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   BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06   

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BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06 (https://dejure.org/2006,19568)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2006 - 2 BvR 860/06 (https://dejure.org/2006,19568)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 2 BvR 860/06 (https://dejure.org/2006,19568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 32 BVerfGG; § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; § 85 StVollzG
    (Keine) Einstweilige Anordnung gegen die Verlegung eines Strafgefangenen; Eilantrag (Vollzugsfolgenbeseitigung); Verlegung im Strafvollzug (sicherere Unterbringung; Entziehung von subkulturellen Beziehungen oder Kenntnissen von Arbeitsabläufen in der Ausgangsanstalt); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Anforderungen an die Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes gegen Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Verlegung eines Strafgefangenen; Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG); Regelungsgehalt des vorläufigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 64
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 93, 1 ; speziell für den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, JURIS, m.w.N.).

    Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 - m.w.N., JURIS).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1242/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Ob insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, bedarf nicht zuletzt deshalb strenger Prüfung anhand hinreichend konkreter Darlegungen seitens der Justizvollzugsanstalt, weil es zu verhindern gilt, dass anstelle der vom Gesetz für die Sanktionierung von Pflichtverstößen zur Verfügung gestellten disziplinarischen Maßnahmen (§§ 102 ff. StVollzG) Verlegungsentscheidungen als Sanktionsmittel genutzt werden (vgl. zur Unzulässigkeit verdeckter Disziplinarmaßnahmen BVerfGE 66, 199 ; KG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - 5 Ws 160/87 Vollz -, StV 1987, S. 542 f.).
  • KG, 18.06.1987 - 5 Ws 160/87
    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Ob insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, bedarf nicht zuletzt deshalb strenger Prüfung anhand hinreichend konkreter Darlegungen seitens der Justizvollzugsanstalt, weil es zu verhindern gilt, dass anstelle der vom Gesetz für die Sanktionierung von Pflichtverstößen zur Verfügung gestellten disziplinarischen Maßnahmen (§§ 102 ff. StVollzG) Verlegungsentscheidungen als Sanktionsmittel genutzt werden (vgl. zur Unzulässigkeit verdeckter Disziplinarmaßnahmen BVerfGE 66, 199 ; KG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - 5 Ws 160/87 Vollz -, StV 1987, S. 542 f.).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    b) Die weitere Interessenabwägung, die zu berücksichtigen hat, dass eine Verlegung grundrechtlich geschützte Belange des Gefangenen erheblich beeinträchtigen kann (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 -, EuGRZ 2005, S. 630 ff.), ist ebenfalls verfassungsrechtlich vertretbar.
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 93, 1 ; speziell für den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, JURIS, m.w.N.).
  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 93, 1 ; speziell für den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, JURIS, m.w.N.).
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06
    Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 93, 1 ; speziell für den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 , und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, JURIS, m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22

    Wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erfolgreiche

    Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung - wie hier - bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2015 - 2 BvR 48/15 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, BeckRS 2016, 43311; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 16) und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 24 f.).

    Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 29.05.2015 - 2 BvR 869/15

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne

    Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, juris).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 23.07.2015 - 2 BvR 48/15

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere

    Dies gilt selbst dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, juris).

    Sein Begehren war daher nur darauf gerichtet, von der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln vorläufig bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Anordnung der Anstalt in einem Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, S. 7 des Umdrucks; BVerfGK 8, 64 ).

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Insbesondere wird der Antrag dadurch nicht zu einem Vornahmeantrag, der nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO zu beurteilen wäre (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2006 - 2 BvR 860/06 -, JURIS, und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 ).
  • BVerfG, 08.04.2014 - 2 BvR 1800/13

    Arbeitspflicht eines sehbehinderten Strafgefangenen (belastende Wirkung der

    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13).

    Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz nach dieser Vorschrift vorlagen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; zu den Maßstäben der Entscheidung in der Aussetzungskonstellation vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Wie alles grundrechtseingreifende staatliche Handeln, ist sie an die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen gebunden und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 2, 318 ; 8, 64 ).
  • BVerfG, 21.01.2015 - 2 BvR 1856/13

    Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (einstweilige Aussetzung

    Die erforderliche Abwägung der Aufschubinteressen des Beschwerdeführers mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen hat das Gericht dagegen nicht vorgenommen (vgl. zu einer Konstellation, in der die Vorwegnahme der Hauptsache zu Unrecht angenommen worden war, der Beschluss darauf aber nicht beruhte, weil die in Aussetzungskonstellationen erforderliche Interessenabwägung gleichwohl vertretbar vorgenommen worden war, BVerfGK 8, 64 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 28.12.2009 - 1 Ws 285/08

    Zulässigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen nach Bedrohung eines

    Auch die Auswahl der Anstalt, in welche der Gefangene verlegt werden sollte, begegnet keinen Bedenken, denn die Vorschrift des § 85 StVollzG setzt - entgegen der Bewertung der Strafvollstreckungskammer - nicht zwingend voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard verlegt wird (OLG Celle NdsRpfl. 2007, 125; BVerfG, Beschluss vom 08.05.2006, 2 BvR 860/06, abgedruckt bei juris; a.A. Callies/Müller-Dietz, aaO., § 85 Rn. 1), vielmehr reicht es aus, dass schon durch den Wechsel des persönlichen Umfeldes des Gefangenen ein höherer Sicherheitsgrad erreicht wird (ähnlich KG, Beschluss vom 16.06.1983, 5 Ws 246/83 Vollz.; BVerfG aaO.).

    Eine solche - vorliegend zu vermissende - besonders sorgfältige Abwägung ist auch deshalb geboten, um zu verhindern, dass Verlegungsentscheidungen als Sanktionsmittel für nur ungebührliches Vollzugsverhalten genutzt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 08.05.2006, 2 BvR 860/06, abgedruckt bei juris).

  • KG, 29.07.2011 - 2 Ws 277/11

    Strafvollzug: Verlegung eines Gefangenen mit notierter Sicherungsverwahrung in

    Die mit der Verlegung gemäß § 85 StVollzG zusammenhängenden Rechtsfragen sind obergerichtlich geklärt (vgl. nur BVerfGK 8, 307 = NJW 2006, 363; BVerfGK 8, 64 und Beschluß vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris; OLG Karlsruhe StraFO 2010, 128; Senat, Beschluß vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz -).

    Die Verlegung dient gerade dazu, dem Gefangenen die Kenntnisse von Arbeitsabläufen in der Ausgangsanstalt, von Sicherheitseinrichtungen oder von Schwachstellen der Anstaltssicherheit zu entziehen (vgl. BVerfGK 8, 64), die er aufgrund subkultureller Verflechtungen nur in der Justizvollzugsanstalt Tegel nutzen kann.

  • VerfGH Berlin, 25.04.2013 - VerfGH 31/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Rechtsschutzgarantie (

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 2598/13

    Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (einstweilige Aussetzung

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