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   BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05   

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https://dejure.org/2006,1734
BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05 (https://dejure.org/2006,1734)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05 (https://dejure.org/2006,1734)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 2006 - 2 BvR 1219/05 (https://dejure.org/2006,1734)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 GG; § 102 StPO; § 105 StPO
    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; besonders sorgfältige richterliche Prüfung des Tatverdachtes); versuchte Nötigung (Verwerflichkeit; Strafverteidigung; Abgrenzung zur Vorbereitung; Recherchen im persönlichen Umfeld zur Befangenheit ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und Abs 2 durch Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei ohne ausreichende Darlegung der Straftatbestandsmerkmale im Durchsuchungsbeschluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei; Herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts und deren Auswirkungen für die Anordnung einer Durchsuchung; Pflicht zur Erwähnung des die Eingriffsvoraussetzungen ...

  • Anwaltsblatt

    Art 13 GG
    Strenge Anforderungen an Durchsuchungsbeschluss

  • RA Kotz

    Durchsuchungsbeschluss muss Mindestmaß an Darlegungsanforderungen erfüllen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 102
    Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage einer Durchsuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss muss Mindestmaß an Darlegungsanforderungen erfüllen

  • IWW (Kurzinformation)

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.10.2006)

    Wachsende Zahl unnötiger Durchsuchungen // Anwaltskanzlei wegen banaler Knöllchen durchsucht

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei niemals ohne Bezug zu konkreter Straftat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 149
  • NJW 2007, 1443
  • AnwBl 2006, 850
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450).
  • LG Bonn, 13.07.2021 - 50 Qs 18/21

    Durchsuchung, Anfangsverdacht, Gaffervideo, Verletzung des höchstpersönlichen

    Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2007, 1443; 2007, 2749, 2751 m. w. N.; BGH NJW 2000, 84, 85).
  • KG, 29.02.2012 - 121 Ss 30/12

    Nötigung durch Drohung mit auslegungsbedürftigen Formulierungen; Ankündigung der

    Die Formulierung konnte sich auch auf eine Mitteilung des Angeklagten beziehen, deren Androhung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1519; 2007, 1443; BGH aaO; NJW 1993, 1484; NStZ 1992, 278; BayObLG aaO; RGSt 6, 405; OLG Hamm NJW 1957, 1081; Hans. OLG Bremen NJW 1957, 151; OLG München NJW 1950, 714; KG, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 - [5] 1 Ss 343/00 [2/01] - und 9. November 1998 - [3] 1 Ss 193/98 [106/98] - zur zivilrechtlichen Beurteilung vgl. auch BGH NJW 2005, 2766) nicht als rechtswidrig anzusehen wäre.

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Äußerung des Angeklagten zu beurteilen ist, die im Zusammenhang mit dem Prozessverhalten im Interesse seiner Mandantschaft stand (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 1443 zu Tz. 18), ein innerer Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Veröffentlichung und dem erstrebten (rechtmäßigen) Zweck außer Frage stünde und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Angeklagte die Vorgänge in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen versehen hätte.

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