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   BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02   

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https://dejure.org/2003,1774
BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02 (https://dejure.org/2003,1774)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2003 - 2 BvL 19/02 (https://dejure.org/2003,1774)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 (https://dejure.org/2003,1774)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige, den Begründungsanforderungen nicht genügende Richtervorlage zu BBVAnpG 2000 Art 3 Abs 1 - Nichtgewährung der Einmalzahlung für Ruhestandsbeamte, deren Versorgung an die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 anknüpft

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlich bestimmte Einmalzahlung für aktive Beamte bestimmter Besoldungsgruppen; Begründungserfordernis eines Vorlagebeschlusses; Normenkontrollrechtliche Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit ; Grundsätze der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 81a; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBVAnpG 2000 Art. 3 Abs. 1
    Einmalzahlung an Ruhestandsbeamte bei der Besoldungsanpassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gdba-archiv.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 64
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Dienstbezüge so festzusetzen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ).

    Dabei muss der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur dessen Grundbedürfnisse gehören, sondern auch ein Minimum an Lebenskomfort (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Ob die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 249, ; 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Dabei muss der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur dessen Grundbedürfnisse gehören, sondern auch ein Minimum an Lebenskomfort (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Ob die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 249, ; 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Dabei muss der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass nach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll befriedigen können, nicht nur dessen Grundbedürfnisse gehören, sondern auch ein Minimum an Lebenskomfort (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Ob die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 249, ; 81, 363 ; 99, 300 ).

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 86, 52 ; 88, 198 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht seinen abweichenden Maßstab in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE 80, 182 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 86, 52 ; 88, 198 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 86, 52 ; 88, 198 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098 ).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Dienstbezüge so festzusetzen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02
    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

  • VG Hamburg, 03.12.2002 - 16 VG 178/02
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfGK 2, 64 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393 ).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; BVerfGK 2, 64 ).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).
  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).
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