Rechtsprechung
   BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2601
BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05 (https://dejure.org/2007,2601)
BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05 (https://dejure.org/2007,2601)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 (https://dejure.org/2007,2601)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,2601) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 12 GG; § 37 StVollzG; § 41 StVollzG; § 149 Abs. 4 StVollzG; § 109 StVollzG
    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben; Resozialisierungsgebot; Rechtsstaatsprinzip; öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Vollzugsbehörde (Leitungsgewalt); Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz (umfassende Aufklärungspflicht im ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips und Art 19 Abs 4 GG durch die Verweigerung der rechtlichen Überprüfung vom Beschäftigungsverhältnis eines Strafgefangenen bei einem in der JVA tätigen privaten Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung eines Gefangenen in die Beschäftigung bei einem in der Anstalt tätigen privaten Unternehmen; Rechtsschutzinteresses für eine Verfassungsbeschwerde bei Erledigung des zugrundeliegenden Begehrens; Resozialisierung ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 37 § 41 § 149 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Wiedereinsetzung eines Strafgefangenen in seine Tätigkeit als Einkaufshelfer bei einem privaten Unternehmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Beschäftigung eines Strafgefangenen bei einem in der Anstalt tätigen privaten Unternehmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zum Gefangenen als Einkaufshelfer in der Einkaufsstelle im Gefängnis

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 137
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 116, 69 ).

    Nach dem Resozialisierungskonzept, für das der Gesetzgeber sich mit dem Strafvollzugsgesetz entschieden hat, ist die Gefangenenarbeit zentrales Instrument des verfassungsrechtlich gebotenen Behandlungsvollzuges (vgl. BVerfGE 66, 199 ; 98, 169 ; BVerfGK 3, 101 ).

    Der Gesetzgeber sieht in der Arbeit nach Maßgabe der §§ 37 ff. StVollzG einen Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris).

    Um den Anforderungen des Resozialisierungsgebotes an die Behandlung der Strafgefangenen gerecht werden zu können, muss die Vollzugsbehörde die öffentlichrechtliche Verantwortung für die Rechtsstellung des Gefangenen bei der zugewiesenen Pflichtarbeit (§§ 37, 41 StVollzG) mindestens in Gestalt einer Leitungsgewalt beibehalten (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Soweit Gefangene Pflichtarbeit nicht in einem Eigenbetrieb der Anstalt verrichten, sondern die Leitung der einzelnen Arbeitsvorgänge gemäß § 149 Abs. 4 StVollzG einem privaten sogenannten Unternehmerbetrieb übertragen wird, hat die Vollzugsbehörde im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit diesem sicherzustellen, dass der Gefangene weiterhin unter ihrer öffentlichrechtlichen Verantwortung verbleibt und nicht völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf eingegliedert wird (vgl. BVerfGE 98, 169 ; siehe auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, Einleitung Rn. 45, § 149 Rn. 2; Däubler/Spaniol, in: Feest , StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 41 Rn. 13; Feest/Lesting, ebd., vor § 1 Rn. 12; Matzke/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 149 Rn. 7; Lohmann, Arbeit und Arbeitsentlohnung des Strafgefangenen, 2002, S. 254 f.).

    Mit dem grundrechtlichen Anspruch der Gefangenen auf einen am Ziel der Resozialisierung orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 116, 69 , m.w.N.; stRspr), mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe im Strafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ), mit dem Grundsatz, dass auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Resozialisierungsziel einer das Resozialisierungskonzept ausformenden gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ), und mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, Arbeitsverhältnisse der Gefangenen in solcher Weise in einem rechtlichen Niemandsland anzusiedeln.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend das arbeitsbezogene Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes gerade und nur im Hinblick darauf als verfassungskonform angesehen, dass für die Beschäftigungsverhältnisse der Gefangenen, soweit sie nicht als freie (§ 39 Abs. 1 StVollzG) dem Schutz des Arbeitsrechts unterstehen, eine öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit der Anstalt besteht (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Zu berücksichtigen wäre jedenfalls, dass die im Strafvollzugsgesetz angelegte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobene öffentlichrechtliche Verantwortung - die die Anstalt mit der Annahme, es gehe hier nicht um zugewiesene Arbeit, abzuweisen suchte - sich nicht nur auf Arbeit im erwähnten engeren Sinne, sondern auch auf sonstige Beschäftigungen und Hilfstätigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Die Bedeutung der Gefangenenarbeit als Resozialisierungsmittel ist nicht auf Pflichtarbeit im Sinne dieser Bestimmungen beschränkt (vgl. nur BVerfGE 98, 169 zur Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis).

    Zugleich bestanden angesichts des Umstandes, dass kein dem Arbeitsrecht unterliegendes freies Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; vgl. BVerfGE 98, 169 ; Däubler/Spaniol, in: Feest , a.a.O., § 39 Rn. 13 ff.; Lohmann, a.a.O., S. 62 ff.) vorlag, keine Anhaltspunkte dafür, dass anstelle der verneinten Verantwortlichkeit der Anstalt in diesem Punkt eine privatrechtliche Verantwortlichkeit des Betreiberunternehmens gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden hätte; jedenfalls hat weder die Anstalt noch das Landgericht den Beschwerdeführer hierauf verwiesen oder die Rechtslage insoweit geprüft.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 116, 69 ).

    Mit dem grundrechtlichen Anspruch der Gefangenen auf einen am Ziel der Resozialisierung orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 116, 69 , m.w.N.; stRspr), mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe im Strafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ), mit dem Grundsatz, dass auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Resozialisierungsziel einer das Resozialisierungskonzept ausformenden gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ), und mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, Arbeitsverhältnisse der Gefangenen in solcher Weise in einem rechtlichen Niemandsland anzusiedeln.

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 116, 69 ).

    Mit dem grundrechtlichen Anspruch der Gefangenen auf einen am Ziel der Resozialisierung orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 116, 69 , m.w.N.; stRspr), mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe im Strafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ), mit dem Grundsatz, dass auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Resozialisierungsziel einer das Resozialisierungskonzept ausformenden gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ), und mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, Arbeitsverhältnisse der Gefangenen in solcher Weise in einem rechtlichen Niemandsland anzusiedeln.

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    bb) Das Landgericht hat zudem auch ausgehend von seiner unzutreffenden Auffassung, die Anstalt könne sich ohne weiteres auf eine ablehnende Haltung des Betreibers der Einkaufsstelle zurückziehen, seine aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ) dadurch verletzt, dass es allein aufgrund einer telefonischen Auskunft des zuständigen Verkäufers entschieden hat, ohne dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine ihm gegenüber bekundete Weiterbeschäftigungsbereitschaft des Unternehmens und der damit aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die telefonisch nunmehr bekundete ablehnende Haltung auf einer von der Anstalt unbeeinflussten Willensbildung beruhte.
  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    bb) Das Landgericht hat zudem auch ausgehend von seiner unzutreffenden Auffassung, die Anstalt könne sich ohne weiteres auf eine ablehnende Haltung des Betreibers der Einkaufsstelle zurückziehen, seine aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ) dadurch verletzt, dass es allein aufgrund einer telefonischen Auskunft des zuständigen Verkäufers entschieden hat, ohne dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine ihm gegenüber bekundete Weiterbeschäftigungsbereitschaft des Unternehmens und der damit aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die telefonisch nunmehr bekundete ablehnende Haltung auf einer von der Anstalt unbeeinflussten Willensbildung beruhte.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 1758/97

    Zu den Voraussetzungen für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    Dieses Prozessrecht ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NJW 1993, S. 3188 f. und vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 1758/97 -, NStZ-RR 1999, S. 28 f.).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 Ws 291/04

    Entscheidung der Strafvollzugsanstalt: Ablösung vom Arbeitsplatz

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    Für eine dauerhafte Ablösung von der Arbeit, die bereits aufgrund ihrer zeitlichen Wirkungsdauer über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG hinausgeht, verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung nicht nur eine ausreichende Sachverhaltsermittlung der Vollzugsbehörde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 3 Ws 1055/04 u.a. -, juris), sondern auch eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen der § 49 Abs. 2 VwVfG, § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. April 2005 - 1 Ws 506/04 - sowie vom 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04 -, juris).
  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde als Voraussetzungen ihrer Entscheidung alle Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrundegelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 ff.; Beschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.; Beschluss vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 f.).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05
    Mit dem grundrechtlichen Anspruch der Gefangenen auf einen am Ziel der Resozialisierung orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 116, 69 , m.w.N.; stRspr), mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe im Strafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ), mit dem Grundsatz, dass auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Resozialisierungsziel einer das Resozialisierungskonzept ausformenden gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ), und mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, Arbeitsverhältnisse der Gefangenen in solcher Weise in einem rechtlichen Niemandsland anzusiedeln.
  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1242/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2005 - 1 Ws 462/04
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 1 Ws 506/04

    Haftkosten: Ablösung von der Arbeit wegen schuldhafter Nichterfüllung

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 406/03

    Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04

    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug: Voraussetzungen für die dauerhafte

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Durch Arbeit erfährt der Einzelne Achtung und Selbstachtung, die wiederum einen Teil seiner Menschenwürde ausmachen (vgl. BVerfGE 100, 271 ; BVerfGK 13, 137 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

    Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 ; 13, 137 ).
  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer

    Aus solchen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfGK 13, 137 ; 17, 415 ).
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Aus solchen Bindungen kann die Anstalt sich nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 -, StraFO 2008, S. 114 ).
  • BVerwG, 14.08.2013 - 6 P 8.12

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung von

    Doch bleibt der Gefangene unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörden, nicht anders als bei einem Einsatz in Eigenbetrieben der Anstalt (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 a.a.O. S. 211 sowie Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 - juris Rn. 15 f.; Laubenthal, a.a.O. § 149 Rn. 7; Arloth, a.a.O. § 149 Rn. 6).
  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 68/11

    Freiheitsgrundrecht (Richtervorbehalt im Maßregelvollzug: Einfluss und Verhalten

    e) Tatsächlich begegnet eine ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängige Voraussetzung für eine Begünstigung, die einem der hoheitlichen Freiheitsentziehung unterliegenden Betroffenen gewährt werden kann beziehungsweise soll, verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGK 13, 137 ).
  • VG Düsseldorf, 25.02.2011 - 34 K 4742/10

    Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von Strafgefangenen für Hilfsarbeiten

    vgl. zur Gefangenenarbeit: BVerfG, Beschluss vom 27.Dezember 2007, 2 BvR 1061/05, BVerfGE 13, 137-147 und Juris-Dokumentation.

    vgl. zur Gefangenarbeit auch BVerfG, Beschluss vom 27.Dezember 2007, 2 BvR 1061/05, a.a.O.; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 3. Oktober 1978, 6 ABR 46/76, EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 33 und Juris-Dokumentation.

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Den genannten Bindungen unterliegt eine Anstalt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung von Leistungen Dritter bedient, denen solche Verpflichtungen im Verhältnis zum Gefangenen nicht zukommen (BVerfG, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21; BVerfG, StraFo 2008, 114 [115 ff.]).
  • LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der

    Aus diesen Bindungen kann die Anstalt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2020 - V 4 Ws 368/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Voraussetzungen für Ausschluss eines

    Wegen der weitreichenden Bedeutung der Arbeit für den Gefangenen insbesondere im Hinblick auf die Resozialisierung muss die Entscheidung über die Widerrufsvoraussetzungen aufgrund eines ausreichend ermittelten Sachverhalts erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05, juris Rn. 29).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

  • OLG Hamm, 29.04.2022 - 1 Vollz (Ws) 76/22

    Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Anbahnungsgespräch eines Gefangenen mit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht