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   BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03   

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BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03 (https://dejure.org/2004,2038)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03 (https://dejure.org/2004,2038)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2004 - 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03 (https://dejure.org/2004,2038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Versagung eines Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind, das seinen Grundwehrdienst oder seinen Zivildienst ableistet; Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums; Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer; Steuerliche Berücksichtigung von ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung eines Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind, das seinen Grundwehrdienst oder seinen Zivildienst ableistet; Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums; Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer; Steuerliche Berücksichtigung von ...

  • Judicialis

    EStG §§ 31 ff.; ; EStG § ... 32 Abs. 4; ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 4; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 5; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; ; EStG § 32 Abs. 5; ; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 33 a Abs. 1; ; EStG § 33 a Abs. 1 Satz 3; ; EStG §§ 62 ff.; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; WehrsoldG §§ 2 ff.; ; ZDG § 35; ; ZDG § 78; ; GG Art. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein Grundwehrdienst oder Zivildienst ableistendes Kind

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein Grundwehrdienst oder Zivildienst ableistendes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1, EStG § 63 Abs S 1, GG Art 6 Abs 1
    Grundwehrdienst; Kinderfreibetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 128
  • NJW-RR 2004, 1225
  • FamRZ 2004, 1272
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 m. Nachw. der ständigen Rechtsprechung) fordert das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird.

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).

    Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Der Gesetzgeber durfte eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vornehmen (vgl. BVerfGE 99, 246 ), die einerseits einen ungerechtfertigten Ausschluss von Kindern aus dem Familienleistungsausgleich vermeidet, andererseits einfach zu handhabende Regelungen zur Abgrenzung der Gruppen trifft, die in den Familienleistungsausgleich einbezogen werden.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371, 372).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; stRspr, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 101, 275 ; 105, 73 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (vgl. BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ).

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; stRspr, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 101, 275 ; 105, 73 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371, 372).

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; stRspr, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 101, 275 ; 105, 73 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ).

    Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; stRspr, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 101, 275 ; 105, 73 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371, 372).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • FG Berlin, 27.03.2000 - 9 K 9291/96

    Zum Kindergeldanspruch während der Grundwehrdienstzeit des Kindes

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • FG München, 23.09.2002 - 12 K 797/02

    Kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Zivildienst leistende volljährige

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder

  • BFH, 15.05.2003 - VIII B 248/02

    Kindergeld; Zivildienst

  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Damit bringt er zum Ausdruck, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Übrigen auch die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, zum gesetzlichen Zivildienst; in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, zum gesetzlichen Grundwehrdienst)-- grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei typisierender Betrachtung --was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, FamRZ 1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694)-- in keiner Unterhaltssituation mehr befinden.

    Im Übrigen wäre zu beachten, dass bei einer Nichtberücksichtigung des S eine steuerliche Entlastung des Klägers im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

    Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Damit bringt er zum Ausdruck, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Übrigen auch die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 2004, 1242, zum gesetzlichen Zivildienst; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, zum gesetzlichen Grundwehrdienst)-- grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei typisierender Betrachtung --was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, FamRZ 1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694)-- in keiner Unterhaltssituation mehr befinden.

    Im Übrigen wäre zu beachten, dass bei einer Nichtberücksichtigung des S eine steuerliche Entlastung des Klägers im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694).

  • BFH, 27.10.2021 - III R 19/19

    Kindergeld; Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum

    Der Gesetzgeber hat durch den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Typisierung vorgenommen, in welchen Fällen in der Regel steuerlich zu berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §§ 31 f., 62 ff. EStG berücksichtigt werden sollen (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 694, unter 1.b).
  • BFH, 19.10.2017 - III R 8/17

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25.

    Vielmehr ist mit dem XI. Senat (Urteil in BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 26 ff.) und mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 694, Rz 14, m.w.N.) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vornehmen durfte und Dienste, die im Regelfall zu keiner Ausbildungsverzögerung führen, kein Bedürfnis für die Schaffung eines Verlängerungstatbestandes begründen.
  • BFH, 28.01.2009 - III B 183/08

    Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes -

    Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a und b i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei; es könne sich daher den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anschließen.

    Soweit in den nicht erfassten Fällen Unterhaltspflichten bestehen sollten, die auch der Deckung des existenziellen Bedarfs der betroffenen Kinder oder der Familien dienen mögen, besteht die Möglichkeit, solche Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2006 III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056).

    Der Gesetzgeber durfte eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vornehmen, die einerseits einen ungerechtfertigten Ausschluss von Kindern aus dem Familienleistungsausgleich vermeidet, andererseits einfach zu handhabende Regelungen zur Abgrenzung der Gruppen trifft, die in den Familienleistungsausgleich einbezogen werden (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694, m.w.N.).

  • BFH, 17.02.2010 - III B 64/09

    Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes

    Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG volljährige Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach §§ 31 f., 62 ff. EStG --anders als Kinder in der Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG-- nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675; BVerfG in HFR 2004, 694; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911).

    Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass den betreffenden Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §§ 31 f., 62 ff. EStG berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 17/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

    Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694).

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 7/12

    Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats

    bb) Außerdem hat das FG bei seiner Argumentation nicht hinreichend berücksichtigt, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der BFH als "einheitliche und umfängliche Besoldung", auf die das FG als schädlich für den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abstellen will, die Leistungen nach §§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --WSG a.F.-- (BGBl I 2008, 1718) angesehen haben (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 694; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 911).
  • FG Saarland, 30.01.2014 - 2 K 1346/13

    Kein Kindergeld für ein studierendes Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres

    Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber hierdurch einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes steuerlich und kindergeldrechtlich unberücksichtigt bleiben, jedoch sich deren Berufsausbildung zeitlich verzögert (Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 13/1558, 155 f.; BFH vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, juris).

    Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- bzw. Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer des Dienstes keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines nach § 14c ZDG Dienst leistenden Kindes - wie der Kläger - aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen kann (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, juris).

    Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem vom Sohn des Klägers geleisteten freiwilligen sozialen Jahr nach § 14c ZDG ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 EG 6/19

    Berechnung von Elterngeld für eine Rechtsanwältin; Basiselterngeld und Elterngeld

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1200/16

    Kein Kindergeld über das 25. Lebensjahr aufgrund Ableistung eines Dienstes im

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02

    Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine

  • BFH, 16.06.2006 - III B 43/05

    AgB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

  • BFH, 06.07.2004 - VIII B 59/04

    Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

  • FG Thüringen, 28.02.2023 - 3 K 150/20

    Rückforderung von Kindergeld; Kürzung zu berücksichtigender Unterhaltsansprüche

  • FG Köln, 22.12.2011 - 12 K 3238/10

    Kindergeld in 2010 für einen Zivildienstleistenden über das 25. Lebensjahr hinaus

  • FG Sachsen, 12.11.2008 - 8 K 1919/05

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von wehrdienstleistenden Kindern

  • FG München, 20.03.2007 - 6 K 2112/05

    Sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung der

  • FG Saarland, 13.11.2013 - 2 K 1224/13

    Kein Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind mit Einkünften über dem

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