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   BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02   

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BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02 (https://dejure.org/2004,4284)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2 BvL 10/02 (https://dejure.org/2004,4284)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 2004 - 2 BvL 10/02 (https://dejure.org/2004,4284)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der differenzierten Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge gem § 53 BeamtVG in den Jahren 1999 und 2000

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage bezüglich der Verfassungsgemäßheit des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wegen mangelnder Einbeziehung von Wahlbeamten in die Anrechnung von ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 14 Abs. 6; ; BeamtVG § ... 50 Abs. 1; ; BeamtVG § 53; ; BeamtVG § 53 Abs. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 2; ; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 3; ; BeamtVG § 53 Abs. 4; ; BeamtVG § 53 Abs. 5; ; BeamtVG § 53 Abs. 6; ; BeamtVG § 53 Abs. 7; ; BeamtVG § 53 Abs. 8; ; BeamtVG § 53 Abs. 9; ; BeamtVG § 53 Abs. 10; ; BeamtVG § 53a; ; BeamtVG § 66 Abs. 7; ; BeamtVG § 66 Abs. 8; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 81a; ; BeamtVG Art. 53; ; UrlGG § 4; ; BRRG § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; ; BBG § 36; ; BBG § 42 Abs. 4 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 53; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Ruhegehaltsbezüge gem. § 53 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 - BGBl I S. 322

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 184
  • NVwZ 2005, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (BVerfGE 65, 308 ; 86, 52 ; 88, 198 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine Auseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Eine Norm ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen schlechter gestellt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 71, 146 ; 76, 256 ).

    aa) Bei der Anwendung dieses Maßstabes ist allerdings die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, wonach dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz vor allem bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden (vgl. hierzu BVerfGE 26, 141 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 103, 310 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 571/00 -, DÖD 2002 S. 217, stRspr).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht seinen abweichenden Maßstab in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE 80, 182 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Hier wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen, wonach eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht unbedingt gegen den Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 75, 108 ; 100, 138 ; 101, 297 ).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    aa) Bei der Anwendung dieses Maßstabes ist allerdings die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, wonach dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz vor allem bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden (vgl. hierzu BVerfGE 26, 141 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 103, 310 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 571/00 -, DÖD 2002 S. 217, stRspr).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Eine noch größere Gestaltungsfreiheit als ihm bereits für das allgemeine Beamtenrecht zukommt besitzt der Gesetzgeber für den Bereich der Zeitbeamten (BVerfGE 7, 155 ).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Hier wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen, wonach eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht unbedingt gegen den Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 75, 108 ; 100, 138 ; 101, 297 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02
    Eine Norm ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen schlechter gestellt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 71, 146 ; 76, 256 ).
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2002 - 9 E 4545/01

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit des §

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Die Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird in Auseinandersetzung mit dessen Rechtsprechung begründet (vgl. BVerfGE 80, 182 ; BVerfGK 4, 184 ).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Normgeber bei der Bewältigung komplexer Sachverhalte, die mit der Einführung eines neuen Massenverfahrens (wie hier zur Erhebung streckenbezogener Mautgebühren für schwere Nutzfahrzeuge) bei noch ungenügender Datenbasis verbunden ist, ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt werden muss, innerhalb dessen er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 ; Kammerbeschluss vom 17. November 2004 - 2 BvL 10/02 - NVwZ 2005, 440).
  • FG Münster, 19.03.2015 - 3 K 735/14

    Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils,

    b) Das zum Stichtag anzuwendende BewG 1991 war mit dem Grundgesetz unvereinbar, aber bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 2 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BGBl I 2007, 194, BStBl II 2007, 192).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 B 46.18

    Zehnjährige Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsbezügen

    Dass dem Kläger infolge seines Alters eine weitere Amtsperiode und damit das Erreichen der Wartezeit von zehn Jahren für den Eintritt in den Ruhestand nicht möglich war, ist im Hinblick auf die besonders weite Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerade im Bereich der Beamten auf Zeit hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2004 - 2 BvL 10/02 - NVwZ 2005, 440 Rn. 38).
  • OVG Hamburg, 21.01.2014 - 1 Bf 88/12

    Ruhen von Übergangsgebührnissen eines ausgeschiedenen Zeitsoldaten bei

    Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2004, NVwZ 2005, 440; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28.4.2011, BVerwGE 139, 357; Beschl. v. 15.9.2011, 2 B 67/10; Urt. v. 21.9.2006, ZBR 2007, 304).
  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 3 BV 16.2340

    Kein Versorgungsanspruch aus einer Tätigkeit als berufsmäßiger Bürgermeister,

    Der Kläger verkennt, dass kommunale Wahlbeamte nicht auf eine lebenslange Alimentation durch den Dienstherrn setzen können, sondern typischerweise auf weitere Erwerbseinkommen angewiesen sind (BVerfG, B.v. 17.11.2004 - 2 BvL 10/02 - juris Rn. 40).
  • VG Köln, 28.04.2005 - 3 K 6147/02

    Anspruch eines Beamten auf Erhalt von Versorgungsbezügen; Bestimmung des Begriffs

    Gerade im Besoldungs- und Versorgungsgesetz steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17.11.2004 - 2 BvL 10/02 -.
  • OLG Köln, 22.01.2009 - 8 U 38/08

    Schadensersatzpflicht wegen steuerlicher Fehlberatung im Zusammenhang mit der

    Diese Einschätzung wird auch durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt: Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache erst im November 2006 entschieden und dem Gesetzgeber eine Änderungsfrist bis Ende 2008 eingeräumt, die vom Gesetzgeber auch ausgenutzt worden ist (BVerfG, Beschl. vom 07.11.2006 - 2 BvL 10/02 = BVerfGE 117, 1 ff.).
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