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   BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11   

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https://dejure.org/2012,21281
BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11 (https://dejure.org/2012,21281)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2012 - 2 BvR 615/11 (https://dejure.org/2012,21281)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 (https://dejure.org/2012,21281)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Ankündigung einer Strafanzeige gegen eine Prozesspartei begründet bei offensichtlich unzureichender Begründung Besorgnis der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Ankündigung einer Strafanzeige gegen eine Prozesspartei begründet bei offensichtlich unzureichender Begründung Besorgnis der ...

  • Wolters Kluwer

    Befangenheit eines Richters durch Ankündigung der Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Ankündigung einer Strafanzeige gegen eine Prozesspartei begründet bei offensichtlich unzureichender Begründung Besorgnis der ...

  • ra.de
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entscheidet durch Beschluss vom 25.7.2015 - 2 BvR 615/11 - zur Befangenheit im Zivilprozess.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Befangenheit eines Richters durch Ankündigung der Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Drohung mit Strafanzeige: Richter befangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aus Ankündigung von Strafanzeigerstattung durch einen Richter kann sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Die Akte gebe ich an die Staatsanwaltschaft weiter"

  • rechtsanwaelte-appl.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ablehnung eines Amtsrichters wegen Befangenheit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Drohung mit Strafanzeige: Richter befangen? (IBR 2012, 685)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 27
  • NJW 2012, 3228
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11
    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11
    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

  • BVerfG, 12.09.2007 - 2 BvR 2335/06

    Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11
    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 ).

  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 m.w.N.; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 -, juris, Rn. 12).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 12, 139 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O.).

    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 -, BVerfGK 20, 27, juris Rn. 13; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 54 VwGO Rn. 28 [Stand Mai 2018]; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 45, jeweils m. w. N.
  • BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19

    Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität (vgl. BVerfG, NJW 2012, 3228 Rn. 13 mwN).
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