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   BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10   

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https://dejure.org/2010,10454
BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10 (https://dejure.org/2010,10454)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10 (https://dejure.org/2010,10454)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 1 BvR 1747/10 (https://dejure.org/2010,10454)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) vereinbar - Voraussetzungen für Annahme einer zweiten Geschäftsstelle (§ 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO, § 14 Abs 1 BNotO, § 14 Abs 3 S 2 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BNotO
    Nichtannahmebeschluss: Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) vereinbar - Voraussetzungen für Annahme einer zweiten Geschäftsstelle (§ 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO) - ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 10 Abs. 4, 10a, 17; KostO § 58; GG Art. 2 Abs. 1, 3, 12
    Disziplinarmaßnahme wegen Unterhalts einer ungenehmigten Geschäftsstelle, wenn Notar 15 Prozent der Beurkundungen an einem anderen Ort als dem Amtssitz vornimmt

  • Wolters Kluwer

    Unterhalten einer weiteren notariellen Geschäftsstelle durch Vornahme von Beurkundungen an dieser zu den Konditionen einer Beurkundung an dem Amtssitz; Mittelbarer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) durch regelmäßige Angebote zu Beurkundungen außerhalb ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) vereinbar - Voraussetzungen für Annahme einer zweiten Geschäftsstelle (§ 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO) - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) vereinbar - Voraussetzungen für Annahme einer zweiten Geschäftsstelle (§ 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhalten einer weiteren notariellen Geschäftsstelle durch Vornahme von Beurkundungen an dieser zu den Konditionen einer Beurkundung an dem Amtssitz; Mittelbarer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Bundesnotarordnung ( BNotO ) durch regelmäßige Angebote zu Beurkundungen außerhalb ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ostfriesischer Notar mit Zweigstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 855
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

    Zum Berufsrecht der Notare

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
    Durch die angegriffenen Entscheidungen wird die Vornahme von Auswärtsbeurkundungen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers entgegen den gesetzlichen Regelungen in §§ 10 ff. BNotO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW 2000, S. 3486 ff.) erschwert.

    Der - zur Rechtfertigung seiner Beurkundungspraxis vorgebrachte - Einwand des Beschwerdeführers, der vom Gesetz ermöglichte Wettbewerb zwischen den im selben Amtsbereich tätigen Notaren werde durch Auswärtsbeurkundungen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW 2000, S. 3486 ff.), trifft nur dann zu, wenn die konkurrierenden Notare eine Amtstätigkeit außerhalb ihrer Geschäftstellen zu den gleichen Konditionen und Rahmenbedingungen vornehmen können.

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
    Sie dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 117, 163 ; 122, 190 ).
  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 6/85

    Sprechtag - Notarrecht - Amtssitz

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
    Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes kommt es hierauf maßgeblich an; entscheidend ist vielmehr, dass durch das Verbot der Errichtung einer weiteren Geschäftstelle im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sichergestellt werden soll, dass Notare an ihren Geschäftsstellen am Amtssitz soweit wie möglich für die Rechtsuchenden gleichmäßig zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1986 - NotZ 6/85 -, DNotZ 1987, S. 49 ).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
    Sie dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 117, 163 ; 122, 190 ).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14

    Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln;

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1747/10, juris Rn. 16 ff.).

    Ein Verdrängungswettbewerb zwischen den Notaren soll durch sie gerade verhindert werden (BVerfGK 18, 267, 273 f.).

  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Durch diese Amtspflicht soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter den Notaren kommt; die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 2011, 855, 856).
  • BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15

    Dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt aufgrund eines gravierenden

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass die Gebührenerhebungspflicht für Notare keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 18, 267 ).

    Dieser ist gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile etwa dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann (BVerfGK 18, 267 ).

    Zudem finden die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmtheit des § 17 BNotO in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage (vgl. BVerfGK 18, 267 ).

  • OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13

    Amtsenthebung eines Notars wegen Beurkundung unzulässiger Maklerklauseln und

    Vielmehr folge im Gegenteil aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.11.2010 (1 BvR 1747/10) die besondere Bedeutung der Gebührenerhebungspflicht des Notars und deren verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung (Nichtannahmebeschluss vom 1.12.2010 - 1 BvR 1747/10, in: NJW-RR 2011, 125 f.) die besondere Bedeutung der Gebührenerhebungspflicht des Notars hervorgehoben und sogar eine (nur) "mittelbare" Verletzung des § 17 Abs. 1 BNotO als Grundlage für disziplinarische Maßnahmen ausreichend und nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend angesehen.

  • KG, 21.02.2017 - Not 4/16

    Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen

    Dabei festgestellte Verstöße gegen die Amtspflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren, § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO, können unter Umständen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2011, 855, 856).
  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

    Verstößt der Notar gegen diese Regelungen handelt er amtspflichtwidrig (BT-Drucks 11/8307, S. 18) und kann von der Aufsichtsbehörde disziplinarrechtlich in Anspruch genommen werden (BVerfG, NJW-RR 2011, 855; BGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - NotSt (Brfg) 3/94 - Juris).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2018 - 2 Not 1/17

    Notarrecht: Beschränkung der Notartätigkeit auf bestimmten Sitz im Amtsbereich

    Damit kann zugleich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum neben ihrem Amtssitz in Stadt1 in den Räumlichkeiten Straße2 in Stadt2 eine nicht genehmigte notarielle Geschäftsstelle betrieben hat, worin ein klarer Verstoß gegen § 10 Abs. 4 S.1 2.Hs. BNotO in der Fassung vom 30.7.2009 (im Folgenden: a.F.) zu sehen ist (vgl. den vergleichbar gelagerten Fall bei BVerfG NJW-RR 2011, 855).

    Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens in Abrede gestellt hat, den Wettbewerb mit anderen Notaren des Amtsbereichs in unzulässiger Weise beeinträchtigt zu haben, ist dem entgegen zu halten, dass die anderen Notare eine Amtstätigkeit außerhalb ihrer Geschäftsstellen gerade nicht zu den gleichen Konditionen vornehmen können, nachdem die Klägerin sich kostenrechtliche Vorteile durch die Nichterhebung von Auswärtsgebühren verschafft und zudem noch die organisatorischen Vorteile eines auswärtigen Kanzleisitzes genutzt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 2011, 855).

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