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   BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04   

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BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 (https://dejure.org/2006,5391)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 (https://dejure.org/2006,5391)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 2006 - 2 BvR 2443/04 (https://dejure.org/2006,5391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen § 4 des Sächsischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (SächsSZG); Voraussetzungen des Subsidiaritätsgrundsatzes; Vorrang fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Darlegung möglicher ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 357
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Jedenfalls würden die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts für die Mindestalimentierung kinderreicher Beamter (BVerfGE 99, 300) unterschritten.

    Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere auch aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) zumutbar, um Rechtsschutz zunächst vor den Fachgerichten nachzusuchen.

    Ab dem 1. Januar 2000 ist der Dienstherr verpflichtet und sind die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zu gewähren und zuzusprechen (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Bei der Konkretisierung dieser Verpflichtung belässt Art. 33 Abs. 5 GG dem Besoldungsgesetzgeber zwar einen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was einer amtsangemessenen Besoldung entspricht, kann die Zahl der Kinder eines Beamten deshalb nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Vermindert sich aber durch Umgestaltung von Teilen der Besoldung für Beamte mit Kindern der für eine angemessene Alimentierung maßgebliche Nettobetrag und sollten durch diese gesetzgeberische Maßnahme die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile in einem Maße gekürzt worden sein, dass sie unter die im Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisierte Bemessungsgrenze für die Annahme einer nicht mehr ausreichenden - und damit verfassungswidrigen - Alimentierung von Beamten mit mehr als zwei Kindern fielen, wären die Dienstherrn des Landes Sachsen verpflichtet und die Verwaltungsgerichte befugt, die Differenz nach Maßgabe der Ziffer 2 des Tenors in der Entscheidung BVerfGE 99, 300 auszugleichen.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Bei der Konkretisierung dieser Verpflichtung belässt Art. 33 Abs. 5 GG dem Besoldungsgesetzgeber zwar einen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ), verlangt aber, dass jedenfalls in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das Gleiche leisten können.

    Zwar hat der einzelne Beamte nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal erlangten Einkommens, auf Gewährung von bestimmten Gehaltsbestandteilen oder auf die Beibehaltung von Urlaubsgeld oder eines 13. Monatsgehalts (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Das Bundesverfassungsgericht soll nicht genötigt werden, auf ungesicherter Grundlage weit reichende Entscheidungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 86, 15 ; 102, 197 ; zuletzt Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 ).

    Auch soll es nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Bei der Konkretisierung dieser Verpflichtung belässt Art. 33 Abs. 5 GG dem Besoldungsgesetzgeber zwar einen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ), verlangt aber, dass jedenfalls in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das Gleiche leisten können.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Das Bundesverfassungsgericht soll nicht genötigt werden, auf ungesicherter Grundlage weit reichende Entscheidungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 86, 15 ; 102, 197 ; zuletzt Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Das Bundesverfassungsgericht soll nicht genötigt werden, auf ungesicherter Grundlage weit reichende Entscheidungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 86, 15 ; 102, 197 ; zuletzt Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 ).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch gleichwohl unzulässig, wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, anderweitig fachgerichtliche Abhilfe gegen die behauptete Rechtsverletzung zu suchen (BVerfGE 71, 305 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    a) Der Subsidiaritätsgrundsatz soll gewährleisten, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Eine Verweisung auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes kommt deshalb nicht in Betracht, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 91, 294 ; 98, 218 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04
    Das Bundesverfassungsgericht soll nicht genötigt werden, auf ungesicherter Grundlage weit reichende Entscheidungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 86, 15 ; 102, 197 ; zuletzt Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 ).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - VerfGH 21/13

    Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz hat Erfolg

    Der Gesetzgeber hat die Bezüge so zu bemessen, dass sie nicht nur die Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung und Unterkunft) abdecken, sondern auch ein "Minimum an Lebenskomfort" ermöglichen (BVerfGE 99, 300, 315 = juris Rn. 36; 107, 218, 237 = juris Rn. 66; BVerfG, NVwZ 2008, 195, 196 = juris Rn. 39; vgl. auch zur Berücksichtigung der Größe der Familie BVerfGE 44, 249, 265 f. = juris Rn. 46; 99, 300, 315 = juris Rn. 36 und 39; BVerfGK 7, 357, 362 = juris Rn. 28; zur Berücksichtigung von besonderen Belastungssituationen BVerfGE 83, 89, 98 = juris Rn. 37; BVerfG, NVwZ 2008, 66, 67 = juris Rn. 24; BVerfGK 16, 444, 446 = juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2007 - 1 A 4955/05

    Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht des Landes NRW seit 2003

    BVerfG, Beschlüsse vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249, vom 6.3.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.
  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Beitragspflicht zur EdW nach dem EAEG

    Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen wären, das umfangreiche Zahlenmaterial bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzutragen, damit dem Bundesverfassungsgericht ein in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereiteter Fall vorliegt (vgl. BVerfGE 72, 84 ; 77, 381 ; 79, 1 ; 86, 15 ; 114, 258 ; 120, 274 ; 123, 148 ; BVerfGK 7, 124 ; 7, 357 ), bietet das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um festzustellen, ob entscheidungserhebliche mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede vorliegen, aufgrund derer es an einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Verteilung der Kostenbelastung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen fehlen könnte (vgl. BVerfGE 124, 348 ).
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