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   BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53   

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BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53 (https://dejure.org/1954,178)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1954 - II C 206.53 (https://dejure.org/1954,178)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1954 - II C 206.53 (https://dejure.org/1954,178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NamÄndG ÄndG (vom 5.1.1938 - RGBl. I S. 9) §§ 1, 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 138
  • NJW 1955, 358
  • MDR 1955, 81
  • JR 1955, 234
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund -

    a) Zu Recht ist das BerGer. allerdings davon ausgegangen, dass der Kl. sein Klageziel, die Führung des Familiennamens Goetz, nur im Wege einer Namensänderung nach dem - Bundesrecht gewordenen (vgl. BVerwGE 1, 138 = NJW 1955, 358) - Gesetz vom 5.1.1938 erreichen kann.
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG 2 C 206.53 - BVerwGE 1, 138 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Damit setzt sich der Senat nicht mit den Ausführungen des II. Senats im Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138 [BVerwG 07.05.1954 - II C 206/53]) in Widerspruch, denn die Frage, ob eine willkürliche Ermessenshandhabung vorliegt, ist auch dort geprüft worden, wenn auch die Abgrenzung des Begriffs des wichtigen Grundes im Namensrecht erst in der weiteren Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgenommen worden ist.
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Die §§ 1, 3 Abs. 1 NamensÄndG sind anders als § 131 AO nicht als typische Ermessensvorschrift zu verstehen; einen wichtigen Grund als Voraussetzung einer behördlichen Namensänderung anzusehen, wäre selbst dann noch sinnvoll, wenn mit dem "Kann" nur eine Aussage über die Abänderbarkeit eines Familiennamens gemacht werden sollte, die Vorschrift also - anders als es in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wurde (vgl. schon BVerwGE 1, 138 [139]; 5, 79 [84]) - überhaupt keine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung enthielte.
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 9.67

    Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens - Wichtiger Grund für eine

    Der danach anzuwendende § 3 des Namensänderungsgesetzes ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) feststellte, nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden und seinem Inhalt nach mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29. August 1957, BVerwG II C 83.54 = NJW 1957, 1732; Urteil vom 28. Oktober 1960, BVerwG VII C 236.59 = NJW 1961, 1039).
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz -

    § 3 des Namensänderungsgesetzes ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138 [BVerwG 07.05.1954 - BVerwG II C 206/53]) feststellte, nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden.
  • BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57

    Rechtsmittel

    Nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte, die auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat (BVerwGE 1, 138), liegt auch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NÄG die Genehmigung oder die Ablehnung einer beantragten Namensänderung im Ermessen der Behörde.
  • BVerwG, 31.01.1958 - VII C 119.57

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) ausgesprochen, daß das NÄG nach den Artikeln 74 Ziff. 2, 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden ist.
  • BVerwG, 29.08.1957 - II C 83.54

    Rechtsmittel

    Daß es sich bei dem Namensänderungsgesetz um Bundesrecht handelt, dessen Anwendung das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen berufen ist, hat der Senat bereits entschieden (BVerwGE 1, 138).
  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57

    Rechtsmittel

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) ausgesprochen, daß das Namensänderungsgesetz nach den Artikeln 74 Ziff. 2, 125 GG Bundesrecht geworden ist.
  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 123.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.02.1958 - VII B 22.57

    Rechtsmittel

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