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   BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09   

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BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 (https://dejure.org/2010,2831)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 (https://dejure.org/2010,2831)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 2010 - 2 BvR 3012/09 (https://dejure.org/2010,2831)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 455 Abs. 4 StPO
    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft; Darlegungsanforderungen; Grundsatz zureichender Sachverhaltsaufklärung); Sterben in Würde außerhalb der Haftanstalt (schwere Krebserkrankung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichend begründete Ablehnung des Gesuchs eines schwerkranken Strafgefangenen um Strafunterbrechung (§ 455 StPO) verletzt diesen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier zudem: unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens durch StA und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 455 Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 455 Abs 4 S 1 Nr 3 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Ablehnung des Gesuchs eines schwerkranken Strafgefangenen um Strafunterbrechung (§ 455 StPO) verletzt diesen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier zudem: unterlassene Einholung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Beachtung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO); Strafunterbrechung über den Wortlaut von § 455 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) hinaus; ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Ablehnung des Gesuchs eines schwerkranken Strafgefangenen um Strafunterbrechung (§ 455 StPO) verletzt diesen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier zudem: unterlassene Einholung eines ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Ablehnung des Gesuchs eines schwerkranken Strafgefangenen um Strafunterbrechung (§ 455 StPO) verletzt diesen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier zudem: unterlassene Einholung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 Strafprozessordnung ( StPO ); Strafunterbrechung über den Wortlaut von § 455 Abs. 4 Strafprozessordnung ( StPO ) hinaus; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 133
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Strafunterbrechung nach §

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345).

    Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

    dd) Die §§ 56 ff. StVollzG und § 455 Abs. 4 StPO tragen diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit und Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

    Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    aa) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfGE 51, 324 ).

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345).

    Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    cc) Darüber hinaus verpflichtet Art. 1 Abs. 1 GG die Strafvollstreckungsbehörde dazu, in allen ihren Erscheinungsformen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).

    Mit der Würde des Menschen wäre es unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72, 105 ; 117, 71 ), auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren (vgl. BVerfGE 72, 105 ).

  • OLG Hamburg, 02.05.2006 - 1 Ws 59/06

    Unterbrechung der Strafvollstreckung bei todkrankem Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Bei einem todkranken Gefangenen, von dem eine nur noch sehr eingeschränkte Gefahr von Straftaten ausgehe, könne die Achtung der Menschenwürde nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2006 (1 Ws 59/06, NStZ-RR 2006, S. 285) eine Strafunterbrechung auch dann gebieten, wenn von der Vollstreckung selbst eine nahe Lebensgefahr nicht zu besorgen sei und die Krankheit im Anstaltskrankenhaus behandelt werden könne.

    Auch wenn die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO in Betracht gezogen, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 2. Mai 2006, a.a.O.; vgl. auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 455 Rn. 17; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 65 Rn. 4; Zeitler, Rpfleger 2009, S. 205 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).

    ee) Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein Gewicht zukommen, welches das der Gründe für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE 64, 261 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ; 117, 71 ) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ).

    Mit der Würde des Menschen wäre es unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72, 105 ; 117, 71 ), auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren (vgl. BVerfGE 72, 105 ).

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09

    Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Diese Ermessensprüfung setzt voraus, dass die Vollstreckungsbehörde eine nachprüfbare Ermessenentscheidung trifft (vgl. ThürOLG, Beschluss vom 21. August 2003 - 1 Ws 264/03 -, StV 2004, S. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 25/09 -, NStZ-RR 2009, S. 189 ).
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
    Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • OLG Jena, 21.08.2003 - 1 Ws 264/03

    Strafvollstreckung: Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, Unterbrechung

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Stuttgart, 27.02.1991 - 3 Ws 41/91
  • BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung über Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 133 ).

    Diese Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei der Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfGK 17, 133 ).

    Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (vgl. BVerfGK 17, 133 ).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Mittelbare Einwirkungen auf den Körper des Grundrechtsträgers bilden aber nur dann einen Eingriff, wenn sie eine Verletzung ernstlich befürchten lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 48-IV-19 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/Vf. 121-IV-08 [e.A.] jeweils in Bezug auf Strafgefangene; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 23 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [345 ff.]).
  • BVerfG, 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines

    Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, Rn. 24 und vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 8).

    Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, verletzt der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, Rn. 25).

    Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, Rn. 27, 28 und vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 -, Rn. 11).

    Gegebenenfalls hat sie insoweit ergänzende ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 06.06.2011 - 2 BvR 1083/11

    Staatlicher Strafanspruch; Haftunterbrechung; Menschenwürde; körperliche

    Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der gerügten Grundrechte durch die Vollstreckungsbehörde und die Gerichte nicht erkennen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, RuP 2010, S. 219 ff.).

    Auch enthält die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, anders als im Fall der eingangs wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2010, a.a.O.) keine Anhaltspunkte für eine formularmäßige Behandlung des Antrags auf Haftunterbrechung.

  • BGH, 10.01.2012 - StB 20/11

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Dies gilt in noch stärkerem Maße dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Grundrecht des Zeugen auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem ebenfalls eine besonders hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09, juris Rn. 25), betroffen ist.

    Die von ihr vorgelegte fachärztliche Stellungnahme belegt eindeutig, dass angesichts ihres derzeitigen Zustands und der durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen bei einer Verbringung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizkrankenhaus ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihr Leben einbüßen oder zumindest einen noch weiter gehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird (vgl. für den Fall eines Strafgefangenen BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09, juris Rn. 25).

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 18-IV-19
    Die Eingriffsgrenze ist erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 120-IV-08 [HS]/Vf. 121-IV-08 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 BvR 2772/17 - juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 23 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979, BVerfGE 51, 324 [345 ff.]).

    Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als adäquat angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 1083/11 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 2 BvR 1007/03 - juris Rn. 3).

    Das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kann auch im Verfahren nach § 455 Abs. 4 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebieten, wenn die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung vorliegen, nicht hinreichend sicher beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 30, 40).

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vollzug selbst Mittel zur Abhilfe bereit hält, wozu insbesondere auch Untersuchung und Behandlung in einem externen Krankenhaus ohne Unterbrechung des Vollzuges gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 1083/11 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rn. 28).

  • OLG Celle, 29.06.2010 - 1 Ws 324/10

    Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen unheilbarer Erkrankung des

    In begründeten Ausnahmefällen kann eine Strafunterbrechung auch über die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO hinaus in Betracht kommen (vgl. hierzu BVerfG vom 9. März 2010, 2 BvR 3012/09).

    Der Verurteilte stützt sein Rechtsmittel zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2010 (Az.: 2 BvR 3012/09), nach der in Fällen wie dem Vorliegenden von folgenden Grundsätzen auszugehen ist:.

  • OLG Köln, 02.08.2012 - 2 Ws 523/12

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über eine

    Die Vollstreckungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüber zu stellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG 2 BvR 3012/09 vom 9.03.2010 Meyer-Goßner, a.a.O., § 455 Rn 10).

    Ungeachtet dessen gehört aber zur Behandlung der Krankheit im Sinne des § 455 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StPO über den Wortlaut hinaus auch eine mögliche Behandlung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG, sofern diese als adäquat angesehen werden kann (vgl. BT-Drucksache 10/2720 S. 16; BVerfG 2 BvR 1007/03 vom 27. Juni 2003 sowie 2 BvR 3012/09 vom 09.3.2010).

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 59/22

    Fortsetzung der Strafvollstreckung nach zeitweiser gesundheitsbedingter

    Danach ist eine Gesamtabwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse der Allgemeinheit und dem Gesundungsinteresse des Verurteilten vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG BeckRS 2006, 12982 = StV 2008, 87), wobei die Behandlungsmöglichkeiten nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG zu berücksichtigen sind (KG BeckRS 2013, 07664; BeckOK StPO/Coen, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 455 Rn. 8; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289).

    Bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 StPO hat die Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289).

  • KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21

    Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Unterbrechung der Vollstreckung einer

    aa) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und damit auch die Vollstreckung erkannter Freiheitsstrafen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 - juris Rdn. 24, = BVerfGK 17, 133 ff.; OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 34 m.w.N.).
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