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   BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11   

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BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11 (https://dejure.org/2012,37310)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2 BvR 736/11 (https://dejure.org/2012,37310)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 (https://dejure.org/2012,37310)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 119a StPO; § 5 UVollzG M-V; § 50 UVollzG M-V; § 62 Abs. 3 Satz 1 UVollzG M-V
    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug der Untersuchungshaft (Unschuldsvermutung; Einschlusszeiten; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Europäische Strafvollzugsgrundsätze; Ermessensausübung; Ungleichbehandlung; Einsatz personeller ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 StPO, § 12 Abs 2 S 1 UVollzG MV
    Stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft - hier: Einschlusszeiten für Untersuchungsgefangene in mecklenburg-vorpommerischer Justizvollzugszugsanstalt - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 StPO, § 12 Abs 2 S 1 UVollzG MV
    Stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft - hier: Einschlusszeiten für Untersuchungsgefangene in mecklenburg-vorpommerischer Justizvollzugszugsanstalt - ...

  • Wolters Kluwer

    Einschlusszeiten im Vollzug der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes für Untersuchungsgefangene

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft - hier: Einschlusszeiten für Untersuchungsgefangene in mecklenburg-vorpommerischer Justizvollzugszugsanstalt - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Einschlusszeiten im Vollzug der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes für Untersuchungsgefangene

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 93
  • StV 2013, 521
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    aa) Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Andererseits können aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. zur Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO a.F. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Aus der gebotenen Rücksicht darauf, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (s. unter III.2.a)aa)), und aus der gebotenen Rücksicht auf die besonderen mit der Untersuchungshaft verbundenen psychischen Belastungen (vgl. BVerfGK 13, 163 ) folgt auch nicht, dass eine solche Schlechterstellung ohne weiteres immer bereits dann unzulässig ist, wenn sie durch Umschichtungen im Personaleinsatz vermeidbar wäre.

    Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten im Wege der individuellen Ausnahme für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ) erforderlich gewesen wäre, ist zwar im Hinblick darauf hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei für ihn persönlich sprechende Ausnahmegründe angeführt hatte.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    aa) Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Andererseits können aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.).

    Bei der abwägenden Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für ihre angemessene Ausstattung verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe (vgl. BVerfGK, a.a.O.).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. zur Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO a.F. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten im Wege der individuellen Ausnahme für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ) erforderlich gewesen wäre, ist zwar im Hinblick darauf hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei für ihn persönlich sprechende Ausnahmegründe angeführt hatte.

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    aa) Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Auch Untersuchungsgefangene können zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK, a.a.O.).

    Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfGK, a.a.O., m.w.N.).

    Bei der abwägenden Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für ihre angemessene Ausstattung verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe (vgl. BVerfGK, a.a.O.).

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten im Wege der individuellen Ausnahme für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ) erforderlich gewesen wäre, ist zwar im Hinblick darauf hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei für ihn persönlich sprechende Ausnahmegründe angeführt hatte.

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    aa) Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.).

    Auch Untersuchungsgefangene können zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK, a.a.O.).

    Andererseits können aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.).

    Bei der abwägenden Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für ihre angemessene Ausstattung verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe (vgl. BVerfGK, a.a.O.).

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    Auch Untersuchungsgefangene können zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK, a.a.O.).

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten im Wege der individuellen Ausnahme für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ) erforderlich gewesen wäre, ist zwar im Hinblick darauf hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei für ihn persönlich sprechende Ausnahmegründe angeführt hatte.

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.).

    Andererseits können aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfGK 13, 163 , m.w.N.).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. zur Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO a.F. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Haftbedingungen ist die Indizwirkung internationaler Standards mit Menschenrechtsbezug (vgl. BVerfGE 116, 69 ) zu berücksichtigen.

    Der Feststellung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dass für Untersuchungsgefangene die Möglichkeit angestrebt werden sollte, täglich acht Stunden oder mehr außerhalb ihrer Hafträume zu verbringen und dort sinnvollen Aktivitäten nachzugehen (CPT, 2nd General Report on the CPT's activities covering the period 1 January to 31 December 1991, CPT/Inf (92) 3 (EN))), kommt zwar eine indizielle Bedeutung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) dahingehend, dass bei jeder Unterschreitung dieses Wertes die Annahme einer Grundrechtsverletzung naheläge, schon deshalb nicht zu, weil es sich hier bereits der Formulierung nach nicht um einen menschenrechtlichen Mindeststandard, sondern um die Angabe eines anzustrebenden Ziels handelt.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris).

    Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244 ), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur BVerfGE 110, 77 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März2012 - 2 BvR 988/10 -, NJW 2012, S. 2790 , m.w.N.).

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris).

    Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244 ), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur BVerfGE 110, 77 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März2012 - 2 BvR 988/10 -, NJW 2012, S. 2790 , m.w.N.).

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK, a.a.O.).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. zur Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO a.F. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

  • OLG Hamburg, 15.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 44/08
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

  • BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07

    Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des

  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07

    Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf

  • BVerfG, 15.11.2010 - 2 BvR 1183/09

    Anspruch auf rechtliches Gehör (beharrlicher und wiederholter Verstoß; Anspruch

  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11

    Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

  • OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06

    Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten infolge der Einführung des

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    d) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse oder auf eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Gewichtung der Belange der Gefangenen kann es hindeuten, wenn völkerrechtliche Vorgaben oder internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK 12, 422 ; 20, 93 ).
  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Haftbedingungen ist auch die Indizwirkung internationaler Standards mit Menschenrechtsbezug zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK 12, 422 ; 20, 93 ).
  • OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22

    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer coronabedingten 23-stündiger Einsperrung

    a) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes im Falle bereits erledigter Maßnahmen jedenfalls auch dann anerkannt, wenn es sich dabei um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene wegen der typischerweise kurzen Dauer des Eingriffs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012, 2 BvR 736/11; Beschl. v. 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, BVerfGK 19, 326, 331 = NJW 2012, 2790, Rn. 27; Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538, 538/06, 1 BvR 2045/06 - BVerfGE 117, 244, 268; Urt. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, Rn. 31 juris ; Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 - BVerfGE 96, 27, 40; Beschl. v. 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95 -, Rn. 21 juris ; OLG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 -, NStZ 20, 311; Beschl. v. 15.02.2017 - 2 Ws 32/17 -).

    Die Bedingungen des Freiheitsentzuges wurden hierdurch erheblich verschärft, weil der Beschwerdeführer für einen jeweils deutlich längeren Zeitraum pro Tag unfreiwillig auf seinen Haftraum beschränkt und an der Kontaktaufnahme mit anderen Gefangenen gehindert wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11 - BVerfGK 20, 93, 100 = BeckRS 2012, 60003 sowie für den Arrest BVerfG, Beschl. v. 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02 - BVerfGK 2, 318, 323 = NStZ-RR 2004, 220).

    Als Konsequenz hieraus hat die Justizvollzugsanstalt u.a. den in § 5 Abs. 1 S. 1 HmbUVollzG zum Ausdruck gebrachten Angleichungsgrundsatz zu beachten und möglichst darauf hinzuwirken, dass Untersuchungsgefangene eine angemessene Zeit des Tages außerhalb ihrer Hafträume verbringen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11 - BVerfGK 20, 93, 101).

    Die Auswirkungen der Anordnung für die Gefangenen ähnelten einer Einzelhaft, die als besondere Sicherungsmaßnahme in § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 HmbUVollzG spezifisch geregelt ist und einen schweren Eingriff in Grundrechte bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 93, 103).

  • OLG Hamburg, 20.06.2022 - 1 Ws 16/22

    Coronapandemie und JVA: Dreiundzwanzigstündige Einsperrung im Haftraum für zwei

    a) Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes im Falle bereits erledigter Maßnahmen jedenfalls auch dann anerkannt, wenn es sich dabei um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene wegen der typischerweise kurzen Dauer des Eingriffs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012, 2 BvR 736/11; Beschl. v. 07.03.2012 - 2 BvR 988/10, BVerfGK 19, 326, 331 = NJW 2012, 2790, Rn. 27; Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538, 538/06, 1 BvR 2045/06 - BVerfGE 117, 244, 268; Urt. vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, Rn. 31 juris ; Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 - BVerfGE 96, 27, 40; Beschl. vom 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95 -, Rn. 21 juris ; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 2 Ws 85/19 -, NStZ 20, 311; Beschluss vom 15.02.2017 - 2 Ws 32/17 -).

    Die Bedingungen des Freiheitsentzuges wurden hierdurch erheblich verschärft, weil der Beschwerdeführer für einen jeweils deutlich längeren Zeitraum pro Tag unfreiwillig auf seinen Haftraum beschränkt und an der Kontaktaufnahme mit anderen Gefangenen gehindert wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11 - BVerfGK 20, 93, 100 = BeckRS 2012, 60003 sowie für den Arrest BVerfG, Beschl. v. 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02 - BVerfGK 2, 318, 323 = NStZ-RR 2004, 220).

    Als Konsequenz hieraus hat die Justizvollzugsanstalt u.a. den in § 5 Abs. 1 S. 1 HmbUVollzG zum Ausdruck gebrachten Angleichungsgrundsatz zu beachten und möglichst darauf hinzuwirken, dass Untersuchungsgefangene eine angemessene Zeit des Tages außerhalb ihrer Hafträume verbringen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 - 2 BvR 736/11 -.

    BVerfGK 20, 93, 101).

    Die Auswirkungen der Anordnung für die Gefangenen ähnelten einer Einzelhaft, die als besondere Sicherungsmaßnahme in § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 HmbUVollzG spezifisch geregelt ist und einen schweren Eingriff in Grundrechte bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 93, 103).

  • BVerfG, 19.01.2023 - 2 BvR 1719/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die

    der European Prison Rules, die bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Haftbedingungen indiziell zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK 12, 422 ; 20, 93 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, Rn. 31), ist die Dauer der Fesselung auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
  • OLG Hamm, 03.07.2014 - 3 Ws 213/14

    Inhaftierte sind allein aufgrund medizinischer Erwägungen ärztlich zu behandeln

    Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit ist die lndizwirkung internationaler Standards mit Menschenrechtsbezug zu berücksichtigen (BVerfG, 2 BvR 736/11 vom 17.10.2012).

    Insoweit greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, 2 BvR 736/11 vom 17.10.2012).

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Aber auch die äußerst langen täglichen Einschlusszeiten im Rahmen der Untersuchungshaft waren, soweit ersichtlich, vor dem streitgegenständlichen Haftzeitraum nicht problematisiert worden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 - juris Tz. 9 sowie Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07; anders erst nunmehr BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 - juris Tz. 31).
  • OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14

    Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Beistands

    Zwar dürfen die Gerichte sich auch bei der Überprüfung von Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft nicht allein auf die behördlichen Angaben verlassen, sondern müssen nötigenfalls den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären (vgl. BVerfG StV 2013, 521, 523).

    Auch in der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass Disziplinarmaßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft zu gesteigerten Belastungen führen dürfen (BVerfG StV 2013, 521, 523 [für den Arrest]).

    Da die Grundlage des Kostenrechts das Veranlassungsprinzip bildet ( Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 464 Rn. 3), der Untersuchungsgefangene, für den zudem die Unschuldsvermutung gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und dem deshalb nicht vorgehalten werden kann, durch zumindest rechtswidrige Zuwiderhandlung gegen einen Straftatbestand die Strafverfolgung nebst Untersuchungshaft veranlasst und Kosten verursacht zu haben (vgl. dazu BVerfGE 18, 302, 304 für den Fall der Verurteilung; ferner BVerfGK 13, 163, 166 f.; BVerfG StV 2013, 521, 522), das Beschwerdeverfahren aber nicht initiiert hat und ihm nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers die von ihm veranlassten Kosten erster Instanz nicht zur Last fallen dürfen, kommt - obwohl er unterlegen ist - nur in Betracht, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Der Vollzug der Untersuchungshaft unter den genannten Bedingungen war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2012 im Land Berlin nicht schuldhaft, weil es vertretbar war, dass die Bediensteten des beklagten Landes diese Bedingungen bis zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 2012, 2 BvR 736/11, StV 2013, 521 und dem im vorliegenden Verfahren in Anknüpfung an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009, VerfGH 184/07, StV 2010, 374, ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 14. Dezember 2012, 9 W 71/12, nicht als menschenunwürdig angesehen haben.(Rn.30).

    Auch die äußerst langen täglichen Einschlusszeiten im Rahmen der Untersuchungshaft waren, soweit ersichtlich, vor dem streitgegenständlichen Haftzeitraum nicht problematisiert worden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 - juris Tz. 9 sowie Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07; anders erst nunmehr BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 - juris Tz. 31).

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Derart äußerst lange tägliche Einschlusszeiten im Rahmen der Untersuchungshaft waren, soweit ersichtlich, jedenfalls vor den streitgegenständlichen Haftzeiträumen in der Rechtsprechung nicht problematisiert worden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 - juris Tz. 9 sowie Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07; anders erst BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 - juris Tz. 31).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2019 - 2 Ws 365/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Ermessensausübung bei der Gestattung von

  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 31/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Rechtsschutzgarantie (

  • OLG München, 12.03.2021 - 1 Ws 125/21

    Verwirkung des Anspruchs auf gerichtliche Überprüfung einer erledigten

  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2019 - L 22 R 60/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - L 22 R 460/13
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