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   BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03   

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BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03 (https://dejure.org/2003,2348)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03 (https://dejure.org/2003,2348)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 2003 - 1 BvR 2257/03 (https://dejure.org/2003,2348)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nicht ehelichen Kinder (NEhelG) anlässlich eines Erbscheinsverfahrens; Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbrecht vor dem 1.1.1949 geborener nichtehelicher Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 136
  • DNotZ 2004, 471
  • FamRZ 2004, 433
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Kein Erblasser habe in der Zeit seit In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 und seit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 (vgl. BVerfGE 44, 1) ernsthaft damit rechnen müssen, dass sich die erbrechtliche Lage in Bezug auf seine vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder noch einmal ändern werde; kein Erblasser habe folglich Anlass gehabt, sich über eine abweichende privatautonome Regelung Gedanken zu machen.

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. BVerfGE 44, 1 ; BVerfG, FamRZ 1995, S. 411).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73 und 1 BvR 147/76 - (vgl. BVerfGE 44, 1) dem Gesetzgeber bei den Übergangs- und Stichtagsregelungen des Nichtehelichengesetzes einen Spielraum eingeräumt, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich darauf überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber ihn in sachgerechter Weise genutzt hat (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

    Unter anderem sah das Bundesverfassungsgericht einen sachlichen Grund für die Benachteiligung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder darin, dass das Vertrauen auf die Weitergeltung des alten Rechtszustandes aus der Sicht des nichtehelichen Vaters und seiner Familie umso eher verständlich erschien, je älter die nichtehelichen Kinder und demgemäß die Väter und andere präsumtive Erblasser aus der väterlichen Familie waren (vgl. BVerfGE 44, 1 ).

  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94

    Anfechtung der Vaterschaft für ein 1938 nichtehelich geborenes Kind

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. BVerfGE 44, 1 ; BVerfG, FamRZ 1995, S. 411).

    Die Vertragspartner des Einigungsvertrages hatten für eine andere Rechtssituation eine Übergangsregelung zu treffen als der Gesetzgeber des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, S. 411 ).

  • BVerfG, 11.06.1963 - 2 BvR 394/62

    Bestimmtheit der Verurteilungsgrundlage bei verfassungsrechtlich zweifelhafter

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Mit dieser Entscheidung erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 211 ).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe (vgl. BVerfGE 74, 33 ; 84, 168 ; 85, 80 ).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Die Gerichte haben dabei einen weiten Spielraum (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 96, 56 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe (vgl. BVerfGE 74, 33 ; 84, 168 ; 85, 80 ).
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Die Gerichte haben dabei einen weiten Spielraum (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 96, 56 ).
  • OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03

    Erneute Prüfung der Verfassungskonformität des Ausschlusses eines vor dem 1. Juli

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2003 - 5 W 175/03-45 -,.
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe (vgl. BVerfGE 74, 33 ; 84, 168 ; 85, 80 ).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Das Bundesverfassungsgericht hatte die Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG erstmals im Jahre 1976 zu überprüfen und kam zum Ergebnis, die Regelung sei noch verfassungsgemäß (BVerfGE 44, 1 ; ebenso BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

    Was den vorliegenden Sachverhalt betreffe, habe das Bundesverfassungsgericht hingegen bereits mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2003 (BVerfGK 2, 136) festgestellt, dass die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands durch Vertrauensschutzerwägungen gerechtfertigt sei.

    Abweichungen könnten zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (Verweis auf BVerfGE 85, 80 ; BVerfGK 2, 136).

    Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 44, 1; BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).

  • EGMR, 09.02.2017 - 29762/10

    Stichtagsregelung im Erbrecht: Deutschland diskriminiert nichteheliche Kinder

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstieß diese Bestimmung ungeachtet der deutschen Wiedervereinigung nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 20. November 2003 (1 BvR 2257/03) ausgeführt habe.
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder können zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (BVerfG FamRZ 2004, 433; BVerfGE 85, 80, 87 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 73; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 37).

    (a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, juris; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundgesetzwidrig ist.

    Das wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Nichtannahmebeschlusses vom 3. Juli 1996 (1 BvR 563/968, juris) gebilligt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433 f.).

    Insbesondere darauf stützte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 vorausgegangenen Beschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) und hielt Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 ; BVerfGK 2, 136 ).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09

    Völkerrechtskonforme Auslegung des Nichtehelichengesetzes im Hinblick auf die

    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Das BVerfG hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass das Vertrauen des Erblassers auf die Fortgeltung des bisherigen Rechtszustandes die Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG durch Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG rechtfertigt - selbst unter Berücksichtigung der seit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (BVerfG NJW 1977, 1677) eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Änderung der Verhältnisse.

    Dabei wird nicht verkannt, dass einem vom EGMR durch Urteil festgestellten Konventionsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung eine deren Rechtskraft und Bindung beseitigende Wirkung nicht beigemessen wird (BVerfG NJW 2004, 3407), weswegen auch in dem vom OLG Saarbrücken (OLGR 2003, 448) entschiedenen Fall, in dem vom BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde (FamRZ 2004, 433), sich der EGMR die noch nicht entscheidungsreife Anwendung von Art. 41 EMRK (Zuerkennung einer gerechten Entschädigung) vorbehalten hat.

    Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG kam nicht in Betracht, da die Verfassungsmäßigkeit von Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG auch im Hinblick auf die geänderte gesellschaftliche und rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder unter Berücksichtigung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) für den Senat nicht in Frage gestellt ist.

  • BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08

    Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor

    Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 ; BVerfGK 2, 136 ).
  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

    Daß diese Bestimmung nicht verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerfGE 44, 1 [20, 34]; BVerfG ZEV 2004, 114).
  • LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 1 T 10/10

    Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher

    Zur Begründung führte es aus, dass dem Erbrecht des Sohnes die Regelung des Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG entgegenstünde, die gültiges Recht und im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03 - als verfassungskonform anzusehen sei.

    Überlässt man es nun den Fachgerichten, in jedem Einzelfall zu entscheiden, inwieweit die Entscheidung des Gerichtshofs eine Nichtanwendung der streitigen Norm rechtfertigt, so entsteht ein nicht mehr durchschaubarer Flickenteppich von Partikularjudikaten, der aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten des Erblassers, dem das Bundesverfassungsgericht einen hohen Wert beimisst (vgl. hierzu: BVerfG , DNotZ 2004, 471), nicht hingenommen werden kann.

    Eine Richtervorlage gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG kam vorliegend ebenso nicht in Betracht, da die Verfassungsmäßigkeit der im Streit stehenden Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Nichtannahmebeschlusses vom 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03; veröffentlicht in DNotZ 2004, 471 - bereits zum wiederholten Male umfassend beleuchtet und geklärt hat (zum gleichen Ergebnis kommend: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 674).

  • KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16

    Nachlassache: Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR

    Die Vorschrift diente damit dem Bestandsschutz für die Erbrechte der nichtehelichen Kinder und ihren väterlichen Verwandten (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03 Rn. 10, FamRZ 2004, 433; Leipold in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage Art. 235 Rn. 35).
  • LG Hamburg, 21.01.2010 - 309 O 278/09

    Pflichtteilsberechtigung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

    Erbrecht">235 § 1 EGBGB nicht abgerückt (vgl. BVerfG 1. Senat, 1. Kammer Entscheidung vom 3.7.1996, Az.: 1 BvR 563/96; BVerfG 1. Senat, 3. Kammer, Entscheidung vom 20. November 2003, Az.: 1 BvR 2257/03, FamRZ 2004, 433).
  • LG Dortmund, 01.02.2011 - 3 O 398/10

    Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben auf Abgabe einer

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