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   BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03   

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BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03 (https://dejure.org/2006,2409)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03 (https://dejure.org/2006,2409)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03 (https://dejure.org/2006,2409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Verurteilung zur Unterlassung der Behauptung, in der Praxis eines namentlich genannten Arztes würden rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt - Zur Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und den Rechten des ...

  • Telemedicus

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

  • Telemedicus

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

  • Wolters Kluwer

    Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes ; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung; Zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung ; Rücktritt der Meinungsfreiheit hinter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung der Behauptung "rechtswidrige Abtreibungen" in der Praxis eines Frauenarztes

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung der Behauptung "rechtswidrige Abtreibungen" in der Praxis eines Frauenarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 107
  • afp 2006, 550
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen einer Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes sind in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 97, 391 [399 ff.], - 99, 185 [196 ff.]; BVerfG, NJW 2006, S. 207 [208 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten - hier insbesondere einerseits Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und andererseits Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 97, 391 [401]; - 101, 361 [388]).

    bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solche unter dem Begriff der Prangerwirkung zusammengefassten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 [406 f.]).

    Vielmehr haben im konkreten Fall eine Gewichtung der durch Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung und eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem von dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausgehenden Schutzanspruch stattzufinden (vgl. BVerfGE 97, 391 [406 f.]).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Dieser Ausgangspunkt entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]).

    Die Gerichte haben auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis genügt, die Möglichkeit alternativer Deutungen der in Frage stehenden Äußerung zu prüfen (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]).

    Damit sind die angegriffenen Entscheidungen nicht dahingehend zu verstehen, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt ist, in der Öffentlichkeit gegen die Straflosigkeit und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen Stellung zu nehmen und dafür auch polemische oder überspitzte Formulierungen zu wählen (zu solchen Möglichkeiten vgl. BVerfGE 93, 266 [289 f., 306]).

    Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit hier in gleicher Weise - und damit stets - zurück treten zu lassen, wie dies bei Angriffen auf die Menschenwürde oder dem Vorliegen von Schmähkritik angenommen wird (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; - 93, 266 [294]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 [2359]).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]), aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]).

    Die mit einer anprangernden Personalisierung des Angriffs verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]).

    Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]; BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]).

  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94

    Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    aa) In diesem Sinne nimmt die zivilgerichtliche Rechtsprechung dann eine Prangerwirkung an, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]).

    Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]), aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]).

    Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 [59]; BGH, VersR 1994, S. 1116 [1118]).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 1 BvR 1139/03

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA - Zu den Anforderungen an die

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn A ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Leo Lennartz, Ursulinenstraße 19, 53879 Euskirchen - gegen 1. a) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 - 4 U 5/02 -, b) das Verfügungsurteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Dezember 2001 - 3 O 2388/01 III -, c) die Beschlussverfügung des Landgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2001 - 3 O 2388/01 III -, 2. das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2002 - 3 O 2438/01 III - - 1 BvR 1060/02 -, 2. gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2002 - 4 U 54/02 -, c) nochmals das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2002 - 3 O 2438/01 III - - 1 BvR 1139/03 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:.

    In dem Verfahren 1 BvR 1139/03 greift er neben der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung zusätzlich das Urteil des Berufungsgerichts sowie den Beschluss über die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof an.

    Der Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 1139/03 kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Bei unwahren Tatsachenbehauptungen tritt die Meinungsfreiheit grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).

    Der Äußernde kann deshalb zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr künftiger Wiederholungen der unwahren Tatsachenbehauptung besteht (vgl. BVerfGE 99, 185 [198]).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen einer Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes sind in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 97, 391 [399 ff.], - 99, 185 [196 ff.]; BVerfG, NJW 2006, S. 207 [208 f.]).

    Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207 [208 f.]).

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Der Bundesgerichtshof wies mit seinem noch vor Erlass der in diesem Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003, S. 2029) die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

    So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2003, S. 2029 ff.) Formulierungen eines ähnlichen Flugblatts im Sinne der rechtstechnischen Deutung des Begriffs der rechtswidrigen Abtreibung verstanden, also den Vorwurf der Strafbarkeit in dem Flugblatt nicht gesehen.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Erfolgt die Äußerung in Form eines Werturteils - der Behauptung der Strafbarkeit -, das an eine Tatsachenbehauptung anknüpft - hier eines die Strafbarkeit begründenden Verhaltens -, ist die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 1 [17]; - 90, 241 [248 f.]; - 94, 1 [8]).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
    Der Beschwerdeführer hätte bereits die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs mit einer fristgerechten Verfassungsbeschwerde anfechten müssen, wenn er hierin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sah (vgl. BVerfGE 12, 113 [123 f.]; - 24, 56 [60 f.]).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 117/76

    "Will Ulrike Gnade oder freies Geleit?" (Heinrich Böll; DER SPIEGEL 3/1972)

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02

    Unterlassung anprangernder Äußerungen

  • OLG Stuttgart, 18.09.2002 - 4 U 54/02
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 4 U 5/02

    Äußerung eines Abtreibungsgegners verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Arztes

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Der Beschwerdeführer hätte den Beschluss binnen der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit einer selbstständigen Verfassungsbeschwerde angreifen können und müssen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 24, 56 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 40).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 ), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass bei der Entscheidung über die Pflicht zur Unterlassung künftiger Äußerungen mit mehrdeutigem Inhalt der Abwägung mit dem durch die Äußerung betroffenen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen sind und kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (BVerfGE 114, 339, 349 f. = NJW 2006, 207, 208 f.; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3773; AfP 2006, 550, 552), noch ist entscheidend, ob diese Grundsätze auch auf Äußerungen anzuwenden sind, die den Gewerbebetrieb und das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen beeinträchtigen, und ob sie mit dieser Begründung auch vorliegend heranzuziehen wären.

    Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsurteile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).

    Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen.

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 ; 97, 391 ; BVerfGK 8, 107 ).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 ), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

    Dies gilt namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handelt, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (vgl. hierzu nur BVerfGK 8, 107 ).
  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 449/19

    "Fahndung" der Bildzeitung war erlaubt

    Einer Prangerwirkung steht zudem entgegen, dass das Bild nicht geeignet ist, die Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen (vgl. demgegenüber etwa Senat, Urteile vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94, AfP 1994, 306, juris Rn. 21, 23; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 47 ff.; BVerfGK 8, 107, 114 ff., juris Rn. 30 ff.).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 ), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 107).

    Ihre Erwägung, dass der Kläger gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit als ein auch Schwangerschaftsabbrüche durchführender Arzt präsentiert worden sei und hierdurch eine unzulässige Anprangerung und Stigmatisierung des Klägers bewirkt werde, begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfGK 8, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, www.bverfg.de).

    Es bleibt daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welches Gewicht den durch die Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigungen im Verhältnis zu der Einbuße an Meinungsfreiheit zukommt, die ein Verbot der personalisierten Darstellungsweise mit sich bringen würde (vgl. BVerfGK 8, 107 ).

  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19

    Lächelte der Familienrichter süffisant oder "grinste er dämlich"? BVerfG hebt

    Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 ), etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird.
  • BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte

  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 445/19

    Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit

  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

  • BGH, 04.06.2019 - VI ZR 440/18

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen

  • KG, 19.11.2019 - 3-80/19

    Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf Internetseite

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2009 - 6 U 209/07

    Recht eines Unbeteiligten am eigenen Bild; Unterlassung identifizierender

  • BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02

    Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology

  • OLG Hamm, 21.10.2021 - 4 RVs 102/21

    Schwangerschaftsabbruch; Abtreibung; Werbung; Information; Arzt

  • OLG Brandenburg, 24.01.2011 - 1 U 3/10

    Unterlassungsanspruch eines Unternehmens hinsichtlich der auf einer Internetseite

  • VerfGH Baden-Württemberg, 01.02.2022 - 1 VB 65/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer äußerungsrechtlichen Sache

  • VerfGH Baden-Württemberg, 01.02.2022 - 1 VB 66/21

    Teils unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde in

  • LG Hamburg, 26.06.2007 - 324 O 268/07

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

  • KG, 19.11.2019 - 121 Ss 143/19

    Strafbarkeit der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft

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