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   BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 (2)   

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BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 (2) (https://dejure.org/2005,615)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 (2) (https://dejure.org/2005,615)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - 1 BvR 2790/04 (2) (https://dejure.org/2005,615)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Willkürliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie Verletzung des Elternrechts und Verstoß gegen die Bindungswirkung von Urteilen des EGMR durch fachgerichtlichen Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters mit seinem bei Pflegeeltern lebenden Kind

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen Görgülü

  • nomos.de PDF, S. 34 (Kurzinformation)

    Art. 3, 6, 20, 101 GG; Art. 8 EMRK
    Befugnisse des mit einer Untätigkeitsbeschwerde angerufenen Gerichts

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen Görgülü

  • efkir.de PDF, S. 2 (Leitsatz)

    GG Art. 101 I 2 i.V. mit Art. 33 I, 6 II 1 i. V. mit Art. 20 III; BGB §§ 1684, 1696
    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Umgangsrechts eines nichtehelichen Vaters

  • spiegel.de (Pressebericht, 23.12.2005)

    Kind im Kreidekreis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 316
  • NJW 2005, 2685
  • FamRZ 2005, 1233
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung im Wesentlichen wieder in Vollzug gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2004, FamRZ 2005, S. 173).

    Schließlich ist wegen der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, S. 173) und der hier zu treffenden Sachentscheidung, die sich jeweils auch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 verhalten, eine fortdauernde Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die gegenstandlos gewordene Anordnung nicht zu besorgen.

    Die Auswertung der nunmehr vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens hat die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ) zunächst nur summarisch vorgenommene entsprechende Bewertung bestätigt.

    (aa) Wie im Beschluss vom 28. Dezember 2004 bereits dargelegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 m.w.N.), ist Verfahrensgegenstand der - weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich geregelten - Untätigkeitsbeschwerde ausschließlich die Untätigkeit des (erstinstanzlichen) Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits bestehenden Entscheidung, zu der die dafür von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel gereichen (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rn. 21, 21 a).

    Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 m.w.N.; anders aber OLG Naumburg , FGPrax 2005, S. 26).

    (bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag als "zumindest konkludent" gestellt "oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB" anzunehmen sei, wie schon im Beschluss vom 28. Dezember 2004 ausgeführt (BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ), nicht mehr nachvollziehbar.

    (b) Nach der Auswertung der fachgerichtlichen Akten hat sich bestätigt, dass das Oberlandesgericht mit dem auf § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützten einstweiligen Umgangsrechtsausschluss die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ).

    Dazu war es indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO offensichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 m.w.N.).

    Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 ) angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - (FamRZ 2004, S. 1857) die vorgenannte Entscheidung auf und verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück; das Oberlandesgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinreichend beachtet.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl für die willkürliche Außerachtlassung einer Zuständigkeitsnorm (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ) als auch für die Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857).

    Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Zivilsenat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857 ).

    Nach dem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne gegen die Bindung an Gesetz und Recht zu verstoßen (Art. 20 Abs. 3 GG), einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen.

    Dabei hat sich das Gericht in nachvollziehbarer Weise damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ).

    (b) Ein Beschwerdeführer kann in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ).

    Zwar wäre das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Würdigung insbesondere neuer Tatsachen, der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Einordnung des Einzelfalls in den Gesamtzusammenhang familienrechtlicher Fälle mit Bezug zum Umgangsrecht im konkreten Ergebnis nicht gebunden gewesen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ).

  • OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 - 5 F 463/02 UG - den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts zum Umgangsrecht in der Hauptsache ausschließt (Ziffer II des Tenors).

    Zudem wies das Oberlandesgericht auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern ebenfalls mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - das Amtsgericht an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht "mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen"; dabei erteilte es dem Amtsgericht konkrete Weisungen zum weiteren Verfahrensablauf (Ziffer I des Tenors).

    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - unter Ziffer I des Tenors getroffenen Anordnungen begehrt und soweit er mit seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde die Feststellung anstrebt, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 sei verfassungswidrig gewesen (1.).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Danach müssen die Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 ).

    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ).

    Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Sie kommt nur in Betracht, wenn die Fachgerichte noch Spielraum für eine eigene Entscheidung haben (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ).

    Eine Zurückverweisung ist schließlich auch nicht wegen der Kostenentscheidung geboten (vgl. hierzu etwa BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ), da diese nicht von der Aufhebung erfasst wird.

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Sie kommt nur in Betracht, wenn die Fachgerichte noch Spielraum für eine eigene Entscheidung haben (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ).

    Eine Zurückverweisung ist schließlich auch nicht wegen der Kostenentscheidung geboten (vgl. hierzu etwa BVerfGE 35, 202 ; 79, 69 ), da diese nicht von der Aufhebung erfasst wird.

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl für die willkürliche Außerachtlassung einer Zuständigkeitsnorm (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ) als auch für die Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857).

    aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl für die willkürliche Außerachtlassung einer Zuständigkeitsnorm (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ) als auch für die Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857).

    aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
    b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04

    Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • OLG Naumburg, 19.07.2004 - 14 WF 38/04

    Sachentscheidung des Oberlandesgerichts über Einbenennung nach

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Wie auch bei anderen, im Vergleich zum Wechselmodell weniger weitreichenden Umgangsregelungen begegnet es daher - insbesondere bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Rechtsmittel gegen eine das Wechselmodell anordnende einstweilige Anordnung nicht statthaft ist (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1233, 1235).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    - Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1233) hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 auf, soweit er das Umgangsrecht in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen hatte.
  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfGK 5, 316 ; stRspr).
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