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   BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62   

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BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62 (https://dejure.org/1964,35)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1964 - VII C 65.62 (https://dejure.org/1964,35)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 (https://dejure.org/1964,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der staatlichen Schulaufsicht - Abgrenzung zwischen dem Recht des Staates zur schulischen Erziehung und dem Elternrecht - Recht der Eltern auf Besuch ihrer Kinder einer bestimmten Schule - Berührung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis - Eltern - Schließung einer Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1; VwGO § 42

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 40
  • MDR 1964, 623
  • DVBl 1964, 635
  • DVBl 1964, 819
  • DÖV 1964, 635
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62
    Das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte Recht des Staates zur schulischen Erziehung steht, wie der Senat auch schon in seinemBeschluß vom 29. Dezember 1958 - BVerwG VII B 33.58 - (Buchholz, Nachschlagewerk, 11 Art. 7 GG Nr. 4, vgl. auch BVerwGE 5, 153) ausgeführt hat, gleichgeordnet neben dem Elternrecht.
  • BVerwG, 23.02.1961 - II C 75.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62
    Daher bedarf es keines Eingehens auf das Urteil des II. Senatsvom 23. Februar 1961 - BVerwG II C 75.58 - (NJW 1961, 1323 = JZ 1962, 62), in dem ausgeführt ist, daß Veränderungen der Behördenorganisation der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind.
  • BVerwG, 28.12.1957 - VII B 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62
    Wie der Senat bereits in seinerEntscheidung vom 28. Dezember 1957 - BVerwG VII B 9.57 - (BVerwGE 6, 101/104) ausgeführt hat, ist der Begriff der staatlichen Schulaufsicht im Grundgesetz unter Berücksichtigung seiner historischen Entwicklung auszulegen.
  • BVerwG, 29.12.1958 - VII B 33.58
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62
    Das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte Recht des Staates zur schulischen Erziehung steht, wie der Senat auch schon in seinemBeschluß vom 29. Dezember 1958 - BVerwG VII B 33.58 - (Buchholz, Nachschlagewerk, 11 Art. 7 GG Nr. 4, vgl. auch BVerwGE 5, 153) ausgeführt hat, gleichgeordnet neben dem Elternrecht.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).
  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).

    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht vielmehr eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 18, 40 ; 107, 75 ; Beschl. v. 08.05.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.10.1978 - 7 CB 75.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Schließung einer Schule - Schulanfänger -

    Zwar berührt die Schließung einer Schule, der hier die Änderung von Schulbezirken entspricht (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 -), nach dem von der Beschwerde zutreffend angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 (BVerwGE 18, 40 [42]) unmittelbar auch die Rechtsstellung derjenigen Eltern, deren Kinder die Schule besuchen, sowie die Rechtsstellung der betroffenen Kinder.

    Eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40, vom 6. Dezember 1968 - BVerwG 7 C 4.68 - (nicht 7 C 4/78, wie es in der Beschwerde irrtümlich heißt) in DVBl. 1969, 930 und vom 8. Juli 1966 in DVBl. 1966, 862 liegt deswegen nicht vor, weil es von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit eines Schulweges entfallen oder in welcher Weise sie behoben werden kann.

    Unzutreffend ist weiter die Annahme der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche insofern von der Entscheidung des Senats in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es einen Rechtsanspruch der Kläger darauf verneint, daß die Beklagte hinsichtlich der Änderung der Schulwege umfangreichere Erwägungen anstellt, als sie es in diesem Fall getan hat.

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht insoweit vom Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 in BVerwGE 18, 40 (42) ab, als es einen Rechtsgrundsatz in Frage stellt, wonach bei Fortbestand eines öffentlichen Bedürfnisses eine Schule zu erhalten sei, und jedenfalls verneint, daß selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsgrundsatzes seine Verletzung nicht automatisch zu einer Verletzung eigener Rechte der Kläger führen würde.

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