demokratischer Wahlrechte in Deutschland ist wesentlich durch die Ausbildung eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen Verfahrens geprägt (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 7.

    Stattdessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, juris Rn. 9).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 2/23
    a) Die Konzeption der Wahlprüfung seit der Einführung demokratischer Wahlrechte in Deutschland ist wesentlich durch die Ausbildung eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen Verfahrens geprägt (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, juris Rn. 8).

    Stattdessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft (BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, juris Rn. 9).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • VerfG Brandenburg, 07.04.2014 - VfGBbg 5/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Anwendungsbereich des

  • VG Ansbach, 25.08.2023 - AN 4 E 23.1703

    Gerichtlicher Rechtsschutz im laufenden Wahlverfahren, Berufsbezeichnung auf

  • VerfG Brandenburg, 23.04.2014 - VfGBbg 6/14

    Wahlrechtsgrundsätze; Kommunalwahl; Wahlvorschläge; Reihenfolge; Stimmzettel;

  • VGH Hessen, 17.12.2021 - 8 A 797/17

    Klage von Bürgern des Freistaats Bayern auf Möglichkeit der Wahl der CDU bei der

  • VerfG Brandenburg, 03.04.2014 - VfGBbg 4/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Anwendungsbereich des

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2014 - VfGBbg 3/14

    Kommunalwahl; Wahlvorschläge; Unterstützungsunterschriften; Wahlleiter;

  • VG Düsseldorf, 22.09.2017 - 20 L 4679/17
  • VG Bremen, 28.04.2023 - 1 V 779/23

    Eilantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Wahlverfahrensakts des

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