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   BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08   

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BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08 (https://dejure.org/2009,2742)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.2009 - 1 BvR 121/08 (https://dejure.org/2009,2742)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 (https://dejure.org/2009,2742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 9 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 5
    Hamburgische Verordnung zur Begrenzung der gemeinsamen Berufsausübung auf höchstens 3 Notare ist verfassungsmäßig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Sozietäten von Notaren; Beschränkung der Sozietätsgröße auf drei Notare; Verfassungsrechtliche Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BNotO § 9 Abs. 1; ; NotVO § 1; ; NotVO § 2 Abs. 1 S. 1; ; NotVO § 2 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht der Verbindung von Notaren in Sozietäten zur hauptberuflichen Amtsausübung und der Beschränkung der Sozietätsgröße auf drei Notare

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maximal drei Notare

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Großsozietäten von Notaren: Dienstleistungsunternehmen in Chrom und Glas

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 355
  • NJW-RR 2010, 263
  • DNotZ 2009, 702
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Die Garantie der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Betroffen ist die freie Berufsausübung, weil zwar nicht der Zugang zum Beruf, wohl aber das Recht des Notars, seine beruflichen Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise, nämlich gemeinsam mit anderen auszuüben, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Besondere Bedeutung kommt dem Einschätzungsspielraum des Normgebers gerade im Bereich des Notarrechts zu (vgl. BVerfGE 98, 49 ).

    Aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer (BVerfGE 98, 49) sowie zur Genehmigung von Nebentätigkeiten eines Notars (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a. -, NJW 2003, S. 419) folgt nichts anderes.

    Ihm bleibt hierbei auch überlassen, die Gefährdungen einzuschätzen und ihnen durch Berufsausübungsregelungen zu begegnen (vgl. BVerfGE 98, 49 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a. -, a.a.O., S. 419 ).

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Für die Übertragung einer in dieser Hinsicht gebundenen Ermessensentscheidung spricht zudem, dass es sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare um eine Maßnahme handelt, die in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt fällt und für die mithin Organisationsermessen besteht (vgl. BGHZ 127, 83 , bestätigt durch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 -).

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ; Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Die Garantie der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Betroffen ist die freie Berufsausübung, weil zwar nicht der Zugang zum Beruf, wohl aber das Recht des Notars, seine beruflichen Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise, nämlich gemeinsam mit anderen auszuüben, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Dies kann Auswirkungen auf den Inhalt berufseinschränkender Gesetze haben (vgl. BVerfGE 54, 237 ).

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Da solche Regelungen auch übermäßige wirtschaftliche Belastungen für den eintretenden Partner mit sich bringen und damit einem verbotenen Praxisverkauf auf Rentenbasis ähneln können (vgl. BGHZ 59, 274 ; Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 4 ff.; Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 23), ist auch die Annahme der Gefahr der Kommerzialisierung des öffentlichen Notaramts nicht offensichtlich fehlsam.

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ; Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege sind dem Notar durch die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sein müssen (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371, 376) .

    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

    Das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege zählt zu den Gemeinwohlbelangen, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Wegen der hierin gründenden besonders ausgeprägten Nähe zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne sind für Notare Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Art. 33 Abs. 5 GG möglich (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 110, 304 ).

    Auch bei der Besetzung freiberuflicher Notarstellen gilt das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der chancengleichen Bestenauslese (vgl. BVerfGE 110, 304 für das Anwaltsnotariat), das durch die ungehinderte und unbeeinflusste Ausübung der Personalhoheit seitens der Landesjustizverwaltung gesichert werden soll.

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ; Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege sind dem Notar durch die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sein müssen (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371, 376) .

    Wegen der hierin gründenden besonders ausgeprägten Nähe zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne sind für Notare Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Art. 33 Abs. 5 GG möglich (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 110, 304 ).

    So ist der Justizverwaltung etwa ein durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes Organisationsermessen und ein damit korrespondierender Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Zahl und den Zuschnitt der Notariate (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ) sowie im Hinblick auf alle Maßnahmen eröffnet, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (vgl. BGHZ 127, 83 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Darüber hinaus ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 7, 377 ; stRspr).

    Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und übt daher einen staatlich gebundenen Beruf aus (vgl. BVerfGE 7, 377 ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Bedeutung und Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ; 110, 304 ).

    Die Garantie der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

    Betroffen ist die freie Berufsausübung, weil zwar nicht der Zugang zum Beruf, wohl aber das Recht des Notars, seine beruflichen Aufgaben in einer bestimmten Art und Weise, nämlich gemeinsam mit anderen auszuüben, eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ; 98, 49 ).

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

  • BVerfG, 24.10.1994 - 1 BvR 1793/94

    Nichtannahmebeschluss

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Da es sich bei der Verlegung des Praxissitzes um eine Betätigung im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG handelt, muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw versagt wird (vgl BVerfGE 20, 150, 158; zur Zulässigkeit von Genehmigungsvorbehalten, auch iVm der Einräumung von Ermessen vgl BVerfGK 15, 355, 362 ff) .
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41 m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2011 - BLw 12/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Befristete Genehmigung des Erwerbs einer

    Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Verordnungsgebers so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 263, 264).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfGK 15, 355 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2014 - 4 LB 24/12

    Berufung einer Nerzfarmbetreiberin stattgegeben: Berufswahlbeschränkende

    Der dem Normgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum ist erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.04.2009 - 1 BvR 121/08 -, BVerfGK 15, 355; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE 77, 84; BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141).
  • BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12

    Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des

    Denn diese Erfordernisse sind nur in Sollvorschriften geregelt, so dass in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern (vgl. BVerfGK 15, 355 ).
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    Dem Gesetzgeber steht bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zu deren Verwirklichung für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 153.16

    Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41 m.w.N.).
  • OLG Celle, 15.03.2010 - Not 14/09

    Notarbestellung in Niedersachsen: Subjektives Recht auf Ausschreibung einer

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in der Entscheidung DNotZ 2009, 702, 710 ff. ausgeführt, zur Sicherstellung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege können vermehrt auftretende größere Notariate und ihre Konzentration im Innenstadtbereich zugunsten einer gleichmäßigen flächendeckenden Versorgung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notariate in den anderen Stadtteilen (Anmerkung des Senats: für Hamburg) begrenzt werden.

    Der Sicherstellung des chancengleichen Zugangs zum Notaramt und der gebotenen Bestenauslese durch das Zurückdringen privater Einflussnahme auf die Stellenbesetzung, die Gewährleistung der unabhängigen und persönlichen Amtsführung sowie die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung dienen dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege; dies dürfte bei einer Gesamtabwägung der beteiligten Rechtsgüter die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers überwiegen (vgl. BVerfG DNotZ 2009, 702, 712).

    Es gilt bei der Besetzung freiberuflicher Notarstellen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der chancengleichen Bestenauslese (BVerfG DNotZ 2009, 702, 704 ff.).

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    Die Einschätzung, dass die Kenntnis der prognostizierten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens ergeben würden, für die Bürger die nötige Kostentransparenz zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen ihrer Entscheidung schaffe (vgl. Abghs-Drs. 15/5038, S. 6 a. E., § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG -, GVBl. 2006, S. 2), hält sich auch insoweit im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosespielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers (hierzu: Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21

    Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 151.16

    Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

  • VG Schleswig, 29.08.2012 - 1 A 31/12

    Verwaltungsgericht Schleswig weist Klage gegen Schließung einer Nerztierfarm ab

  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur örtlichen

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11

    Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule

  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 7 A 1520/09

    Erfordernis einer Meisterprüfung für die Zulassung einer Kraftfahrzeugwerkstatt

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 20 WLw 3/14

    Herabsetzung der Mindestgröße von landwirtschaftlichen Grundstücken

  • BVerwG, 23.02.2023 - 3 B 4.22

    Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach dem Rettungsdienstgesetz

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 2759/11

    Erlaubnispflichtigkeit der gewerblichen Nerzzucht und Nerzhaltung;

  • OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20

    Bescheid, Werbung, Anfechtungsklage, Berufsbezeichnung, Notar, Feststellung,

  • KG, 01.06.2012 - Not 2/12

    Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1596/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

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