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   BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11   

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BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11 (https://dejure.org/2011,958)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2011 - 1 BvR 429/11 (https://dejure.org/2011,958)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 1 BvR 429/11 (https://dejure.org/2011,958)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, GKV-WSG, § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 5
    Nichtannahmebeschluss: Keine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Elternteil mit höherem Gesamteinkommen nicht ebenfalls gKV-Mitglied ist - Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 3 SGB 5, Festhaltung an BVerfGE 107, 205 - keine Änderung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, GKV-WSG, § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 5
    Nichtannahmebeschluss: Keine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Elternteil mit höherem Gesamteinkommen nicht ebenfalls gKV-Mitglied ist - Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 3 SGB 5, Festhaltung an BVerfGE 107, 205 - keine Änderung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Kinder verheirateter Elternteile von der Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot der Ehe; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Ehe durch Ausschluss der Kinder ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Elternteil mit höherem Gesamteinkommen nicht ebenfalls gKV-Mitglied ist - Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 3 SGB 5, Festhaltung an BVerfGE 107, 205 - keine Änderung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Elternteil mit höherem Gesamteinkommen nicht ebenfalls gKV-Mitglied ist - Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 3 SGB 5, Festhaltung an BVerfGE 107, 205 - keine Änderung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Kinder verheirateter Elternteile von der Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Diskriminierungsverbot der Ehe; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Ehe durch Ausschluss der Kinder ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Elternteil mit höherem Gesamteinkommen nicht ebenfalls gKV-Mitglied ist - Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 3 SGB 5, Festhaltung an BVerfGE 107, 205 - keine Änderung ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss der Kinder gutverdienender verheirateter Eltern von beitragsfreier Familienversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung erfolglos

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der selbständige Elternteil und die Familienversicherung des Kindes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kinder dürfen von Familienversicherung ausgeschlossen werden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruher Richter gegen neue Regeln für Mitversicherte

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Keine beitragsfreie Mitversicherung für Besserverdiener

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Keine Familienversicherung für Kinder besser verdienender Eltern

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Fehlender Familienversicherungsanspruch nicht verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kinder haben nicht immer Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung // Privat versicherter Ehepartner kann Ausschluss rechtfertigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 477
  • NJW 2011, 2867
  • NZS 2011, 936
  • FamRZ 2011, 1284
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 1643
  • DÖV 2011, 777
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer hat sich an der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob § 10 Abs. 3 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit er Ehen und eheähnliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich, nämlich Ehen schlechter behandelt (vgl. hierzu BVerfGE 107, 205), durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG -) vom 26. März 2007 nichts geändert.

    Übersteigt in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft das Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied der Krankenkasse ist, die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 3 SGB V, so steht dies - im Unterschied zu verheirateten Eltern - einer Mitversicherung des Kindes beim gesetzlich versicherten Elternteil nicht entgegen (vgl. BVerfGE 107, 205, ).

    Eine Änderung der Rechtslage gegenüber der Senatsentscheidung vom 12. Februar 2003 (vgl. BVerfGE 107, 205) ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder (vgl. BVerfGE 120, 125).

    Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. BVerfGE 107, 205 ).

    Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V gegenüber unverheirateten Elternteilen trifft, ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. BVerfGE 107, 205 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 ausdrücklich festgestellt, dass durch die unterschiedliche Behandlung bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt seien (vgl. BVerfGE 107, 205 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Eine Änderung der Rechtslage gegenüber der Senatsentscheidung vom 12. Februar 2003 (vgl. BVerfGE 107, 205) ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder (vgl. BVerfGE 120, 125).

    Diese Grenzen seien hinsichtlich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Kinder offensichtlich überschritten, wenn unter Berufung auf die Beitragsfreiheit von ca. 90 % aller Kinder aufgrund der Familienversicherung nach § 10 SGB V alle privat krankenversicherten Kinder vollständig "hinwegtypisiert" werden (vgl. BVerfGE 120, 125 ).

    Jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen (vgl. BVerfGE 120, 125 ).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 186 ).

    Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 69, 188 ; 75, 382 ), insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. BVerfGE 67, 186 ; 75, 382 ).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Bei § 10 Abs. 3 SGB V handelt es sich um einen Ausschlusstatbestand von der familienpolitischen Leistung der beitragsfreien Familienversicherung von Kindern bis zu den in § 10 Abs. 2 SGB V geregelten Altersgrenzen (vgl. BVerfGE 123, 186 ).

    Die Geldleistungen des Bundes führen deshalb - ungeachtet einer Gesetzesbegründung, die von "dem Einstieg in eine teilweise Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben (beitragsfreie Mitversicherung von Kindern) aus dem Bundeshaushalt" spricht (vgl. BTDrucks 16/3100, S. 212), im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden Ermäßigung der Beitragssätze (§§ 241 ff. SGB V; vgl. BVerfGE 123, 186 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 - 1 BvR 810/08 -, juris).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 100, 138 ; 103, 392 ; 105, 73 ; 113, 167 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche er ungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
  • BVerfG, 07.04.2010 - 1 BvR 810/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Die Geldleistungen des Bundes führen deshalb - ungeachtet einer Gesetzesbegründung, die von "dem Einstieg in eine teilweise Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben (beitragsfreie Mitversicherung von Kindern) aus dem Bundeshaushalt" spricht (vgl. BTDrucks 16/3100, S. 212), im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden Ermäßigung der Beitragssätze (§§ 241 ff. SGB V; vgl. BVerfGE 123, 186 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 - 1 BvR 810/08 -, juris).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB für den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (vgl. BVerfGE 118, 45) dem Anspruch nach § 1570 BGB für den geschiedenen Ehegatten angepasst wurde.
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Während es aber in der Regelung im Opferentschädigungsgesetz, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 (BVerfGE 112, 50) war, um den Einzelfall ging, dass der eine Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft an den Schädigungsfolgen einer Gewalttat verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt, ist der Familienversicherungstatbestand des § 10 SGB V ein Problem der Massenverwaltung.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11
    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 ; 100, 138 ; 103, 392 ; 105, 73 ; 113, 167 ).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Eine Zuordnung einzelner haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidungen zur Steuererhebung bei bestimmten Steuerzahlerinnen und -zahlern ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 14, 287 ; 18, 477 ).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Verfassungsbeschwerden hiergegen sind jeweils erfolglos geblieben (BVerfG Beschluss vom 9.5.1978 - 1 BvR 628/77 - SozR 2200 § 205 Nr. 18; BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1; zuletzt zur Rechtslage nach In-Kraft-Treten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 1.4.2007 BVerfG Beschluss vom 14.6.2011 - 1 BvR 429/11 - BVerfGK 18, 477; aA Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 10 RdNr 54, Stand der Einzelkommentierung: 16.9.2020) .
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - L 11 KR 4124/12
    Eine Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Eltern durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei vorliegender einkommensbezogenen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 SGB V verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11 unter Hinweis auf BVerfG 12.02.2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE 107, 205, 215 f, SozR 4-2500 § 10 Nr. 1, NJW 2003, 1381).

    Der Gesetzgeber ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11, juris Rn 19 mwN).

    Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11 unter Hinweis auf BVerfGE 120, 125 (142)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 11 KR 547/21

    Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und

    Es stellte eine Überforderung der Krankenkassen dar, diese mit Ermittlungen zum Verfestigungsgrad tatsächlich bestehender, wie auch immer rechtlich zu fassender eheähnlicher Lebensgemeinschaften zu belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 BvR 429/11 - NJW 2011, 2867 ff., juris-Rn. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2015 - L 4 KR 4882/12
    d) § 10 Abs. 3 SGB V ist im Übrigen auch verfassungsgemäß (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2011 - 1 BvR 429/11 - in juris, Rn. 16 ff.; zuvor bereits BSG, Urteil vom 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - in juris, Rn. 19 ff.).
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