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   BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03   

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https://dejure.org/2006,1829
BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03 (https://dejure.org/2006,1829)
BVerfG, Entscheidung vom 01.06.2006 - 1 BvR 150/03 (https://dejure.org/2006,1829)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 (https://dejure.org/2006,1829)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB; § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Verwendung verbotener Kennzeichen (Begriff des "zum Verwechseln ähnlich"; Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"; gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit; fehlende Ähnlichkeit mit nationalsozialistischen Parolen); Bestimmtheitsgebot (Analogieverbot; Auslegung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 103 Abs 2 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) unter Verletzung der Wortlautgrenze - sowie Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch überweite Auslegung von § 86a Abs 2 S 2 StGB ...

  • Wolters Kluwer

    Jugendgerichtliche Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Rufen der Parole: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"; Sinn und Zweck des § 86a Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bestrafung wegen einer national-sozialistischen Parole

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 159
  • NJW 2006, 3050
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    Eine solche Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB findet im Gesetzestext keine Stütze (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 ).

    Dafür genüge nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt werde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 f. unter Verweis auf BGHSt 47, 354).

    Es übersieht schon, dass beide Parolen sich in ihrem semantischen Gehalt stark unterscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 ).

    Zum anderen berücksichtigt das Landgericht nicht hinreichend, dass der Zusatz "... der Waffen-SS" die Parole nicht in die Nähe der Hitlerjugend, sondern einer anderen Organisation rückt (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 ).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; stRspr).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    Sie findet ihre Schranke unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 86 a StGB gehört (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 5 f. des Umdrucks).

    Auf den Schutz der Meinungsfreiheit können sich grundsätzlich auch Rechtsextremisten berufen; allerdings sind auch sie an die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03

    Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    Sie findet ihre Schranke unter anderem nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 86 a StGB gehört (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 5 f. des Umdrucks).

    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Kennzeichen gerade mit dem Willen gebraucht wird, die von ihm symbolisierte Organisation zu unterstützen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 6 des Umdrucks).

  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    Auf diese Weise verbannt die Norm derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland und errichtet so ein kommunikatives Tabu (vgl. BGH NJW 2002, S. 3186 ; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 86 a Rn. 2 a).

    Dafür genüge nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt werde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 f. unter Verweis auf BGHSt 47, 354).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachrichterliche Rechtsanwendung nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachrichterliche Rechtsanwendung nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    c) Die allgemeinen Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken können, müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachrichterliche Rechtsanwendung nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221 ; 8, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BVerfGK 8, 159 ; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ; Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2005, § 86a Rn. 1).

    Diese fachgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05 -, NJW 2005, S. 3223 f.) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGK 8, 159 ) und wurde in vorliegendem Fall beanstandungsfrei angewandt.

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    Die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG erfasst demgemäß nur vom verbotenen Verein selbst verwendete oder diesen gleichgestellte, zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (zum insoweit gleichlautenden § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB vgl. BVerfGK 8, 159 ), die nach § 9 Abs. 3 VereinsG objektiv für eine verbotene Vereinigung stehen.

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