Rechtsprechung
   BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05   

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BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05 (https://dejure.org/2006,5382)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05 (https://dejure.org/2006,5382)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05 (https://dejure.org/2006,5382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer sachgemäßen Unterrichtung des Angeklagten bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen und der Möglichkeit des Angeklagten zur Äußerung zu diesen Tatsachen; Sicherung des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren durch das Grundgesetz; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; StPO § 147 Abs. 2; ; StPO § 147 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 7
  • NStZ 2007, 274
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 -, NJW 2006, S. 1048).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1048 f.).

    Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es dann, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1049).

    Solange sie es für erforderlich halten, die Ermittlungen dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangen zu lassen, müssen sie auf solche Eingriffsmaßnahmen verzichten, die, wie die Untersuchungshaft oder der Arrest, nicht vor dem Betroffenen verborgen werden können, schwerwiegend in Grundrechte eingreifen und daher in gerichtlichen Verfahren angeordnet und umgehend überprüft werden müssen, um den anhaltenden Grundrechtseingriff eventuell zu beenden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1049).

    Dazu müssen dem Beschuldigten die Beweismittel auf die gleiche Art und Weise zugänglich und anschaulich sein wie dem Richter (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1049).

  • BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 -, NJW 2006, S. 1048).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1048 f.).

    Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es dann, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1049).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte für sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein verwaltungsgerichtliches "in camera"-Verfahren unter ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101, 106 ).

    Im Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive "in dubio pro reo" (vgl. BVerfGE 101, 106 ), auch wenn sie rechtlich anerkannt oder gar geboten sind.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Auch eine Durchsuchung der Wohnung greift in die grundrechtlich geschützte (Art. 13 Abs. 1 GG) persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Auch eine Durchsuchung der Wohnung greift in die grundrechtlich geschützte (Art. 13 Abs. 1 GG) persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Auch eine Durchsuchung der Wohnung greift in die grundrechtlich geschützte (Art. 13 Abs. 1 GG) persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es dann, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006, a.a.O., S. 1049).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    Das verträgt sich jedoch im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 67, 100 ; BGH, NStZ 2000, S. 265 ; und für das strafprozessähnliche Parteiverbotsverfahren BVerfGE 107, 339 ).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05
    § 33, § 33 a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen im engeren Sinn hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 377/99

    Monika Haas rechtskräftig verurteilt

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • EGMR, 13.02.2001 - 24479/94

    Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (wesentliche Verfahrensakten;

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13

    Durchsuchungsbeschluss (mündliche Durchsuchungsanordnung; richterliche

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    b) Ist - wie hier im Bereich des Strafprozesses - ein "in camera"-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 7, 205 ; 10, 7 ).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    Das verträgt sich jedoch im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 67, 100 ; BVerfGK 10, 7 ).

    Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden kann ein sachgerechter Verzögerungsgrund sein (vgl. BVerfGK 10, 7 ).

    b) Soweit die Versagung der Akteneinsicht in der Vorschrift des § 147 Abs. 2 StPO eine Stütze fand und das Beschwerdegericht an die insofern getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg nach § 147 Abs. 5 StPO gebunden war, hätte es daraus den Schluss ziehen müssen, die Entscheidung über die Beschwerde aufzuschieben (vgl. BVerfGK 10, 7 ).

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Ist - wie hier im Bereich des Strafprozesses - ein "in camera'-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 -, juris, Rn. 26).
  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10

    Wirksame Revisionsrücknahme nach Verständigung (unwirksamer Rechtsmittelverzicht

    Denn die Subjektstellung des Angeklagten erfordert, dass er Einfluss auf das Verfahren und auch auf sein Ergebnis nehmen können muss (vgl. nur BVerfG NJW 2004, 2443; NStZ 2007, 274).
  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Denn die Beschwerde ist anerkanntermaßen gegen Durchsuchungsbeschlüsse selbst dann noch zulässig, wenn sie bereits erledigt sind (vgl. nur BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05] m.w.N.).

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]).

    Dies gilt indes nur in Fällen, in denen die in Frage stehenden Grundrechtseingriffe bereits erledigt sind (vgl. hierzu BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht beschränkt (BVerfG NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]).

    Demnach bleibt es bei dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Grundsatz, dass jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nur dann erfolgen kann, wenn ihm zuvor durch die Gewährung von (Teil-) Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Im Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive "in dubio pro reo", auch wenn sie rechtlich anerkannt oder gar geboten sind (BVerfG NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

    Denn die zunächst aus ermittlungstaktischen Gründen unterbliebene Gewährung von rechtlichem Gehör ist in diesen Fällen anlässlich der späteren gerichtlichen Überprüfung nachzuholen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05, NJW 2006, 1048; vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, NStZ 2007, 274 Rn. 3 f.; vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16, 17; vom 18. September 2018 - 2 BvR 754/18, NJW 2019, 41 Rn. 38).

    Das kann dadurch geschehen, dass die Beschwerdeentscheidung nicht ergeht, bevor die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt worden ist und der Beschwerdeführer sich hat äußern können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, NStZ 2007, 274 Rn. 11; vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ-RR 2013, 379, 380 (Durchsuchung); vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16, 17 (Telekommunikationsüberwachung)).

  • BGH, 22.09.2009 - StB 28/09

    Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen

    Dies setzt nicht nur voraus, dass sie von dem Verfahren - hier der Maßnahme - und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt benachrichtigt werden (BVerfGE 81, 123, 126; BVerfG NStZ 2007, 274).
  • BVerfG, 09.08.2018 - 2 BvR 1228/16

    Ablehnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Ob die zu Haftfällen entwickelte und später auf Wohnungsdurchsuchungen und Anordnungen dinglichen Arrests erstreckte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Akteneinsicht im strafprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerfGK 3, 197; 7, 205; 10, 7; 12, 111) auch auf Beschlagnahmen übertragen werden kann, ist umstritten (vgl. Laufhütte/Willnow, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 147 Rn. 16 einerseits und Michalke, NJW 2013, S. 2334 andererseits) und verfassungsrechtlich noch abschließend nicht geklärt (vgl. auch BVerfGK 1, 45 ).

    Diese Rechtsprechung steht nur deswegen mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in Einklang, weil dem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers in diesen Fällen nicht mit gleicher Eilbedürftigkeit nachgekommen werden muss wie einem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff richtet (vgl. BVerfGK 10, 7 ; 12, 111 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 3d E 619/19

    Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung; Voraussetzungen für eine

    Ungeachtet dessen hatte der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachträglich - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05 -, juris Rn. 12 - Gelegenheit, Argumente vorzutragen.

    Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass dem Antragsgegner die Beweismittel vom Grundsatz her auf die gleiche Art und Weise zugänglich und anschaulich sind wie dem Richter - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05 -, juris Rn. 19 - ist gewahrt.

  • BGH, 31.10.2023 - StB 30/23

    Ablehungsgesuch gegen den 3. Strafsenat in einem Verfahren wegen des Verdachts

    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht zählt insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten oder Erteilung von Auskünften zu informieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, BVerfGK 10, 7, 9 f.; vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 11).
  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

    Daraus folgt, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ; 12, 111 ).
  • BGH, 22.09.2009 - StB 38/09

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen Überwachung der Telekommunikation; Umfang der

  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 2611/18

    Durchsuchungsbeschluss und rechtliches Gehör (Nachholung des Gehörs im

  • VGH Bayern, 05.10.2020 - 16b DC 20.1871

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber einem Beamten wegen

  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 676/07

    Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger;

  • LG Bonn, 30.03.2023 - 64 Qs 53/22
  • OLG München, 26.04.2012 - 2 Ws 312/12

    Ermittlungsverfahren: Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht bei nicht

  • LG Neubrandenburg, 16.08.2007 - 9 Qs 107/07

    Akteneinsicht des Verteidigers: Unanfechtbarkeit der Versagung der Akteneinsicht

  • LG Magdeburg, 26.08.2010 - 25 Qs 77/10

    Akteneinsicht: Aussetzung der Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der

  • LG Stuttgart, 03.03.2021 - 6 Qs 1/21
  • LG Bielefeld, 02.04.2013 - 9 Qs 365/12

    Durchsuchung der Geschäftsräume bei Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens

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