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   BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04   

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BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 (https://dejure.org/2006,1019)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 (https://dejure.org/2006,1019)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 (https://dejure.org/2006,1019)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rückwirkender Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft ist keine nach GG Art 16 Abs 1 S 1 unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Wegfalls der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG; Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen Ehemannes gegen die ausländische Mutter ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 Abs. 1 S. 1; BGB § 1592 Nr. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 1; RuStAG § 4 Abs. 1 S. 1; Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit Art. 7 Abs. 1 Bst. f
    Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, Kinder, Vaterschaftsanfechtung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verfassungsmäßigkeit

  • RA Kotz

    Vaterschaftsanfechtung (erfolgreiche) und Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1599; GG Art. 16 Abs. 1 Satz 1
    Rückwirkender Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft als unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 381
  • NJW 2007, 425
  • NVwZ 2007, 801 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 21
  • DVBl 2007, 108
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage kann für den hier zu entscheidenden Fall anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - www. bverfg. de = NVwZ 2006, S. 807 ff.) beantwortet werden.

    Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - www. bverfg. de, Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 [809 f.]) handelt es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. auch Silagi, IPRax 1986, S. 291).

    Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post -Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 [809 f.]).

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 [809]).

    Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 36 ff., 49) nicht zuwider.

    Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 [813]).

    Von dem Fall der Mitbetroffenheit von Kindern durch die Rücknahme einer durch Täuschungshandlungen der Eltern erwirkten Einbürgerung, für den das Bundesverfassungsgericht angesichts wesentlicher ungeregelter Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit die Notwendigkeit einer spezielleren als der bislang mit § 48 der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vorhandenen gesetzlichen Grundlage festgestellt hat (Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 89 = NVwZ 2006, S. 807 [813]), unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation in entscheidenden Hinsichten.

  • VG Gießen, 08.11.1999 - 10 E 960/99

    Unrichtigkeit einer Eintragung in den Paß über die deutsche Staatsangehörigkeit -

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17), nur den Schein einer solchen.

    Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 [677]; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 [214]; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 [57]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 [292]).

  • OVG Hamburg, 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

    Fortfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des minderjährigen Kindes B ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Achim Gmilkowsky, Hoheluftchaussee 85, 20253 Hamburg - gegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2003 - 8 VG 2496/2002 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:.

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg; auch das Oberverwaltungsgericht (InfAuslR 2004, S. 398 ff.) verneinte eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]; - 96, 245 [248]).

    Es ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Die gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1599 ff. BGB, §§ 640 ff. ZPO; zur Anwendbarkeit der §§ 1599 ff. BGB n. F. auch auf die Anfechtung in Fällen, in denen die Vaterschaft sich gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB nach den vor dem 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften richtet, s. Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB) und zu den Voraussetzungen des Geburtserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG und zuvor § 4 Abs. 1 RuStAG) weisen weder nach ihrem Wortlaut noch hinsichtlich ihres Zwecks (zur Bedeutung der Erkennbarkeit des Zwecks für die Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung bei grundrechtseingreifenden Vorschriften siehe BVerfGE 107, 104 [128 f.]) eine besondere Unbestimmtheit auf.
  • VG Berlin, 27.02.2003 - 29 A 237.02

    "Jüdische Immigration"; Täuschung über jüdische Abstammung mittels unrichtiger

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 [677]; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 [214]; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 [57]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 [292]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2004 - 2 M 441/04

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Vater,

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 [677]; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 [214]; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 [57]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 [292]).
  • OVG Hamburg, 20.09.2002 - 4 Bs 238/02

    Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft eines Kindes einer Ausländerin;

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 [677]; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 [214]; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 [57]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 [292]).
  • VG Düsseldorf, 10.09.1985 - 17 K 10419/85
    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 [677]; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 [214]; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 [57]; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 [292]).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]; - 96, 245 [248]).
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 158/02

    Abgabe einer Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater bei noch bestehender Ehe

  • VG Hamburg, 21.05.2003 - 8 VG 2496/02

    Die mit der erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit bzw. Abstammung verbundene

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27).

    Auch diese Annahme, wonach das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass der Staatsangehörigkeitserwerb mit erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung rückwirkend entfällt, entspricht einer allgemeinen, hergebrachten Rechtsüberzeugung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 21 unter Hinweis u.a. auf VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10419/85 - NJW 1986, 676 ; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2002 - 4 Bs 238/02 - NordÖR 2003, 213 ; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris Rn. 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ; siehe auch Marx, in: GK-StAR, Stand Dezember 2014, § 4 StAG Rn. 176).

    Die gesetzgeberische Regelungstechnik einer Rückwirkung auf den Erwerbszeitpunkt macht die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft bzw. Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 15, Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater"; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27, Vaterschaftsanfechtung durch Behörden).

    Denn der Senat erachtet diese Frage mit dem Berufungsgericht und dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - (NJW 2007, 425) in der vorliegenden Fallkonstellation für nicht entscheidungserheblich.

    Diese - auch in der Literatur (vgl. Silagi, StAZ 2007, 133) vereinzelt geäußerte - Kritik beruht auf einem Missverständnis der entscheidungstragenden Ausführungen des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - (NVwZ 2007, 425).

    Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 696/04 - BVerfGE 116, 24 , Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 86 = juris Rn. 89).

    Das Bundesverfassungsgericht führt daher überzeugend aus, es gebe keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425; vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ).

    Die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grenzen Art. 16 Abs. 1 GG in Fällen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes setzt, stellt sich ernsthaft nur in dem - ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung atypischen - Fall, in dem die Anfechtung ungeachtet der Zweijahresfrist des § 1600b Abs. 1 BGB jenseits eines relativ frühen Kindesalters erfolgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 = juris Rn. 28).

    Damit ist die Verfassungskonformität der geltenden Vorschriften und ihrer Anwendung im - hier gegebenen - typischen Fall jedenfalls nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 = juris Rn. 29).

    Dies liegt in der Konsequenz der Ausführungen des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - (NJW 2007, 425) zur Altersgrenze bei der Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater", wenngleich dort die Vereinbarkeit des Verlusts mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG mangels Rüge nicht geprüft worden ist.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder 3 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfGK 9, 381 entsprechend zur Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Diese Regelungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" eine hinreichend bestimmte Schranke im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (unter Verweis auf BVerfGK 9, 381 ff.).

    Diese Frage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entscheidungserheblich (unter Verweis auf BVerfGK 9, 381 ff.).

    Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. BVerfGE 116, 24 ) handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    a) aa) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    (2) Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Jedoch ist dieser Grundsatz für den Fall einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei dieser Ausgangslage zwangsläufig nicht anwendbar (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in BVerfGK 9, 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in BVerfGE 116, 24 ff.) und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in BVerfGE 135, 48 ff.).

    Vor willkürlicher Aberkennung/Entziehung der Staatsangehörigkeit sind auch Kleinkinder geschützt (vgl. BVerfGK 9, 381 ff.).

    bb) Da es bereits an einer gesetzlichen Regelung für den Verlust der Staatsangehörigkeit fehlte, die den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts entspricht, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob das Fehlen einer anwendbaren einfachgesetzlichen Regelung, die eine Altersgrenze festsetzt, zu einem Verfassungsverstoß führt (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Es handele sich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - entschieden habe, nicht um einen unzulässigen Fall der Entziehung der Staatsbürgerschaft.

    Dadurch ist keine bloße "Schein-Staatsangehörigkeit", sondern eine vollwertige Staatsangehörigkeit begründet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, BVerfGK 9, 381, juris Rdnr. 12; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 27).

    Mit der (hier seit dem 8. Dezember 2005 rechtskräftigen) negativen Vaterschaftsfeststellung ist gemäß § 1599 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16; Senatsurt. v. 13. April 2011 - 13 LC 98/08 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 19 E 1060/14 -, juris Rdnr. 3, und v. 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris Rdnr. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, juris Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rdnr. 33, und Beschl. v. 9. März 2009 - M 12 S 08.5926 -, juris Rdnr. 40; Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 4 Rdnr. 24).

    Die formale Konsequenz, dass diese nach einer ex-post-Betrachtung als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG - entgegen einer zunächst in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vertretenen Auffassung (etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004, a.a.O., Rdnr. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 8; VG München, Urt. v. 16. April 2009, a.a.O., Rdnr. 33; VG Gießen, Urt. v. 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris Rdnrn. 17-19; VG Düsseldorf, Urt. v. 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, 676 [677]) - nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 13, 15, 16; im Anschluss an das Urt. v. 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 54, das zur rückwirkenden Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ergangen war).

    § 4 Abs. 1 StAG ist allgemeiner Natur und knüpft diskriminierungsfrei den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 20).

    (b) In Abwesenheit einer Diskriminierung ist eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nur gegeben, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 19, 22), und der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnr. 50; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 31).

    Dass die in diesem Zeitpunkt geltenden einfachgesetzlichen Normen (insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.) einen durch erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage nach einer Beeinträchtigung der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus" stellte, nicht ausschlossen (die einfachgesetzliche Altersgrenze von 5 Jahren aus § 17 Abs. 3 Satz 1, 3. Alt., Abs. 2 StAG n.F. existierte - wie ausgeführt - im Jahre 2005 noch nicht), hinderte nach Ansicht des BVerfG (Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 26 f.) deren Anwendung auf einen in altersmäßiger Hinsicht "materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen" Fall wie den vorliegenden nicht.

    Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Voraussetzung einer Entziehung, dass der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann, nicht mehr an (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 23).

    Vielmehr hat das BVerfG eben diese Normen in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2006 (a.a.O., Rdnrn. 21 und 28) gewürdigt und für verfassungsrechtlich unbedenklich - insbesondere für hinreichend bestimmt - gehalten.

    Dass diese Art eines "Verlusts wegen Nicht(mehr)vorliegens der Erwerbsvoraussetzungen" (vgl. die dahin gehende Diktion des BVerfG im Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 25) nicht auch in § 17 (Abs. 1) StAG aufgeführt wurde und wird, ist unerheblich, denn die dortige Aufzählung konnte und kann entgegen ursprünglicher Zielsetzung (vgl. Hailbronner/ Renner/ Maaßen, a.a.O., § 17 Rdnr. 5) ohnehin nicht als abschließend betrachtet werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 81, 84).

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung in Rdnr. 16 (aber auch in Rdnrn. 27, 28 und 33) ausdrücklich betont, mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfalle ex tunc auch die sich nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG auf Abstammung gründende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, und damit seine im Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnr. 16, gefundene Auslegung bestätigt.

    Vielmehr wird letztgenannter Beschluss (mit der Fundstelle aus der Amtlichen Sammlung von Kammerentscheidungen BVerfGK 9, 381 [383 f.]) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB sogar in Rdnr. 27 zitiert.

    § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. kann nicht deshalb für insgesamt verfassungswidrig gehalten werden, nur weil er und die ihn umgebenden Normen des StAG diesen hier nicht vorliegenden Ausnahmefall - einen anderen Sachverhalt als den zu beurteilenden - nicht regelten (vgl. zu dieser aus dem Gedanken des subjektiven Rechtsschutzes folgenden Überlegung BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnrn. 86 f., und Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 26 f.).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (s. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 - NdsRpfl.
  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

    Dafür gelte weiterhin der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater nach § 1600 Abs. 1 BGB keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit darstelle.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 zwar noch vertreten, von dieser Annahme sei es aber in der Entscheidung vom 17.12.2013 abgerückt.

    Für die hier vorliegende Fallkonstellation gelte weiter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2006, wonach der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater jedenfalls bei zum Zeitpunkt der Feststellung kleinen Kindern nicht gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstoße.

    Dafür gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung; diese Annahme entspricht jedoch der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris, Rn. 16) und der Verwaltungsgerichte (OVG Schleswig, B. v. 31.08.2009 - 4 MB 78/09 -, n.v.; OVG Lüneburg a.a.O., juris, Rn. 32 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich um den Verlust der durch Geburt einmal begründeten deutschen Staatsangehörigkeit (BVerfG, B. v. 24.10.2006, a.a.O., Rn. 13).

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt (BVerfG, U. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris, Rn. 49 und B. v. 24.10.2006, a.a.O., juris, Rn. 18).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Folgen der Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" vom 24.10.2006 ausdrücklich nicht beanstandet und die Regelungen für hinreichend bestimmt erachtet.

    Im Gegenteil zitiert die Entscheidung vom 17.12.2013 den Beschluss vom 24.10.2006, ohne diesen in irgendeiner Form in Frage zu stellen.

    Es gibt jedoch keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (BVerfG, B. v. 24.10.2006, a.a.O., Rn. 27 - zu der nach der damaligen Rechtslage nicht festgelegten Altersgrenze).

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Hat ein Kind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG in Verbindung mit den für die Elternschaft maßgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so ist es gegen den Verlust dieser Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - , juris Rn. 15).

    Das Grundrecht könnte dann selbst gegen Maßnahmen nicht mehr schützen, die im Kern seiner historischen Schutzrichtung liegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 15).

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 13).

    Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 20).

    Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 19).

    In dem damaligen Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt, liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen Vorschriften insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 27 f.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 eine Verfassungsbeschwerde in einem vergleichbaren Fall nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

    Die formale Konsequenz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach einer ex-post-Betrachtung einfachrechtlich als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 13, 15, 16; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 31; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 18).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf die Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 24; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 19).

    Den Regelungsbedarf leitete der Gesetzgeber aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab ( Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - und Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 16/10528, S. 1).

    Es entsprach zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 ständiger Rechtsprechung, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit als Folge einer rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und der Wegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Dementsprechend wird etwa von der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch im Staatsangehörigkeitsrecht Rückwirkung entfaltet (OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 - NVwZ-RR 2005, 212 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 - juris und vom 20. November 2008 - 18 E 816/08 - NVwZ 2009, 257 f.; VGH München, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 - juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ff. = juris Rn. 6; vgl. zur Vereinbarkeit der Rückwirkung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425).
  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Zum Zeitpunkt des 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens wurde in der Rechtsprechung - inklusive der des Bundesverfassungsgerichts - mit unterschiedlichen Begründungen unumstritten davon ausgegangen, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit als Folge einer nicht behördlich initiierten rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und dieser Wegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungsbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 und Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04) abgeleitet worden.

    In Bezug auf den rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) - lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04, juris Rn. 19 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

  • VG Bremen, 23.03.2009 - 4 K 3157/06

    Zum rückwirkenden Wegfall der nach § 4 Abs. 3 StAG erworbenen deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18

    Staatsangehörigkeitsausweis Geburtsorterwerb Vaterschaftsanerkennung Gewöhnlicher

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 19 A 2/14

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für einen von einer indischen

  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 5 BV 21.2773

    Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

  • VG Hamburg, 25.09.2009 - 5 K 1457/08

    Wegfall der Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanerkennung

  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 18.11

    Spätaussiedler; Abkömmling; Spätaussiedlerbescheinigung; Bescheinigung als

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 11 S 409/06

    Rückwirkender Wegfall des Ausweisungsschutzes der Mutter nach erfolgreichem

  • AG Hamburg-Altona, 15.04.2010 - 350 F 118/09

    Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung, deutsches Kind,

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

  • VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14

    Einziehung des Personalausweises und Reisepasses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 18 E 816/08

    Deutsche Staatsangehörigkeit, ehemalige Deutsche, Verlust,

  • OLG Bremen, 07.03.2011 - 4 UF 76/10

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft

  • VG Göttingen, 18.09.2018 - 1 B 296/17

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Doppelte Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit;

  • VG Karlsruhe, 11.06.2008 - 4 K 2548/07

    Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - 18 B 425/08

    Staatsangehörigkeit Rücknahme Aufenthaltstitel Täuschung erschlichen

  • VG Arnsberg, 10.03.2007 - 8 L 905/07

    Rücknahme von befristet und unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnissen;

  • BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2012 - 8 LA 137/11

    Aufenthaltserlaubnis als ein eine einmalige oder laufende Geldleistung oder

  • VG Hannover, 14.07.2011 - 10 A 4244/07

    Alter; Niederlassungserlaubnis; Staatsangehörigkeit; Verlust

  • VG Stade, 27.08.2009 - 1 A 560/09

    Vertrauensschutz bei dem Ersitzen der deutschen Staatsangehörigkeit;

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2018 - 17 K 9729/17

    Abgrenzung der Rücknahme einer Feststellung der Staatsangehörigkeit von einer

  • VG Hannover, 20.01.2016 - 10 A 11114/14

    Anfechtung; Aufenthaltserlaubnis; Behördenanfechtung; behördliche Anfechtung;

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2010 - 11 ME 347/10

    Sicherstellung eines deutschen Kinderreisepasses bei wirksamer Anfechtung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2011 - 19 A 2288/10

    Verlust einer auf Grund des Geburtsorts erworbenen Staatsangehörigkeit auf Grund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 18 A 2065/06

    Aufenthaltserlaubnis deutsche Staatsangehörigkeit Geburt Vaterschaftsanfechtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - 19 A 446/18

    Ermittlung der Unterhaltsfähigkeit bei im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2011 - 2 O 52/11

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Vaterschaftsanfechtung

  • VG Düsseldorf, 08.03.2022 - 7 K 4050/21
  • VG Köln, 11.04.2018 - 10 K 5975/16
  • VG München, 09.03.2009 - M 12 S 08.5926

    Auslegung eines zwei Jahre vor Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis gestellten

  • VG Potsdam, 31.07.2008 - 3 L 172/08

    Passwesen: Sicherstellung eines Kinderreisepasses; Staatsangehörigkeitsverlust

  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 10 ZB 07.1565

    Regelausweisung; Ausnahme

  • VG München, 29.06.2021 - M 25 K 18.4544

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • VG Oldenburg, 30.05.2008 - 11 B 1302/08

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer erfolgreichen

  • VG Stuttgart, 05.03.2007 - 11 K 4105/04

    Rücknahme der Einbürgerung

  • VG München, 18.09.2009 - M 12 S 09.1486

    Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis; Verlust der Staatsangehörigkeit durch

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