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   BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05   

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https://dejure.org/2005,2191
BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 (https://dejure.org/2005,2191)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 (https://dejure.org/2005,2191)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1041/05 (https://dejure.org/2005,2191)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde auch von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision abhängig gemacht werden darf

  • Wolters Kluwer

    Weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes als Teil des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz; Zulässigkeit des Abhängigmachens der Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Erfolgsaussicht ...

  • Judicialis

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 53
  • NJW 2006, 496 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1418
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte bei der Anwendung des Prozesskostenhilferechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 92, 122 ).

    Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das - endgültige - Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 3190 ).

    Auch sind die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen, wenn der Erfolg des Antragstellers lediglich offen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; vgl. BFH, VIII S 4/04 [PKH] vom 4. Mai 2004, JURIS).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Es ist nach keiner Richtung hin ersichtlich, dass das Bundessozialgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerfGE 83, 82 ; 89, 1 ) verstoßen hat.
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 67, 245 ; 78, 104 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte bei der Anwendung des Prozesskostenhilferechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 92, 122 ).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Es ist nach keiner Richtung hin ersichtlich, dass das Bundessozialgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerfGE 83, 82 ; 89, 1 ) verstoßen hat.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Auch die Gerichte dürfen den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer oder aus Sachgründen nicht gerechtfertigter - also in unverhältnismäßiger - Weise ausschließen oder erschweren (vgl. BVerfGE 69, 381 ).
  • BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 3190 ).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 67, 245 ; 78, 104 ).
  • BFH, 04.05.2004 - VIII S 4/04

    Verhältnis Beschwerdeverfahren - Revisionsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Auch sind die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen, wenn der Erfolg des Antragstellers lediglich offen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; vgl. BFH, VIII S 4/04 [PKH] vom 4. Mai 2004, JURIS).
  • VGH Hessen, 08.08.1997 - 12 UZ 4496/96

    Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren sind gesonderte Rechtszüge iSd

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05
    Letztlich schützt sie den Betroffenen selbst, denn sie verhindert, dass er nach einem Misserfolg der Revision trotz Bewilligung der Prozesskostenhilfe Kosten tragen muss (vgl. § 123 ZPO; vgl. auch HessVGH, NJW 1998, S. 553 ).
  • BSG, 25.06.1980 - 7 BH 4/80

    Armenrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Erfolgsaussicht einer Beschwerde -

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Der Unbemittelte muss allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18, 1 BvR 1888/18, 1 BvR 1889/18, 1 BvR 1890/18, 1 BvR 2381/18 -, Rn. 8; stRspr).
  • BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch PKH-Versagung und Entscheidung einer

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf effektiven und gleichen Rechtsschutz geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das endgültige Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 6, 53 ).

    Aus dem dargestellten Verbot überspannter Anforderungen folgt allerdings, dass auch die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen sind, wenn dieser Erfolg lediglich offen ist, wobei an den Vortrag im Antrag keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGK 6, 53 ).

  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvR 57/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlichrechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird (BVerfGK 6, 53 ), gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 ; 81, 347 m. w. N.).
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