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   BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05   

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https://dejure.org/2006,3977
BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 (https://dejure.org/2006,3977)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 (https://dejure.org/2006,3977)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2006 - 2 BvR 194/05 (https://dejure.org/2006,3977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung oder auf rechtliches Gehör durch Ablehnung der Restitution eines in der ehemaligen DDR gelegenen, in Volkseigentum überführten Grundstücks gem § 1 Abs 8 Buchst b VermG iVm dem zwischen der DDR und Österreich ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vermögensrechtlicher Ansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (VermG) durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen; Ungleichbehandlung zwischen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des VermG bei Geltendmachung von Ansprüchen durch österreichische Staatsangehörige

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 412
  • WM 2007, 137
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00

    Vermögenszuordnung von dem Globalentschädigungsabkommen DDR-Schweden

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Dieser ist nicht infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen, da die wiedervereinigte Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in den Vertrag eingetreten ist (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280; zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden vgl. BVerfGK 3, 367 ).

    Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland in die Globalentschädigungsabkommen der DDR eingetreten ist (vgl. nur BVerfGK 3, 367 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; BVerfGK 3, 367 ).

    Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, dass der Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach bundesdeutschem Recht und solche nach völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommen im Vermögensgesetz gleichbehandelt und in beiden Fällen eine Restitution des Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zulässt (BVerfGK 3, 367 ).

    Er verlangt auch nicht, im Fall des § 1 Abs. 8 lit. b VermG eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen Herausgabe bereits erhaltener Entschädigungszahlungen analog §§ 1, 3, 7a VermG zu ermöglichen (BVerfGK 3, 367 ).

  • BVerfG, 14.02.2003 - 2 BvR 1867/00

    Zur Auslegung des zwischen der DDR und Österreich geschlossenen

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Dieser ist nicht infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschen, da die wiedervereinigte Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in den Vertrag eingetreten ist (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280; zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden vgl. BVerfGK 3, 367 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; BVerfGK 3, 367 ).

    Die Rechtsansicht des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, nach der eine vollständige Trennung der privaten und der völkerrechtlichen Forderung besteht (Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 1992 - B 214/92-11; G 21/92-11 -, VIZ 1993, S. 360 ), hat gegenüber der Auslegung des Vertrags durch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland als des anderen Vertragspartners jedoch kein überwiegendes Gewicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ).

  • BVerfG, 04.10.2000 - 2 BvR 36/00

    Fachgerichtliche Beurteilung der Anwendbarkeit des Globalentschädigungsabkommens

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; BVerfGK 3, 367 ).

    Die ihnen zugrunde liegende Auffassung zur Wirkung des Globalentschädigungsabkommens findet in dem völkerrechtlichen Institut des diplomatischen Schutzes vielmehr einen normativen Anknüpfungspunkt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung der die Bundesrepublik Deutschland bindenden völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich nur daraufhin, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 111, 307 ).

    Auch angesichts der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. nur BVerfGE 111, 307 ) ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Nachfolge in völkerrechtliche Verträge der DDR ausnahmslos auf der Zustimmung des parlamentarischen Gesetzgebers zu bestehen.

  • BVerfG, 30.12.1997 - 1 BvR 2339/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Grundstückskomplex

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte vertretene Auffassung zur Wirkung der von der DDR mit anderen Staaten geschlossenen Globalentschädigungsabkommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. -, VIZ 1998, S. 139 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -, VIZ 2003, S. 280 ; BVerfGK 3, 367 ).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    b) Im Hinblick auf die Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 69, 145 ).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Diese Vorgaben entsprechen den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    b) Im Hinblick auf die Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 69, 145 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 194/05
    b) Im Hinblick auf die Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 69, 145 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerwG, 01.11.2004 - 7 B 142.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung eines

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • VG Berlin, 23.07.2004 - 31 A 12.04
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS).
  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

    Die Auslegung des in der Bundesrepublik Deutschland im Range einfachen Bundesrechts geltenden Freundschaftsvertrags hat auch zur Ermittlung der Rechtsstellung Privater mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Ursprung der Bestimmungen nach den in Art. 31 ff des Wiener Übereinkommens vom 23.5.1969 über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK, BGBl II 1985, 927) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen (Urteil des Senats vom 26.10.1989 - 12 RK 44/88 - BSGE 66, 28, 29 f = SozR 6480 Art. 1 Nr. 1; vgl auch zB BVerfG Kammerbeschluss vom 16.2.2001 - 2 BvR 200/01 - DVBl 2001, 796, 797 mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 8.11.2006 - 2 BvR 194/05 - BVerfGK 9, 412; BVerwG Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36/04 - BVerwGE 125, 1, 4; BGH Urteil vom 14.11.1996 - III ZR 304/95 - BGHZ 134, 67, 70 f; abweichend zB Laeger, aaO, S 86 ff mwN aus der Literatur) .
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 9, 412, 419).
  • BVerfG, 14.12.2006 - 2 BvR 1366/05

    Restitutionsausschluss eines in der ehemaligen DDR gelegenen, in Volkseigentum

    Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für den Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS).

    Sie beruht daher nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, VIZ 2001, S. 33 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS).

    Da die fachgerichtliche Auslegung des Globalentschädigungsabkommens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist in dem Einbezug des Grundstücksanteils in den Geltungsbereich des Abkommens ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer zu sehen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, JURIS).

  • BVerfG, 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13

    Im Ergebnis erfolglose Verfassungsbeschwerde, weil angegriffene Entscheidung

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, juris, Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2017 - A 11 S 2067/17

    Asylverfahren; Einführung von Erkenntnismitteln im verwaltungsgerichtlichen

    Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32; vom 20.04.1982 - 1 BvR 1429/82 -, BVerfGE 60, 250; vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305), mit anderen Worten, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt ist, aus denen ein Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 -, LKV 2007, 222 und vom 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15).
  • VerfG Brandenburg, 21.04.2017 - VfGBbg 91/15

    Zulässigkeit; Begründung; Substantiierter Vortrag; Effektiver Rechtsschutz;

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2008 - 2 BvR 194/05 -, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2021 - 10 LA 276/20

    Hinreichende Darlegung von Verfahrensfehlern in Form der Versagung rechtlichen

    Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.11.2006 - 2 BvR 194/05 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2020 - 13a ZB 19.31718 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 6.2.2020 - 2 A 145/19 -, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - A 11 S 635/20

    Zulassung wegen nachträglicher Divergenz

    Die Grenze des mit der Gewährleistung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr zu Vereinbarenden wird dabei erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen unerheblich qualifiziert wird (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 18 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.11.2020 - 13a ZB 19.31718 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.02.2020 - 2 A 145/19 -, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - A 11 S 1158/13

    Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung iSv EGRL 115/2008 Art 3 Nr 4

    Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32; vom 20.04.1982 - 1 BvR 1429/82 - BVerfGE 60, 250; vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305), mit anderen Worten, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt ist, aus denen ein Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 - LKV 2007, 222, das ausdrücklich vom Maßstab der objektiven Willkür ausgeht; vgl. auch Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris).
  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 34/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; rechtliches Gehör;

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