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   BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59   

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https://dejure.org/1960,97
BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59 (https://dejure.org/1960,97)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1960 - I C 55.59 (https://dejure.org/1960,97)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1960 - I C 55.59 (https://dejure.org/1960,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen - Zustellung des Abrechnungsbescheides - Fraglichkeit des Zeitpunktes der Stellung als Eigentümer - Polizeipflichtigkeit hinsichtlich der Gefahrenbeseitigung - Pflichten des Eigentümers eines Trümmergrundstücks - Erstattung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 282
  • NJW 1960, 1588
  • MDR 1960, 949
  • DVBl 1960, 637
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Entscheidend für die rechtliche Qualifikation der Zustandsverantwortlichkeit und darauf gründender Sanierungspflichten kann jedoch nicht das gegebenenfalls eingesetzte Zwangsmittel, sondern nur die damit durchgesetzte Pflicht sein (vgl. BVerwGE 10, 282 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Dieses Vorbringen ist noch der älteren Rechtsprechung (Urteil vom 9. Mai 1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 ff.) und Literatur (vgl. etwa Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 1, 3. Auflage 1924, S. 245 ff.) verhaftet, dass nämlich Polizeipflichten wegen der Nähe des Störers zum Schadenseintritt höchstpersönlicher Natur, damit einer Übertragung durch Universalsukzession entzogen seien und infolge ihrer Bindung an die Person des Störers mit dessen Tod untergingen.
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15

    Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers

    Im Jahr 1960 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die aufgrund der Polizeipflichtigkeit des Voreigentümers erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der Polizeipflichtigkeit komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht (BVerwGE 10, 282, 285 f.).
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