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   BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04   

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https://dejure.org/2004,1291
BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04 (https://dejure.org/2004,1291)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2004 - 2 BvR 206/04 (https://dejure.org/2004,1291)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 (https://dejure.org/2004,1291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch Ermittlung der grundbuchrechtlichen Gebühren nach dem Wert des jeweiligen Grundstücks

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Rechtsstaatsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch grundbuchrechtliche Kostenrechnungen; Abgrenzung von Gebühren und Steuern; Funktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung; Verfassungsrechtliche ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; KostO §§ 60 ff.; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 2; ; KostO § 18 Abs. 1; ; KostO § 26; ; GBO § 32; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 104 a ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 60; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Höhe der Gebühren im Grundbuchverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 310
  • NJW 2004, 3321
  • FGPrax 2005, 43 (Ls.)
  • WM 2004, 1981
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer als voraussetzungslos geschuldeter Abgabe (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Mit Gebührenregelungen dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 97, 332 ; 93, 319 ).

    Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) lässt Gebühren und Abgaben als herkömmliche nichtsteuerliche Abgaben zu, ohne dass ihnen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, gebietet der Gleichheitssatz, dass die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Es ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - davon aus, dass die Ermittlung der grundbuchrechtlichen Gebühren nach dem Wert des jeweiligen Grundstücks verfassungsgemäß sei, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 12. November 2002 (Beschluss des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November 2002 - 3 W 213/02; Rpfleger 2003, S. 271).

    Sie gleichen neben dem Bearbeitungsaufwand auch den Aufwand für Sachinvestitionen und für allgemein mit der Grundbuchführung verbundene Investitionen, den Aufwand für die Abgleichung des Grundbuchs mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere den Liegenschaftskatastern, das Haftungsrisiko der öffentlichen Hand entsprechend dem Nennbetrag der Schuld, den Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert durch kostendeckende Eintragungen mit hohem Geschäftswert und auch den Wert der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Rechts für den Leistungsempfänger selbst aus (vgl. Beschlüsse des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 -, Rpfleger 2003, S. 271 sowie des BayObLG München vom 6. Dezember 2000 - 3Z BR 280/00, NJW-RR 2001, S. 880).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Mit Gebührenregelungen dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 97, 332 ; 93, 319 ).

    Dem Kostendeckungsprinzip kommt hingegen kein verfassungsrechtlicher Rang zu (vgl. BVerfGE 97, 332 ).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Mit Gebührenregelungen dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 97, 332 ; 93, 319 ).

    Im Gegensatz zu dem mit Senatsurteil für nichtig erklärten Rückmeldegebühren an Universitäten des Landes Baden-Württemberg (vgl. BVerfGE 108, 1), die allein für die Bearbeitung der Rückmeldung erhoben wurden, handelt es sich bei den am Wert eines Grundstücks ausgerichteten Gebühren des Grundbuchrechts im Sinne der §§ 60 ff. i.V.m. § 18 Abs. 1 KostO um keine reinen Bearbeitungsgebühren, sondern um komplexe, einer Vielzahl von Zielen dienende Gebühren.

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Die im Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 85, 337 ).
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Derartige Gründe für die Ausgestaltung der Gebührenerhebung finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 und durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 80, 103 ).
  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Sie gleichen neben dem Bearbeitungsaufwand auch den Aufwand für Sachinvestitionen und für allgemein mit der Grundbuchführung verbundene Investitionen, den Aufwand für die Abgleichung des Grundbuchs mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere den Liegenschaftskatastern, das Haftungsrisiko der öffentlichen Hand entsprechend dem Nennbetrag der Schuld, den Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert durch kostendeckende Eintragungen mit hohem Geschäftswert und auch den Wert der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Rechts für den Leistungsempfänger selbst aus (vgl. Beschlüsse des PfälzOLG Zweibrücken vom 12. November 2002 - 3 W 213/02 -, Rpfleger 2003, S. 271 sowie des BayObLG München vom 6. Dezember 2000 - 3Z BR 280/00, NJW-RR 2001, S. 880).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04
    Ist die grundbuchrechtliche Wertgebühr neben dem Bearbeitungs- und Sachaufwand durch weitere zulässige Ausgleichsziele sachlich gerechtfertigt, ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil im Ausgangsfall nicht die für Handelsregistergebühren im Sinne des § 26 KostO geltenden Grundsätze zugrunde gelegt worden sind, die die Gebühren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der - vorliegend nicht einschlägigen - Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL 69/335 EWG) auf die tatsächlich anfallenden Kosten begrenzen und die Erhebung indirekter Steuern auf die Ansammlung von Kapital untersagen (vgl. EUGH-Urteile vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95, ZIP 1998, S. 206 und vom 29. September 1999 - Rs C-56/98, ZIP 1999, S. 1681; EUGH-Beschluss vom 21. März 2002 - Rs C-264/00 -, ZIP 2002, S. 663).
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Überdies rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staats bei hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte Staffelung der Gebühren (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Derartige Gründe für die Ausgestaltung von Gebührenregelungen finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 80, 103 ; BVerfGK 3, 310 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vereinbarkeit des § 140 KostO mit dem GG

    Das Bundesministerium der Justiz verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) zu den Gebühren in Grundbuchsachen, der die verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts entkräfte.

    Dem Amtsgericht ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Vorlage der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 betreffend die Erhebung von Grundbuchgebühren (BVerfGK 3, 310; vgl. bestätigend BVerfGE 115, 381 ) noch nicht veröffentlicht war.

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Dieser Ausgleich wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; dem folgend BVerfGK 3, 310 ; BVerfGE 115, 381 ).

    Zum einen problematisiert das Amtsgericht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2444/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Einschlägig sei vielmehr der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) betreffend Grundbuchgebühren nach §§ 60 ff. KostO.

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 216/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Unter anderem aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGK 3, 310) ergebe sich, dass dem Kostendeckungsprinzip kein Verfassungsrang zukomme.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 443/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1948/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2114/03

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310).

    Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ).

    Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42, 20 ; 52, 42 ; 93, 319 ; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 2 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1536/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2120/03

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1522/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

  • OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 135/06

    Grundbuchgebühren nach Grundstückswert für Eintragung einer Grundbuchberichtigung

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05

    Bestimmtheitsanforderungen an Ermächtigungsgrundlage

  • OVG Thüringen, 11.04.2007 - 1 KO 1110/04

    Erlass eines Kostenbescheides für die Erteilung einer kirchenaufsichtlichen

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2004 - 11 Wx 121/03

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05

    Unzulässige Baugenehmigungsgebühren

  • OLG Hamm, 01.08.2023 - 15 W 310/20

    Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05

    Baugebührenordnung Berlin teilweise nichtig

  • OLG Stuttgart, 30.11.2004 - 8 W 406/04

    Notarkosten: Beurkundungsgebühr; Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung als

  • VGH Bayern, 29.12.2017 - 4 N 17.532

    Kein Kostenüberdeckungsverbot bei nur individuell auferlegter Benutzungspflicht;

  • OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 8 W 406/05

    Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO

  • OLG Stuttgart, 01.12.2005 - 8 W 487/05

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Beurkundungsgebühren mit Verfassungsrecht

  • OVG Thüringen, 19.06.2007 - 2 EO 1115/06

    Abfallbeseitigungsrecht; Zur Zulässigkeit einer rückwirkenden

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