Rechtsprechung
   BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1964
BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04 (https://dejure.org/2006,1964)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.2006 - 2 BvR 129/04 (https://dejure.org/2006,1964)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 2006 - 2 BvR 129/04 (https://dejure.org/2006,1964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft ohne vorherige mündliche Anhörung; Schutzzweck und Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Unvereinbarkeit eines Verzichts auf Anhörung mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes (GG); Gefahr im Verzug wegen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVerfGG § 90; GG Art. 104 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; FreihEntzG § 5 Abs. 1 S. 1; FreihEntzG § 11 Abs. 2 S. 1; FreihEntzG § 11 Abs. 2 S. 2
    D (A), Abschiebungshaft, Verfassungsbeschwerde, Freiheitsentziehung, Anhörung, Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, Festnahme, Haftbefehl, einstweilige Anordnung, Dolmetscher, Ausländerbehörde, Gefahr im Verzug, Richtervorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Anordnung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 132
  • FGPrax 2007, 39 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 ff.]).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 [322]; - 58, 208 [220]).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, als Verfassungsgebot formuliert (vgl. BVerfGE 10, 302 [323]; - 58, 208 [220]).

    Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996, S. 198 [198 f.]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ 1999 S. 269 [274 f.] sowie Beschluss vom 27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ 2000, S. 220 [223 f.]).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 [322]; - 29, 312 [316]).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 [322]; - 58, 208 [220]).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, als Verfassungsgebot formuliert (vgl. BVerfGE 10, 302 [323]; - 58, 208 [220]).

    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 [321]; - 22, 311 [317]).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 [32]) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass das Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung allein auf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen.

    Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 [34]).

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 [321]; - 22, 311 [317]).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 [317]).

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Das Unterlassen der mündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl angeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der Abschiebung, den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 [201] m. w. N.).

    Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996, S. 198 [198 f.]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ 1999 S. 269 [274 f.] sowie Beschluss vom 27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ 2000, S. 220 [223 f.]).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (dazu näher BVerfGE 105, 239 [248 f.] m. w. N.).

    Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 [151 ff.]; - 105, 239 [248]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des Amtsgerichts als auch der Behörden.

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Denn dessen freiheitssichernde Funktion fordert eine zureichende richterliche Aufklärung des Sachverhalts, und zwar auch für Verfahren, in denen die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, S. 579 [580] m. w. N.).

    Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 [151 ff.]; - 105, 239 [248]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des Amtsgerichts als auch der Behörden.

  • OLG Rostock, 27.03.2006 - 3 W 16/06

    Weitere Beschwerde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Die Ausländerbehörde wäre zudem mit Blick auf die von ihr selbst geschaffene Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, was hier gänzlich unterblieben ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -, Juris).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 [151 ff.]; - 105, 239 [248]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a. a. O.), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des Amtsgerichts als auch der Behörden.
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04
    a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 [322]; - 29, 312 [316]).
  • BayObLG, 27.07.2000 - 3Z BR 64/00

    Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

  • KG, 12.09.1996 - 25 W 5611/96
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 244/01

    Anhörung vor Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft - Kosten des Betroffenen

  • BayObLG, 14.08.1996 - 3Z BR 205/96
  • BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 40/99

    Anhörung eines Ausländers vor Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

  • BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19

    Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist gerade bei eilbedürftigen Entscheidungen hierfür ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 , BVerfGK 9, 132 ).

    Sachzwänge, die allein aus solchen, für sich genommen berechtigten, Anliegen zur Verfahrensverbesserung entstehen, können daher keine Gefahr im Verzug begründen, wie § 332 FamFG es verlangt (vgl. BVerfGK 9, 132 ).

    Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann daher nur für die Zukunft "heilende Wirkung" beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, NJW 1990, S. 2309 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 ; BVerfGK 9, 132 ; 13, 400 ).

  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG festgeschrieben ist, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 66, 191 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 7/1996, S. 49; BVerfGK 9, 132 ).
  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16

    Haftanordnung unter Verstoß gegen Pflicht zur Benachrichtigung einer

    Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - belastet die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 - juris, Rn. 18) und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (so zur unterlassenen Anhörung: BVerfGK 9, 132 ).
  • BSG, 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

    28 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie erfüllt diese Kriterien jedoch nicht (zu den Wirkungen der übrigen Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie auf das innerstaatliche Ausländer- und Asylrecht etwa: Hailbronner, ZAR 2007, 6 ff; Hecht in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Aufl 2008, § 5 RdNr 147) ; dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ohne jeden Zweifel, sodass eine Pflicht zur Vorlage dieser Frage (vgl Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht besteht.
  • BVerfG, 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10

    Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs

    Zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, gehört auch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören (vgl. BVerfGK 9, 132 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, juris, Rn. 16).

    Die mündliche Anhörung des Betroffenen dient darüber hinaus auch der Wahrung des Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 132 ).

    Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 ; BVerfGK 9, 132 ).

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 204/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anordnung der Abschiebehaft ohne Beiziehung der

    Voraussetzung dafür ist jedoch ein grundlegender Verfahrensfehler, der - wie das Unterlassen der nach § 420 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anordnung - einer gleichwohl angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt, und der auch durch die Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist (BVerfG InfAuslR 2006, 462, 464; Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, Rdn. 12, 16, juris).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Denn das Unterlassen der mündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl angeordneten Haft zur Sicherung der Zurückschiebung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist; dementsprechend verbietet sich bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer Freiheitsentziehung die Untersuchung, ob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen Anhörung beruht (BVerfG InfAuslR 2006, 462, 464).
  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10

    Beschwerde gegen Abschiebungshaftanordnung: Persönliche Anhörung; Beiziehung der

    cc) Wegen des Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfG InfAuslR 2006, 462, 464; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2007 - 20 W 391/06

    Unterbindungsgewahrsam: Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Betroffenen,

    Das Wort "unverzüglich" schließt eine regelmäßige Ausschöpfung der Maximalfrist von vornherein aus, vielmehr ist die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen (BVerfG v. 07.09.2006, 2 BvR 129/04, Jurisdok, Abs. 38 = InfAuslR 2006, 462 ff m.w.N.; KG, KGR Berlin 2003, 174 ff).

    Art. 104 II S. 2 GG erfordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (BVerfG v. 07.09.2006, 2 BvR 129/04, Jurisdok, Abs. 25 = InfAuslR 2006, 462 ff).

    Die Unterlassung der unverzüglichen Nachholung der richterlichen Entscheidung drückt der Beibehaltung der Ingewahrsamnahme den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (so für die unterbliebene mündliche richterliche Anhörung BVerfG v. 07.09.2006, 2 BvR 129/04, Jurisdok, Abs. 17 = InfAuslR 2006, 462 ff = FGPrax 2007, 39 ff; BVerfG v. 11.03.1996, 2 BvR 927/95, Jurisdok.

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 56/10

    Inhaltliche Voraussetzungen für Abschiebungshaftanträge; Rechtswidrigkeit einer

    Anders als bei der unterbliebenen Anhörung nach § 420 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu nur BVerfG, InfAuslR 2006, 462, 464), durch die dem Betroffenen das Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2661) vorenthalten und damit eine essentielle Verfahrensgarantie als solche missachtet wird (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris, Rn. 11), stellt die fehlende oder unzureichende Beteiligung der Ehefrau keine vergleichbar gravierende Verfahrenswidrigkeit dar.
  • BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04

    Einholung einer richterlichen Entscheidung bei Freiheitsentziehung

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2042/05

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch fachgerichtliche

  • KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08

    Ausländerrecht: Erforderlichkeit einer richterlichen Entscheidung bei einer

  • KG, 30.09.2008 - 1 W 225/07

    Ausländerrecht: Zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor dessen

  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 71/17

    Behebung eines Mangels des Haftantrags während des Beschwerdeverfahrens durch

  • KG, 22.01.2008 - 1 W 371/07

    Abschiebungshaft: Rechtsmäßigkeit einer vorläufigen Freiheitsentziehung bei

  • BGH, 29.10.2015 - V ZB 67/15

    Freiheitsentziehungsverfahren: Absehen von der persönlichen Anhörung des

  • OLG München, 22.11.2007 - 34 Wx 86/07

    D (A), Abschiebungshaft, Anhörung, Landgericht, Beschwerde,

  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 203/09

    Anordnung der Abschiebungshaft hinsichtlich eines ohne Aufenthaltstitel über

  • LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 98/20

    Anhörungspflichten des Gerichts in Unterbringungsverfahren bei gebotenem

  • LG Göttingen, 20.08.2009 - 11 T 3/09

    Abschiebungshaft, Haftbefehl, einstweilige Anordnung, Anhörung, Gefahr im Verzug,

  • OLG Frankfurt, 23.07.2007 - 20 W 129/07

    Ingewahrsamnahme: Tatsachenfeststellung durch das Gericht bei Fortsetzung einer

  • OLG Köln, 14.12.2007 - 16 Wx 250/07

    Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung einer freiheitsentziehenden Maßnahme

  • OLG München, 29.05.2009 - 34 Wx 42/09

    Abschiebungshaftverfahren: Umfang der Nachprüfbarkeit der tatrichterlichen

  • LG Würzburg, 20.10.2022 - 3 T 1755/19

    Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Abschiebungshaft ohne Behördenakte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2008 - 18 B 1422/08

    Anschrift Untertauchen ladungsfähige Anschrift Geheimhaltungsinteresse

  • KG, 08.05.2008 - 1 W 122/08

    D (A), Freiheitsentziehung, Rechtsgrundlage, Passersatzbeschaffung,

  • OLG Celle, 21.11.2006 - 22 W 77/06

    D (A), Abschiebungshaft, Vorführung, Haftrichter, Unverzüglichkeit,

  • LG Frankfurt/Oder, 25.04.2008 - 15 T 51/08

    D (A), Abschiebungshaft, Inhaftierung, Festnahme, Richtervorbehalt, Gefahr im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht