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   BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93   

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BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93 (https://dejure.org/1995,611)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 (https://dejure.org/1995,611)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 (https://dejure.org/1995,611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagung - Vertreter - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Auflösung - Liquidation - Gewerbeuntersagungsverfahren - Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens - Akzessorietät - Gewerbeausübung - Dauerhaftigkeit der Gewerbeausübung - Unzuverlässigkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit, Gewerbeuntersagung nach Auflösung der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 187
  • MDR 1996, 1023
  • NVwZ 1997, 278
  • NJ 1996, 541
  • DVBl 1996, 808
  • DÖV 1996, 960
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Nach dieser Vorschrift kann die Erstreckung der Untersagungsverfügung auf andere Gewerbe oder unselbständig leitende Tätigkeiten nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit der Untersagungsverfügung erfolgen (BVerwGE 65, 9 (11) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 17/79]).

    Diese Voraussetzung ist im Einklang mit den zu der vergleichbaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entwickelten Grundsätzen erfüllt, wenn von dem Beschäftigten ein Ausweichen in eine entsprechende selbständige Tätigkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 65, 9 (11) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 17/79]).

    Insoweit gilt inhaltlich nichts anderes als bei der erweiterten Gewerbeuntersagung (vgl. dazu BVerwGE 65, 9 (12) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 17/79]).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196 (197)).

    Wird in Rechnung gestellt, daß das Gewerberecht besonderes Ordnungsrecht ist und die Allgemeinheit sowie einzelne gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen schützen will, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können (Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.), erfordert die Betätigung der aufgelösten Gesellschaft, die sich über eine ungewisse Dauer hinziehen kann, ihre weitere Einbindung in den gewerblichen Ordnungsrahmen.

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78

    Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Demgemäß ist die gerichtliche Prüfung einer Ermessensentscheidung am Widerspruchsbescheid auszurichten (BVerwGE 61, 32 (34) [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]; 81, 356 (358) [BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86

    Ausländer - Rauschgifthandel - Ausweisung - Generalprävention -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Demgemäß ist die gerichtliche Prüfung einer Ermessensentscheidung am Widerspruchsbescheid auszurichten (BVerwGE 61, 32 (34) [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]; 81, 356 (358) [BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]).
  • BVerwG, 17.03.1989 - 6 C 6.87

    Beamter - Richter - Soldat - Scheidung - Unterhaltspflicht - Ortszuschlag

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Demgemäß ist die gerichtliche Prüfung einer Ermessensentscheidung am Widerspruchsbescheid auszurichten (BVerwGE 61, 32 (34) [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]; 81, 356 (358) [BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Mit diesem Regelungsgehalt ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 = GewArch 1993, 155; Heß, GewArch 1994, 360 (364)).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 65, 1 (2 ff.) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 - GewArch 1995, 242).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 27.65
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Diese Regelung enthält einen für den ganzen Sachbereich der Gewerbeordnung geltenden Grundsatz und findet bei Änderungen der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. BVerwGE 24, 34 (36) [BVerwG 29.03.1966 - I C 27/65]).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Eine solche Betätigung kann auch eine juristische Person ausüben (vgl. BVerwGE 91, 186 (190) [BVerwG 24.10.1992 - 1 C 9/91]), so daß grundsätzlich auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gewerbetreibende sein kann.
  • BVerfG, 14.03.1995 - 1 BvR 1639/91

    Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 65, 1 (2 ff.) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 - GewArch 1995, 242).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1992 - 4 A 938/91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • RG, 04.02.1935 - VI 401/34

    1. Welche Geschäfte sind als neue Geschäfte im Sinne des § 49 BGB. anzusehen? 2.

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Diese Vorschrift gestattet es, einer Person, die nicht Gewerbetreibender ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen (vgl. dazu Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 3.93 - BVerwGE 100, 187 = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 61 = GewArch 1996, 241).
  • VG Berlin, 28.03.2012 - 35 K 196.11

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für leitende unselbständige Tätigkeit

    Ein Vorgehen gegen den Vertretungsberechtigten bzw. Betriebsleiter gemäß § 35 Abs. 7a GewO setzt zunächst die Einleitung eine Untersagungsverfahrens auch gegen den Gewerbetreiben voraus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 3.93 -, Rn. 21; zit. nach juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften. Kommentar, Loseblatt, Stand: Sept. 2011, § 35 Rn. 192 m.w.Nachw.).

    Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid vom 14. März 2011 zu Recht auf die Wahrnehmung einer Leitungsfunktion durch den Kläger beschränkt (vgl. für die zweierlei Handhaben, die § 35 Abs. 7a GewO ermöglicht, BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 19; VGH Kassel, Urteile vom 16. Juli 1997 - VGH 8 UE 424/96 -, Rn. 77, und vom 28. September 1992 - VGH 8 UE 2976/90 -, Rn. 37; beide zit. nach juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 193 m.w.Nachw.).

    Die Untersagung der (weiteren) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO setzt ferner voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten bzw. Betriebsleiters für unselbständig leitende Betätigungen dartun (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 29; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O., Rn. 78).

    Unterschiede ergeben sich nur im Hinblick auf die anders gearteten Bezugspunkte der Unzuverlässigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 31; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O., Rn. 81; s. aus jüngerer Zeit ferner z.B. auch VG München, Urteil vom 27. November 2007 - VG M 16 K 07.4426 -, Rn. 26; zit. nach juris).

    Unzuverlässig für eine leitende (unselbständige) Tätigkeit ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl., mutatis mutandis, BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - BVerwG 1 B 81/97 -, Rn. 5, und Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 14/78 -, Rn. 42; beide zit. nach juris; VG München, Urteil vom 27. November 2007, a.a.O.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 29 m.w.Nachw.; s. speziell für § 35 Abs. 7a GewO auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O.).

    In zeitlicher Hinsicht kommt es im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997, a.a.O., Rn. 7, und Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juli 1997, a.a.O.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 32).

    Denn regelmäßig rechtfertigen die eine Untersagung jeglicher Gewerbetätigkeit begründenden Tatsachen ohne Weiteres auch die Annahme der Unzuverlässigkeit auch in Bezug auf solche Betätigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 37).

    Zwar ist aus dem Bescheid vom 14. März 2011 nicht (oder zumindest nicht in hinreichender Deutlichkeit) ersichtlich, dass das Bezirksamt das ihm nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen erkannt hat (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Erstreckung auf den

    Die Verweisung in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf § 35 Abs. 7 GewO stellt eine Ausprägung der limitierten Akzessorietät dar, die zwischen einem gegen den Gewerbetreibenden selbst gerichteten Untersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 GewO und einem Verwaltungsverfahren besteht, durch das gemäß § 35 Abs. 7a GewO sichergestellt werden soll, dass Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere leitende Funktionsträger von (insbesondere als juristische Person verfassten) Gewerbetreibenden ein auf § 35 Abs. GewO gestütztes Verbot nicht dadurch unterlaufen, dass die natürlichen Personen, die das unzuverlässige Wirtschaftssubjekt bisher geleitet haben, sich nunmehr selbst gewerblich betätigen oder sie ihr gemeinwohlunverträgliches Verhalten als Vertretungsberechtigte oder leitende Funktionsträger eines anderen Gewerbetreibenden fortsetzen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 21).

    Die Vorschrift ermöglicht es also, einer Person, die nicht Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19).

    Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 a. a. O. Rn. 31).

    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 32; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 17/79 -, juris Rn. 29).

    Daher muss der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung sei so wahrscheinlich, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 33).

    Mit diesem Regelungsgehalt ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19).

  • VGH Hessen, 16.07.1997 - 8 UE 424/96

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: Abgabenrückstände - Berücksichtigung

    Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Definition des Verwaltungsverfahrens im Urteil vom 1. Oktober 1980 - 6 S 441/80 -, VBlBW 1981, 326, ergibt sich aus § 9 HVwVfG, daß ein Verwaltungsverfahren und somit auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren die "nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde" ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, Gewerbearchiv 1996, 241 = DVBl. 1996, 808).

    Die Verweisung in Satz 3 des § 35 Abs. 7 a GewO führt auch zur entsprechenden Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, so daß dem bisher unselbständig leitend Tätigen neben der Ausübung des Gewerbes auch die (weitere) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung einzelner anderer oder aller Gewerbe untersagt werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O.).

    Die Neuregelung darf daher nicht zum Anlaß genommen werden, dem bisher unselbständig Tätigen die Ausübung des Gewerbes aus solchen Gründen zu untersagen, die vor dem 1. August 1986 lagen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, a.a.O. m.w.N.).

    Da diese Tatsachen aus der Zeit des früheren Rechts stammen, können sie nach § 1 Abs. 2 GewO nicht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1966, a.a.O. und 19. Dezember 1995, a.a.O.), um eine Untersagung nach neuem Recht zu begründen, zumal dem Kläger zu 1) nach dem 1. August 1986 keine neuen strafbaren Handlungen zur Last gelegt werden können.

  • VG München, 20.07.2021 - M 16 K 20.1014

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Gewerbeuntersagung nicht nur gegen den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch gegen Vertretungsberechtigte - wie hier den Kläger - oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wenn gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet wurde (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 19 ff.).

    Dem trägt § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO Rechnung, wonach das Untersagungsverfahren gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 21).

    Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N; BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 32).

    Der Verwaltungsentscheidung muss zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, dass das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung so wahrscheinlich sei, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 33).

  • VG Minden, 14.06.2019 - 3 L 53/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2018 - 4 A 987/17 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 29, 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 32; VG München, Urteil vom 19.07.2016 - M 16 K 15.5733 -, juris, Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 33.

  • VG Chemnitz, 29.06.2006 - 4 K 1570/05

    Gewerberecht: Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit,

    Dies ergibt sich bereits aus der im Tenor des Ausgangsbescheides und in der Begründung auch des nach § 79 VwGO maßgeblichen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 -, NVwZ 1997, 278, 281) Widerspruchsbescheides nicht eingeschränkten Untersagung jeglichen Gewerbes.

    So ermächtigt § 35 Abs. 7a GewO , wonach einem Vertretungsberechtigten oder leitenden Beschäftigten eines Gewerbetreibenden die künftige Ausübung eines Gewerbes untersagt werden kann, das seiner (abhängigen) Beschäftigung entspricht, ebenfalls nicht zur Untersagung eines aktuell bereits ausgeübten Gewerbes (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 -, NVwZ 1997, 278, 279 = GewA 1996, 241 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 24.3.2004 - -3 BS 211/03 - m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 25.7.2003 - 12 B 1682/03 - s.a. Tettinger in: Tettinger/Wank, Komm. zur GewO , 6. Aufl. 1999, § 35 Rn. 236).

    Diesen genügt jedenfalls die - hier mit der Anfrage vom 13.4.2004 erfolgte - zeitgleiche Einleitung eines Untersagungsverfahrens sowohl gegen den Gewerbetreibenden - hier: die GmbH - als auch gegen den Vertretungsberechtigten - hier: den Antragsteller - (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 -, NVwZ 1997, 278, 279 = GewA 1996, 241 ff. - zugleich für die Möglichkeit auch der vorangegangenen Einleitung eines Verfahrens nach § 35 Abs. 1 GewO ; OVG NW, Urt. v. 1.10.1997 - 4 A 771/97 -, GewA 1998, 113; Marcks in: Landmann-Rohmer, LBl.-Ko. zur Gewerbeordnung , Stand Nov. 2005, § 35 Rn. 192; Tettinger in: Tettinger/Wank, Komm. zur GewO , 6. Aufl. 1999, § 35 Rn. 223).

    Eine derartige Voraussetzung wäre vorliegend aber auch jedenfalls erfüllt, da die vom Antragsteller geleitete GmbH bis zur Insolvenzeröffnung am 2.4.2004 noch werbend gewerblich tätig war und selbst die nach einer Insolvenzeröffnung folgende Abwicklung einer GmbH (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ) eine Gewerbetätigkeit darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 -, NVwZ 1997, 278, 279 = GewA 1996, 241 ff.), was mittelbar auch die Regelung des § 12 GewO bestätigt.

    § 35 Abs. 7a GewO ist überdies, wie sich insbesondere aus dessen Satz 2 ergibt, nicht zu entnehmen, dass ein Vorgehen gegen den Vertretungsberechtigten eine bereits gegenüber dem Gewerbetreibenden erlassene Untersagungsverfügung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 -, NVwZ 1997, 278, 279 = GewA 1996, 241 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 21.3.2006 - 4 K 1928/01 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.10.2004 - 3 L 757/04 - Tettinger in: Tettinger/Wank, Komm. zur GewO , 6. Aufl. 1999, § 35 Rn. 226 ff: aA. Marcks in: Landmann-Rohmer, LBl.-Ko. zur Gewerbeordnung , Stand Nov. 2005, § 35 Rn. 192), an deren Erlass die Gewerbebehörden hier auch seit dem 2.4.2004 nach § 12 GewO (zeitlich und inhaltlich beschränkt) gehindert sein dürften.

    Die eine gewerbliche Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen müssen dabei nicht bei der Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten sein; es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich auf das untersagte Gewerbe auswirken (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 -, NVwZ 1997, 278, 280 = GewA 1996, 241 ff.; Beschl. v. 6.12.1994 - 1 B 234/94 -, NVwZ-RR 1995, 197; Beschl. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 -, GewA 1995, 113 f.).

  • VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292

    Widerruf einer Maklererlaubnis

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187).
  • VG Ansbach, 19.11.2013 - AN 4 K 13.01408

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen UG und früheren Geschäftsführer;

    Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 - BVerwGE 100, 187).

    Es genügt, dass mit der Untersagung aller Gewerbe auch dasjenige erfasst ist, dass der bisherigen Vertretungstätigkeit entspricht (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 - BVerwGE 100, 187).

    (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 - BVerwGE 100, 187).

    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen solchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete Gewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 - BVerwGE 100, 187).

    Daher muss der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung sei so wahrscheinlich, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3/93 - BVerwGE 100, 187).

  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.931

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten

    Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Gewerbeuntersagung nicht nur gegen den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch gegen Vertretungsberechtigte - wie hier den Kläger - oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wenn gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet wurde (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 19 ff.).

    Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N; BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).

    Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 32).

    Der Verwaltungsentscheidung muss zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, dass das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung so wahrscheinlich sei, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 33).

  • VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH

  • VG München, 08.02.2019 - M 16 K 17.2209

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 4 A 2649/13

    Auslegung des Gewerbebegriffs; Gewerbeausübung durch Verwaltung und Nutzung des

  • VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6263

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer einer GmbH;

  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 20.1268

    Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden

  • VG Augsburg, 26.03.2015 - Au 5 K 14.1253

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Geschäftsführer einer GmbH; Akzessorietät;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2232/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Vertretungsberechtigter; Betriebsleiter;

  • VG Hamburg, 14.12.2010 - 4 K 3207/09

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Beitragsrückstände

  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RN 5 K 18.59

    Erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund mangelnder wirtschaftlicher

  • VG Magdeburg, 11.08.2016 - 3 A 428/14

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen einen Betriebsleiter

  • BAG, 11.03.1998 - 10 AZR 220/97

    Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

  • VG Gießen, 06.07.2011 - 8 K 1342/10

    Gewerbeuntersagung im Insolvenzverfahren

  • VGH Hessen, 01.11.2011 - 8 A 1660/11

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer einer insolventen GmbH

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 23.96

    Ausländerrecht - Ausweisung eines minderjährigen Ausländers bei Aussetzung der

  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RN 5 K 17.781

    Gewerbeuntersagungsverfahren

  • VG Darmstadt, 07.02.2011 - 7 L 1768/10

    Gewerbeuntersagung

  • VGH Bayern, 09.07.2012 - 22 ZB 12.164

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten mehrerer

  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RO 5 K 17.2028

    Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • VG Ansbach, 29.06.2016 - AN 4 K 16.00399

    Unzuverlässigkeit eines wegen Kinderpornografie verurteilten Nachhilfelehrers

  • VG Chemnitz, 12.08.1996 - 4 K 1934/95
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

  • VG Hamburg, 06.08.2015 - 2 K 4611/14

    Anhörung der Handelskammer bei Gewerbeuntersagung

  • VG Augsburg, 08.11.2012 - Au 5 K 12.927

    Gewerbeuntersagung gegenüber Vertretungsberechtigtem einer GmbH

  • VG Magdeburg, 04.02.2022 - 3 A 146/20

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; bestandkräftige Zahlungsverpflichtung in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - 4 A 987/17

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer künftigen selbstständigen Ausübung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2009 - 4 A 830/07

    Zulässigkeit einer Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter wegen

  • OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12

    Untersagung gegenüber Geschäftsführer einer GmbH wegen Unzuverlässigkeit, Vorrang

  • VG Regensburg, 26.11.2015 - 5 K 14.2148

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2015 - 4 B 224/15

    Rechtmäßigkeit der Untersagung aller selbstständigen Gewerbe

  • BVerwG, 15.09.2023 - 8 B 6.23
  • VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2006 - 7 ME 128/06

    Voraussetzungen für die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - 4 B 1401/21

    Antrag auf Wiederhersellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

  • VG München, 20.07.2012 - M 16 K 11.4521

    Gewerbeuntersagung gegen Vertretungsberechtigten; Unzuverlässigkeit;

  • VG Köln, 15.06.2020 - 1. Kammer
  • VG Ansbach, 29.06.2016 - AN 4 K 16.399

    Unzuverlässigkeit eines wegen Kinderpornografie verurteilten Nachhilfelehrers

  • VG Arnsberg, 06.11.2002 - 1 K 5028/01

    Untersagung der Versendung von Angebotsformularen durch eine GmbH zur Eintragung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.1997 - 4 A 771/97

    Gewerberecht: Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung gegen den

  • OVG Niedersachsen, 18.06.1997 - 7 L 6029/95

    Untersagung der Gewerbeausübung; Ausspruch gegenüber dem Vertretungsberechtigten;

  • VG Ansbach, 18.10.2017 - AN 4 K 17.00462

    Unzuverlässigkeit eines Automatenaufstellers wegen strafgerichtlicher

  • VG Minden, 20.01.2022 - 3 L 893/21
  • VG Schwerin, 15.05.2019 - 7 A 3696/16

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit: Insolvenzverschleppung

  • VG Ansbach, 18.10.2017 - AN 4 K 17.462

    Unzuverlässigkeit eines Automatenaufstellers wegen strafgerichtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 4 B 232/16

    Untersagung des Gewerbes eines Gewerbetreibenden als geschäftsführender

  • VG Arnsberg, 24.02.2021 - 1 K 3954/19
  • VG Arnsberg, 08.12.2020 - 1 K 1000/19
  • VG Köln, 15.06.2020 - 1 K 191/20
  • VG Ansbach, 14.09.2016 - AN 4 K 15.01587

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Immobilienmaklers wegen Steuerschulden

  • VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1087

    Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Vermögenssituation einer GmbH

  • VG Ansbach, 11.08.2020 - AN 14 K 16.01508

    Widerruf und Rücknahme einer Betriebsprämie und Ausgleichszulage

  • VG Ansbach, 19.04.2018 - AN 4 K 18.00092

    Untersagung eines Gaststättenbetriebs

  • VG Augsburg, 22.09.2014 - Au 5 K 14.50

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Gärtnerei und Blumenhandel; Unzuverlässigkeit;

  • VG Augsburg, 14.02.2013 - Au 5 K 12.1215

    Einfache und erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Geschäftsführerin einer

  • VG Saarlouis, 11.07.2011 - 1 K 303/10

    Einzelfall eines wegen der Aussetzung des Widerspruchverfahrens gemäß § 12 GewO

  • VG Düsseldorf, 13.01.2004 - 17 K 6863/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2001 - 4 A 2356/00

    Rechtliche Ausgestaltung der Zulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung

  • VG Leipzig, 22.07.1996 - 5 K 703/96

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung;

  • VG Köln, 20.03.2019 - 1 K 2316/18
  • VG Ansbach, 15.06.2018 - AN 4 S 18.00931

    Untersagung des Betriebs einer Gaststätte

  • VG Schwerin, 29.03.2011 - 7 A 931/08

    Erweiterte Gewerbeuntersagungsverfügung allein gegenüber dem Geschäftsführer

  • VG Frankfurt/Main, 26.10.2000 - 2 E 256/00
  • VG Frankfurt/Main, 12.07.2000 - 2 E 1938/99
  • VG Braunschweig, 08.07.1998 - 1 A 1219/97

    Untersagung einem in leitender Stellung abhängigen Beschäftigten eines

  • VG Köln, 20.03.2019 - 1 K 2317/18
  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2001 - 2 E 1546/99
  • OVG Niedersachsen, 09.12.1997 - 7 L 4897/97

    Gewerbeuntersagung; Gewerbeuntersagung, erweiterte; Streitwert;

  • OVG Niedersachsen, 19.11.1997 - 7 L 6647/96

    Gewerbeuntersagung gegenüber; Akzessorietät; Fälligkeit (Steuerschulden);

  • VG Hamburg, 28.09.2023 - 17 K 983/23

    Erfolglose Klage gegen eine aufgrund rückständiger Sozialversicherungsbeiträge

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