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   BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98   

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BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98 (https://dejure.org/2004,1147)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.2004 - 1 BvR 994/98 (https://dejure.org/2004,1147)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 1 BvR 994/98 (https://dejure.org/2004,1147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Begrenzung der Anzahl der für ein Kind zu bestimmenden Vornamen mit dem Elternrecht aus GG Art 6 Abs 2 S 1 vereinbar - Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind und Schutz des Kindes vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 258
  • NJW 2004, 1586
  • MDR 2004, 634
  • FamRZ 2004, 522
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).

    aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 104, 373 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Das Recht, ihren Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 104, 373 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Elternrecht beziehungsweise zum Namensbestimmungsrecht der Eltern (auch hinsichtlich des Vornamens) sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 61, 358 ; 75, 201 ; 104, 373 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt daher noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten lässt, insbesondere weil sie den Interessen der einen oder anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 3 Wx 90/98

    Grenzen der Namensgebung - Anzahl von Vornamen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 1998 - 3 Wx 90/98 -.
  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ; 55, 171 ; 59, 360 ; 61, 358 ; 64, 180 ; 72, 122 ; 75, 201 ; 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ).

    aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind (BVerfGK 2, 258 ).

    Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ; vgl. auch BVerfGE 24, 119 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ).

    Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 ; 30, 132 ; 73, 239 ; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt.

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522; FamRZ 2005, 2049, 2050).
  • OLG Bamberg, 11.10.2023 - 3 Wx 4/23

    Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Namensführung,

    aa) Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373, 385; BVerfGK 2, 258, 259).

    Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann (vgl. BVerfGK 2, 258, 259).

    Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfGE 104, 373, 385 f.; BVerfGK 2, 258, 260).

  • OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 343/04

    "My name is Luca" das kann auch ein Junge sagen!

    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG 1BvR 994/98 vom 28.01.2004; StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (BVerfGE 104, 373 [385] f.; BVerfGK FPR 2004, 258 ff.).
  • OLG Hamm, 29.04.2004 - 15 W 102/03

    Zur Zuordnung des Vornamens "Kai" zu einem Geschlecht

    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG 1BvR 994/98 vom 28.01.2004; StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522).
  • OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06

    Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater

    Es ist Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind (BVerfG NJW 2004, 1586; NJW 2006, 1414/1415).
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG, 1 BvR 994/98, Beschluss vom 28.01.2004, StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522, sowie BVerfG, 1 BvR 576/07, Beschluss vom 05.12.2008, NJW 2009, 663f = StAZ 2009, 76ff).
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