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   BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02   

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BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02 (https://dejure.org/2003,2652)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02 (https://dejure.org/2003,2652)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 (https://dejure.org/2003,2652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Widerruf von Äußerungen gegenüber einer Landesärztekammer ; Verletzung der Grundrechte der Petitionsfreiheit, der Meinungsfreiheit sowie des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2,17, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstaben a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstaben b; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Widerruf ehrverletzender Äußerungen im Rahmen einer Beschwerde an die Landesärztekammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 343
  • NJW 2004, 354
  • NVwZ 2004, 721 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90

    Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Wenden sich die Beschwerdeführer an die Landesärztekammer, um ihre Vorwürfe durch diese überprüfen zu lassen, dann sind die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptung erst dann überschritten, wenn die Äußerung bewusst unwahr ist oder ihre Unwahrheit ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, S. 108).

    Die Verurteilung zum Widerruf ist nicht mit einem Schuldvorwurf verbunden; auch fehlt ihr jeder Sanktionscharakter (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ).

    Das Grundrecht der Petitionsfreiheit des Art. 17 GG gibt hinsichtlich des Inhalts einer Meinungsäußerung keinen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden Schutz (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 29; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).

    Wenden sich die Beschwerdeführer an die Landesärztekammer, um ihre Vorwürfe durch diese überprüfen zu lassen, dann sind die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptung erst dann überschritten, wenn die Äußerung bewusst unwahr ist oder ihre Unwahrheit ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, S. 108).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 29; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 29; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).
  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 115/70

    Pflicht eines Presseorgans zur Mitteilung über Freispruch

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist auf einen solchen Widerruf in eingeschränkter Form zu erkennen, wenn - wie hier - eine ehrverletzende Äußerung zwar ursprünglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt worden ist, nach Wegfall des berechtigten Interesses und nach Feststellung der Unwahrheit aber weiterhin ehrbeeinträchtigende Wirkungen zu befürchten sind (vgl. BGHZ 57, 325; BGH, NJW 1966, S. 647; vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 13.23 f.; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 6 LPG Rn. 287).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Eine Grundrechtsverletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Frankfurt, 16.12.1993 - 1 U 21/92
    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Auch für angeblich unrichtige ehrverletzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung wird die Anwendung dieser Grundsätze bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, S. 416).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63

    Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist auf einen solchen Widerruf in eingeschränkter Form zu erkennen, wenn - wie hier - eine ehrverletzende Äußerung zwar ursprünglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt worden ist, nach Wegfall des berechtigten Interesses und nach Feststellung der Unwahrheit aber weiterhin ehrbeeinträchtigende Wirkungen zu befürchten sind (vgl. BGHZ 57, 325; BGH, NJW 1966, S. 647; vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 13.23 f.; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 6 LPG Rn. 287).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Die Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung solcher Tatsachenäußerungen ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, sobald ihre Unwahrheit feststeht (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1983 - 15 U 243/82
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • OLG Celle, 02.03.1983 - 13 U 191/82
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • RG, 06.04.1932 - IX 306/31

    1. Welchen Anforderungen muß das Grundurteil bei einer Schadensersatzklage

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

    Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 15; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 197; BVerfGK 1, 343, 345; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; NJW 2013, 217, 218).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet (vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14), stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355).

    Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen (BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355) und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

    Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über das schonendste Mittel diesem Gedanken bereits insoweit Rechnung getragen, als es die Erklärung für ausreichend erachtet hat, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02, Rn. 18, juris, mwN).
  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

    Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ) als auch für die bei der Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Von der angegriffenen Entscheidung geht eine abschreckende Wirkung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 1498/92 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 -, BVerfGK 1, 343 ) aus.
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als

    Demgegenüber enthält Art. 17 GG keine Aussage dahingehend, dass der Inhalt einer Petition, der gegen Strafgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist, allein deshalb rechtmäßig wird, weil er in eine Petition eingeht (vgl. BVerfGK 1, 343 ).
  • OLG Celle, 25.05.2021 - 5 U 6/21

    Zivilrechtlicher Ehrenschutz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Das umfasst beispielsweise Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden wie der Staatsanwaltschaft oder der Polizei (BGH, a.a.O., Rn. 26; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 , juris Rn. 8), Äußerungen gegenüber einer Landesärztekammer ( BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 , juris Rn. 17, 18) sowie gegenüber der Aufsichtsbehörde einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( OLG Celle, Urteil vom 19. April 2012 - 13 U 235/11 , juris Rn. 13 f.), eine Petition im Sinne von Art. 17 GG ( BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 839/90 , juris Rn. 28) sowie Äußerungen gegenüber ähnlichen Institutionen, sofern die Äußerung in einem Zusammenhang mit dem verfolgten Anliegen des Äußernden steht und nicht missbräuchlich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 , juris Rn. 17; vgl. im Überblick: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 10, Rn. 36 f.; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 - das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 273).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen das vorgenannte Äußerungsprivileg bei "wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren" ( Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahren oder auf der Hand liegend, also ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - unwahren" ( Beschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 , juris Rn. 18) Tatsachenbehauptungen bzw. - im Falle von Meinungsäußerungen - bei Vorliegen von Schmähkritik ( Beschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 , juris Rn. 8 f.) verneint.

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 564/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

    Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, NJW 2004, 354, 355).
  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 1 Q 46/06

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen

    Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.
  • LG Köln, 13.06.2012 - 28 O 96/12

    Unterlassung der Äußerung "Da fragt man am besten E oder Z oder eine von den

    Eine Tatsache, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, lässt sich nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zuordnen (BVerfG NJW 2004, 354, 355).
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2010 - 10 LA 36/09

    Anspruch auf Widerruf einer Erklärung eines Bürgermeisters in seiner

  • OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 2 W 63/18

    Privilegierung von Äußerungen im Auftrag eines Haftpflichtversicherers

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 565/14

    Unterlassung der Verbreitung von unwahren Äußerungen i.R.d. Eingriffs in den

  • LG Köln, 04.12.2013 - 28 O 244/13
  • LG Köln, 10.06.2014 - 28 O 563/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 19 W 45/10
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