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   BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09   

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BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09 (https://dejure.org/2010,17016)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09 (https://dejure.org/2010,17016)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2010 - 2 BvR 2553/09 (https://dejure.org/2010,17016)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 121 Abs 1 GVG, § 113 Abs 1 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach § 121 Abs 2 GVG - hier: Annahme der Unstatthaftigkeit eines Vornahmeantrags gem § 113 Abs 1 StVollzG ohne Vorlage an BGH stellt jedenfalls keine krasse Verletzung ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen gegen eine nicht zeitgerechte Neubescheidung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch die Vollzugsbehörde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach § 121 Abs 2 GVG - hier: Annahme der Unstatthaftigkeit eines Vornahmeantrags gem § 113 Abs 1 StVollzG ohne Vorlage an BGH stellt jedenfalls keine krasse Verletzung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach § 121 Abs 2 GVG - hier: Annahme der Unstatthaftigkeit eines Vornahmeantrags gem § 113 Abs 1 StVollzG ohne Vorlage an BGH stellt jedenfalls keine krasse Verletzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen gegen eine nicht zeitgerechte Neubescheidung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch die Vollzugsbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 785/93

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs einer

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
  • KG, 15.08.2005 - 5 Ws 282/05

    Strafvollzug: Unzulässigkeit des unmittelbar nach Rechtskraft einer denselben

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.
  • OLG Hamburg, 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05

    Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung in den offenen Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.
  • OLG Schleswig, 08.04.2008 - 2 VollzWs 123/08

    Keine Umsetzung der Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvR 431/09

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführersangezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris).
  • BVerfG, 15.09.2014 - 2 BvR 2192/13

    Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme trotz Verstoßes gegen den Anspruch auf

    Damit hat der Beschwerdeführer, auch soweit seitens des Oberlandesgerichts ein krasser Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze vorgelegen haben mag, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde unabhängig von materieller Beschwer angezeigt erscheinen lassen könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfGK 18, 209 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris; vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris; vom 14. August 2013 - 2 BvR 1548/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2012 - 1 BvR 210/12 -, NJW 2012, S. 2570), ausreichend Genugtuung erfahren.
  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 1548/13

    Nichtannahmebeschluss: Haftbedingungen im Strafvollzug - hier: Kostenentscheidung

    Ein Nachteil, dessentwegen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, kann zwar trotz Geringfügigkeit oder völligen Fehlens einer materiellen Belastung deshalb anzunehmen sein, weil ein besonders krasser Grundrechtsverstoß vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfGK 18, 209 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris).
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