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   BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04   

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BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04 (https://dejure.org/2004,763)
BVerfG, Entscheidung vom 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04 (https://dejure.org/2004,763)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04 (https://dejure.org/2004,763)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem bei Pflegeeltern wohnhaften Kind; Vorliegen einer Rechtswegserschöpfung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einschränkung einer Umgangsregelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 339
  • NJW 2005, 1105
  • FamRZ 2005, 173
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - (abgedruckt in FamRZ 2004, S. 1857) die vorgenannte Entscheidung auf und verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück; das Oberlandesgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinreichend beachtet.

    Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Senat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004, aaO, S. 1863).

    Zusätzlich ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat, dem Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 ), und dass diese Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (aaO, S. 1857) auch grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Hierauf stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 26. Februar 2004 (FamRZ 2004, S. 1456) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers unter anderem fest, der Beschwerdeführer werde durch den Umgangsrechtsausschluss durch das Oberlandesgericht in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 ).

    Zusätzlich ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Angelegenheit bereits entschieden hat, dem Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 ), und dass diese Entscheidung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (aaO, S. 1857) auch grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

  • OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -,.

    Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird die Wirksamkeit der den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ausschließenden Regelung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -) ausgesetzt.

    Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls bezogen auf die angegriffene Regelung, die den Ausschluss des Umgangsrechts zum Gegenstand hat und auf die sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich bezieht (Ziff. II des Beschlusses vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -), nicht unzulässig (a) und auch nicht offensichtlich unbegründet (b).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese im Einzelfall für den Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

    Schon aus diesem Grunde bedarf es nicht der Erschöpfung des Hauptsacherechtsweges (vgl. BVerfGE 79, 275 ).

  • OLG Saarbrücken, 16.02.1999 - 6 WF 4/99

    Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei nicht mehr zu rechtfertigendem

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Sie dient allein dem Zweck, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 ; OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1422 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 567 Rn. 21; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rn. 10).

    Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 ; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, aaO, Rn. 21 a).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 16 WF 50/03

    Umgangsrechtsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Anweisung des

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Sie dient allein dem Zweck, den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 ; OLG Dresden, FamRZ 2000, S. 1422 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 567 Rn. 21; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 567 Rn. 10).

    Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 53 ; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, S. 1290 f.; Gummer, aaO, Rn. 21 a).

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Jedoch ist die Rechtswegerschöpfung unzumutbar beziehungsweise entbehrlich, wenn vorangegangene Entscheidungen das Ergebnis der an sich erforderlichen Rechtswegerschöpfung bereits vorzeichnen (vgl. BVerfGE 38, 105 ; vgl. auch BVerfGE 9, 3 ).
  • OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 WF 783/02

    Anordnung; Beschwerde; Umgangsrecht; elterliche Sorge;

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, S. 548; OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1306 f.; OLG Naumburg , JMBl ST 2003, S. 346; Philippi, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 620 c Rn. 4 und § 621 g Rn. 5; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 620 c Rn. 4 und Rn. 7; Motzer, FamRZ 2003, S. 793 ).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
    aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • OLG Dresden, 16.02.2000 - 10 WF 711/99

    Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf - Verhandlungstermin

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • OLG Köln, 16.12.2002 - 14 UF 221/02

    Einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts; Ehescheidung; Keine

  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung im Wesentlichen wieder in Vollzug gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2004, FamRZ 2005, S. 173).

    Schließlich ist wegen der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, S. 173) und der hier zu treffenden Sachentscheidung, die sich jeweils auch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 verhalten, eine fortdauernde Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die gegenstandlos gewordene Anordnung nicht zu besorgen.

    Die Auswertung der nunmehr vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens hat die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ) zunächst nur summarisch vorgenommene entsprechende Bewertung bestätigt.

    (aa) Wie im Beschluss vom 28. Dezember 2004 bereits dargelegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 m.w.N.), ist Verfahrensgegenstand der - weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich geregelten - Untätigkeitsbeschwerde ausschließlich die Untätigkeit des (erstinstanzlichen) Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits bestehenden Entscheidung, zu der die dafür von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel gereichen (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rn. 21, 21 a).

    Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 m.w.N.; anders aber OLG Naumburg , FGPrax 2005, S. 26).

    (bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag als "zumindest konkludent" gestellt "oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB" anzunehmen sei, wie schon im Beschluss vom 28. Dezember 2004 ausgeführt (BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ), nicht mehr nachvollziehbar.

    (b) Nach der Auswertung der fachgerichtlichen Akten hat sich bestätigt, dass das Oberlandesgericht mit dem auf § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützten einstweiligen Umgangsrechtsausschluss die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ).

    Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 m.w.N.).

    Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ) angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung.

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    - Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, 173) die Wirksamkeit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts aus und stellte die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber den Pflegeeltern wieder her.
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 ; EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, FamRZ 2004, S. 1456 ).
  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 ; 17, 407 ).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines

    Zwar dürfte unter Berücksichtigung der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und der Dauer des sich daran aufgrund einer möglichen Zurückweisung anschließenden fachgerichtlichen Verfahrens ein nicht völlig unerheblicher Zeitraum vergehen, bis das Umgangsverfahren möglicherweise seinen Fortgang finden kann (vgl. BVerfGK 4, 339 ).

    Indes liegen die Dinge im vorliegenden Fall anders als im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2004 (BVerfGK 4, 339 ff.), auf den der Beschwerdeführer sich bezieht.

    Dort hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor entschieden, dem dortigen Beschwerdeführer müsse der Umgang mit seinem Kind gewährt werden (vgl. BVerfGK 4, 339 ); zudem war im fachgerichtlichen Verfahren bereits hinreichend geklärt, dass die Voraussetzungen des Umgangsrechts vorliegen und wie dieses wahrzunehmen ist.

    Als Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Antrags erleiden kann, sind die Verfahrensverzögerung bis zu einem etwaigen Fortgang des Umgangsverfahrens von etwa sechs Monaten (vgl. BVerfGK 4, 339 ) sowie die von ihm behauptete Präjudizierung der Entscheidung über die Dienlichkeit eines Umgangsrechts für das Kindeswohl durch den weiteren Zeitablauf in Rechnung zu stellen.

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2011 - 6 WF 104/11

    Umgangsverfahren: Unzumutbare Verfahrensverzögerung bei Anforderung eines

    Es entspricht einem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 173, 174; Senatsbeschluss vom 16. Februar 1999 - 6 WF 4/99 -, NJW-RR 1999, 1290; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2011 - 9 WF 125/10 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der

    Hiergegen ist die Untätigkeitsbeschwerde richterrechtlich als außerordentlicher Rechtsbehelf anerkannt (vgl. BVerfG NJW 2001, S. 961 ; FamRZ 2004, 689 ; FamRZ 2005, 173 ; FamRZ 2005, 1233; FamRZ 2008, 2258ff; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 906 ; OLG München FamRZ 2008, 704, 705).
  • BVerfG, 27.12.2022 - 1 BvR 1943/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend rund zweijährigen Ausschluss des

    Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 ; 17, 407 ; 20, 135 ).
  • OLG Köln, 29.03.2005 - 4 UF 119/04

    Zur Frage des völligen Ausschlusses des Umgangsrechtes des nicht

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der den Kontakt suchende Elternteil die Möglichkeit einer "Familienzusammenführung" erreichen können muss (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 173, 174, 175 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGHMR).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2018 - 10 U 1/16

    Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag

    Wäre das Amtsgericht daraufhin weiter untätig gewesen, hätte dem Beklagten nicht nur die nach damaligem Recht - vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302; vgl. nun BGH FamRZ 2014, 1285 Rn. 2; OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455 f) - noch grundsätzlich als statthaft erachtete Untätigkeitsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 1105, 1106; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290, 1291) zur Verfügung gestanden, deren Einlegung hier womöglich mit Risiken behaftet gewesen wäre, weil auf eine solche Untätigkeitsbeschwerde hin die Akte erst einmal dem Beschwerdegericht hätte vorgelegt werden müssen, damit dieses das erstinstanzliche Gericht zu einem raschen Tätigwerden anhält.
  • OLG Naumburg, 02.11.2005 - 8 WF 184/05

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den

  • OLG Frankfurt, 26.06.2007 - 4 WF 72/07

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

  • VerfGH Thüringen, 28.09.2010 - VerfGH 27/09

    Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Ablehung

  • OLG Naumburg, 06.03.2006 - 4 WF 2/06

    Die sofortige Beschwerde zum OLG gegen eine einstweilige Anordnung, die das

  • OLG Naumburg, 11.06.2007 - 4 WF 81/07

    Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

  • OLG Brandenburg, 22.10.2007 - 10 WF 237/07

    Untätigkeitsbeschwerde wegen Anberaumung eines Prozesskostenhilfe-Prüfungstermins

  • OLG Brandenburg, 02.10.2006 - 10 WF 203/06

    Untätigkeitsbeschwerde in Umgangsrechtsverfahren: Unangemessen lange

  • OLG Brandenburg, 22.01.2009 - 10 WF 253/08

    Untätigkeitsbeschwerde: Verfahrensförderungspflicht im Zusammenhang mit der

  • LAG Sachsen, 14.03.2008 - 4 Ta 347/07

    Untätigkeitsbeschwerde bei ausstehender Rechtswegentscheidung

  • OLG München, 26.09.2007 - 33 Wx 193/07

    Behandlung einer Beschwerde wegen Untätigkeit eines Landgerichts im

  • OLG Naumburg, 11.10.2005 - 8 WF 190/05

    Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10

    Unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in Verfahren vor

  • VG Dessau, 12.08.2005 - 1 B 352/05

    Eilantrag des Landkreises Wittenberg gegen kommunalaufsichtliche Bestellung eines

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