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   BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07   

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BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07 (https://dejure.org/2010,3639)
BVerfG, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07 (https://dejure.org/2010,3639)
BVerfG, Entscheidung vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 (https://dejure.org/2010,3639)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 24 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Gewährung von rechtlichem Gehör im EPA-Beschwerdeverfahren - Grundrechtsträgerschaft ausländischer juristischer Personen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung eines generell und offenkundig unzureichenden ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts; Beschwerde gegen ein europäisches Patent für eine automatische Holzschneidemaschine; Möglichkeit der Überprüfung supranationaler Rechtsakte am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gewährung von rechtlichem Gehör im EPA-Beschwerdeverfahren - Grundrechtsträgerschaft ausländischer juristischer Personen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung eines generell und offenkundig unzureichenden ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gewährung von rechtlichem Gehör im EPA-Beschwerdeverfahren - Grundrechtsträgerschaft ausländischer juristischer Personen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung eines generell und offenkundig unzureichenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts; Beschwerde gegen ein europäisches Patent für eine automatische Holzschneidemaschine; Möglichkeit der Überprüfung supranationaler Rechtsakte am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz gegen das Europäische Patentamt

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 266
  • GRUR 2010, 1031
  • GRUR Int. 2011, 69
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Prüfungsentscheidungen im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.).

    aa) Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368 ).

    Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368 ; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083-94, Waite u. Kennedy-Deutschland, NJW 1999, S. 1173 ).

  • BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 2093/05

    Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers am Europäischen Patentamt ist kein Akt

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (s. bereits BVerfGK 8, 266 ; 8, 325 ).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 ; 8, 325 ; ebenso BVerfGK 8, 61 zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds).

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03

    Innerbehördlicher Organisationsakt des Präsidenten des Europäischen Patentamtes

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Dies trifft nicht nur auf die Europäischen Gemeinschaften, sondern auch auf andere internationale Organisationen zu (s. bereits BVerfGK 8, 266 ; 8, 325 ).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der Maastricht-Rechtsprechung "betrifft" (so bereits BVerfGK 8, 266 ; 8, 325 ; ebenso BVerfGK 8, 61 zum Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).

    Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 123, 267 ).

    aa) Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368 ).

  • BVerfG, 28.11.2005 - 2 BvR 1751/03

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Rüge unzureichenden

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    aa) Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368 ).

    Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368 ; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083-94, Waite u. Kennedy-Deutschland, NJW 1999, S. 1173 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).

    bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde, der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der Europäischen Patentorganisation erstreckt (s. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (s. zum Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 102, 147 ; und speziell zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.; 8, 325 ff.).

    Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 123, 267 ).

    aa) Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 ; BVerfGK 6, 368 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2705 f.; anders noch BVerfGE 22, 293 ; 58, 1 ).

    Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 73, 339 ).

  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können (vgl. nur BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ).
  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
    Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können (vgl. nur BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ).
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • EGMR, 18.02.1999 - 26083/94

    WAITE AND KENNEDY v. GERMANY

  • BVerfG, 04.05.2006 - 2 BvR 120/03

    Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds sind keine mit der

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Société Anonyme

  • BVerfG, 18.10.1967 - 1 BvR 248/63

    EWG-Verordnungen

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    b) Die Europäische Patentorganisation ist nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGK 8, 325 ; 17, 266 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 444/17 -, Rn. 17) eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG.

    Die ältere Kammerrechtsprechung (vgl. BVerfGK 6, 368 ; 8, 15 ; 8, 266 ; 8, 325 ; 16, 509 ; 17, 266 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, Rn. 10 ff.) wie auch Teile des Schrifttums halten eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte einer zwischenstaatlichen Einrichtung für zulässig (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 52; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 175; Lechner/Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 90 Rn. 122 ff.; Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Rn. 79.1 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 26; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 478).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 ).
  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 5 ZB 17.1587

    Die EPO unterliegt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der deutschen

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Einschränkung der Immunität der Beklagten zu 1 befasst (B.v. 4.4.2001 - 2 BvR 2368/99 - NVwZ 2001, 1148; B.v. 3.7.2006 - 2 BvR 1458/03 - BVerfGK 8, 325 = juris Rn. 22 f., B.v. 27.1.2010 - 2 BvR 2253/06 - NVwZ 2010, 641 und B.v. 27.4.2010 - 2 BvR 1848/07 - BVerfGK 17, 226 = juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine Auffassung, dass die sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen auf der Ebene des EPÜ generell gewahrt seien, in seiner Entscheidungen vom 3. Juli 2006 (2 BvR 1458/03 - BVerfGK 8, 325 = juris Rn. 22 f.), vom 27. Januar 2010 (2 BvR 2253/06 - NVwZ 2010, 641) und vom 27. April 2010 (2 BvR 1848/07 - BVerfGK 17, 226 = juris Rn. 10) nicht in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen, dass Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte von vornherein unzulässig seien, wenn ihre Begründung nicht darlege, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei.

    Zu Recht haben die Beklagten im Schriftsatz vom 2. November 2017 darauf hingewiesen, dass die Kläger auch der vom Bundesverfassungsgericht geforderten substantiierten Darlegung des behaupteten Grundrechtsschutzdefizits (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2010 a.a.O.) nicht nachgekommen sind.

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 27. April 2010 (a.a.O.) insoweit im Hinblick auf die dortige Beschwerdeführerin aus, einen nicht grundgesetzadäquaten Schutz von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation habe diese lediglich behauptet.

  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 1880/10

    Keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG im zivilprozessualen

    Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika unter diesem Aspekt überhaupt auf eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 ).
  • BVerfG, 07.12.2017 - 2 BvR 444/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zur

    b) Die Europäische Patentorganisation ist eine verselbständigte juristische Person auf völkervertraglicher Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, juris, Rn. 14, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 8, 325 ; 17, 266 ), kein Organ, keine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 29 ff.).
  • LAG München, 30.06.2016 - 2 Sa 167/15

    Immunität der Europäischen Patentorganisation

    Als internationale Organisation besitzt sie die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse (BVerfG vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).

    Diese Übertragungsmöglichkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz "im Wesentlichen gleich kommt", wozu in aller Regel ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört (BVerfG vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83; BGH vom 09.07.2003 - III ZR 46/08, BVerfG vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).

    Wie vom Arbeitsgericht ausgeführt hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass das Rechtsschutzsystem des EPÜ mit seinen Beschwerdemöglichkeiten und der Möglichkeit, das ILOAT anzurufen, im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes und damit dem des Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).

  • ArbG München, 13.01.2015 - 16 Ca 2864/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Immunität einer internationalen Organisation,

    Die Beklagte genießt gemäß Art. 8 EPÜ i. V. m. Art. 3 Abs. 1 PPI im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichten und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07 aus: "Vielmehr bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlich vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausübt." Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen supranationale Rechtsakte müsse daher dargelegt werden, dass bei der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07).

    Im Hinblick auf die Beklagte hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem mit seinen Beschwerdemöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Ausformung verfahrensrechtlicher Standards durch die Spruchpraxis der Beschwerdekammern im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2010 - 2 BvR 2253/06; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 7 Sa 430/17

    Rechtsschutz gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer

    Diese Übertragungsmöglichkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz " im Wesentlichen gleich kommt ", wozu in aller Regel ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gehört (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats] 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 - Rn. 13; vgl. LAG München 30. Juni 2016 - 2 Sa 167/15 - Rn. 45).

    Kammer des 2. Senats] 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 - Rn. 19; BVerfG 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 - BVerfGE 73, 339, 387; 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 - unter III.4.b; 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - unter B.I.1.a.aa; vgl. zu den internen Mechanismen der NATO zur Konfliktbeilegung EGMR 12. Mai 2009 - 10750/03 [ G. ./. Italien und Belgien ] unter B).

  • VG Ansbach, 30.11.2010 - AN 1 E 10.02207

    Konkurrentenstreit um einen Beförderungsdienstposten; Erfüllung des konstitutiven

    Nach der Rechtsprechung sei insoweit davon auszugehen, dass die öffentliche Verwaltung bei der Festlegung eines Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei und den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber nur aufgrund sachlicher Erwägungen einengen dürfe (vgl. BVerfG, B. v. 11.11.1999, 2 BvR 1992/99; B. v. 8.10.2007, 2 BvR 1848/07).
  • VG München, 27.04.2017 - M 10 K 16.3714

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

    Damit besteht kein Anlass, von den schon zuvor vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Feststellungen abzuweichen, wonach das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes und damit dem des Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 2 BvR 1458/03; v. 27.1.2010 - 2 BvR 2253/06; v. 27.4.2010 - 2 BvR 1848/07, jeweils in juris).
  • FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld in voller Höhe unter

  • VG Magdeburg, 16.07.2010 - 5 B 80/10

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit: Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen

  • ArbG Bochum, 29.11.2018 - 4 Ga 21/18

    Berechtigung zum Abbruch eines internen Stellenbesetzungsverfahrens i.R.d.

  • VG München, 08.07.2013 - M 5 E 13.2664

    Stellenbesetzung; Anforderungsprofil; Konstitutiv

  • VG Magdeburg, 23.06.2010 - 5 B 10/10

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit: Anforderungen an ein Anforderungsprofil

  • VG Magdeburg, 23.06.2010 - 5 B 9/10

    Fraktionsreferent hat keine Führungsfunktion

  • VG Magdeburg, 23.06.2010 - 5 B 11/10

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit: Anforderungen an ein Anforderungsprofil

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