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   BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06   

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https://dejure.org/2006,3514
BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 (https://dejure.org/2006,3514)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 (https://dejure.org/2006,3514)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 (https://dejure.org/2006,3514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots durch Verurteilung wegen Führens eines KFZ unter Rauschmitteln einerseits und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln während dieser Fahrt andererseits - Zum Verhältnis der Begriffe der Tateinheit (§ 52 StGB) und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; Vorliegen eines Annahmegrundes; Zum Begriff der Tat i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG; Betreffen derselben Tat durch verschiedene Urteile; Tateinheit und Tatidentität; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 264; ; StGB § 53; ; GG Art. 103 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 3; StPO § 264
    Tateinheit von Führen eines PKW und Besitzes von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Doppelverfolgungsverbot

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Begriff der Tat - BtM-Missbrauch am Steuer und zeitgleicher Besitz von Amphetamin

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Begriff der Tat - BtM-Missbrauch am Steuer und zeitgleicher Besitz von Amphetamin

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 417
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    a) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist danach der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).

    aa) Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen (vgl. BVerfGE 45, 434 ), weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Sie obliegt deshalb vor allem den Fachgerichten und kann vom Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts - insbesondere des Willkürverbots - überprüft werden (vgl. BVerfGE 45, 434 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehindert, dies auch dann noch anzunehmen, wenn die Entscheidung des Fachgerichts, die mehreren Tatbestandsverwirklichungen stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), verfassungsrechtlich unangreifbar ist (vgl. BVerfGE 45, 434 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, a.a.O., Rn. 7).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    a) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist danach der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).

    aa) Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen (vgl. BVerfGE 45, 434 ), weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04

    Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird jedoch in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehindert, dies auch dann noch anzunehmen, wenn die Entscheidung des Fachgerichts, die mehreren Tatbestandsverwirklichungen stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), verfassungsrechtlich unangreifbar ist (vgl. BVerfGE 45, 434 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, a.a.O., Rn. 7).

  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 466/03

    Keine verfahrensrechtliche Tateinheit zwischen dem unerlaubten Besitz von

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Die Annahme von Tatmehrheit steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03 -, NStZ 2004, S. 694) und der Auffassung der Literatur, wonach Handlungseinheit grundsätzlich voraussetzt, dass die Verletzung mehrerer Strafgesetze in einer Handlung zusammentrifft (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 52 Rn. 6), und ist daher jedenfalls vertretbar.
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (stRspr der Fachgerichte, vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04 -, NJW 2005, S. 836 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06
    Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • OLG Hamm, 23.11.2005 - 1 Ss 367/05
  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    (3) Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die erneute Strafverfolgung nur, wenn ein Strafurteil dieselbe Tat, also den geschichtlichen - und damit zeitlich und hinsichtlich des Sachverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ; BVerfGK 5, 7 ; 7, 417 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26).
  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Die geschichtlichen Vorgänge, die den unterschiedlichen Verurteilungen zugrunde lagen beziehungsweise liegen, sind schon zeitlich nicht identisch und voneinander abgrenzbar (vgl. BVerfGK 7, 417 ), da die verschiedenen Straferkenntnisse unterschiedliche Tatzeiträume betrafen, so dass hierin eine willkürliche - und damit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende - Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts nicht zu erkennen ist.
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 209/11

    Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel (Verhältnis

    Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).
  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08

    Einstellung des Verfahrens (Strafklageverbrauch); Doppelbestrafungsverbot; ne bis

    Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 25, 45).
  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13

    Einstellung des Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (Verfahrenshindernis für

    Sie beschränkt sich nicht auf eine konkrete Handlung, sondern erfasst den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorgänge, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können, somit das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 (Rn. 7); vom 16. März 2001 - 2 BvR 65/01 (Rn. 3); BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 (Rn. 36), jeweils mwN).
  • OLG Bamberg, 19.01.2015 - 3 Ss OWi 1500/14

    Verfahrenseinstellung wegen prozessualer Tateinheit zwischen Einfuhrschmuggel und

    Entscheidend ist es dabei, ob die einzelnen Verhaltensweisen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 und vom 16.03.2001 - 2 BvR 65/01 [jeweils bei juris]; BGH NStZ 2005, 514; NStZ 2006, 350; NStZ 2012, 461, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2018 - 6 StS 5/18

    Neue Anklage gegen Nils D. wegen Mordes in drei Fällen und der Begehung von

    Eine prozessuale Tat ist danach dann anzunehmen, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Abspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BVerfGK 7, 417, zitiert nach juris, dort Rn. 8; vgl. auch BGH StraFO 2008, 383, zitiert nach juris, dort Rn. 9 m. w. N.).
  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

    "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - m.w.N. [Juris]).

    Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 48; BVerfG Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - [Juris]; BGH NJW 2005, 836 m.w.N.).

  • KG, 27.07.2007 - 1 Ss 496/06

    Strafklageverbrauch: Verurteilung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln bei

    ""Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - m.w.Nachw. in Juris).

    Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BVerfG Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - Juris - BGH NJW 2005, 836 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 CS 15.1682

    Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

    Es liegen indes verschiedene prozessuale Taten vor, wenn die geschichtlichen Vorgänge lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2006 - 2 BvR 111/06 - juris).

    Dabei handelt es sich in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG um eine eigenständige prozessuale Tat, die schon vor dem Konsum des Betäubungsmittels und dem nachfolgenden Antritt der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter der Wirkung des Betäubungsmittels abgeschlossen war und daher weder zeitlich noch hinsichtlich des Sachverhalts identisch ist (ebenso zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von berauschenden Mitteln BVerfG, B.v. 16.2.2006 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09

    Approbationswiderruf; sexuelle Übergriffe; Feststellungen eines rechtskräftigen

  • OLG Celle, 28.05.2020 - 2 Ss 42/20

    Prozessuale Tat und Tateinheit; Rechtskraft des Strafbefehls als

  • OLG Zweibrücken, 15.09.2017 - 1 OLG 2 Ss 55/17

    Tateinheit: Verklammerung zweier Körperverletzungen durch den unerlaubten Besitz

  • SG Düsseldorf, 14.07.2010 - S 2 KA 61/08

    Vertragsarztangelegenheiten

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