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   BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94   

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BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94 (https://dejure.org/1996,1600)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1996 - 6 P 20.94 (https://dejure.org/1996,1600)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 6 P 20.94 (https://dejure.org/1996,1600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche Vorfragenkompetenz Antrag auf Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses mit einem Jugendvertreter, Fristwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösungsantrag - Weiterbeschäftigungsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis - Beginn der Dreimonatsfrist - Auszubildender - Hinweispflicht des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 100
  • DVBl 1997, 997
  • DÖV 1997, 598
  • NZA-RR 1997, 239
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 15.83

    Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde - Die Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Eine Änderung des mithin fortbestehenden Auflösungsbegehrens wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr möglich (Beschlüsse vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.93 - PersR 1995, 209, 210 und vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4, Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4).

    Diese Vorfrage darf nicht unbeantwortet bleiben (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - a.a.O.).

    Ein solcher Antrag ist unwirksam (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - a.a.O.).

    Diesem Umstand kommt gemäß § 9 Abs. 5 BPersVG keine Bedeutung für die Frage zu, ob ein Weiterbeschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - a.a.O.).

  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84

    Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Das muß auch dann gelten, wenn - wie hier - der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Auszubildenden aus § 9 Abs. 1 BPersVG nicht erfüllt hat (BAG, Urteil vom 31. Oktober 1985, BAGE 50, 79 (83 f.)).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein kann, die Einhaltung der Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG zugunsten des Auszubildenden zu kontrollieren oder gar den Auszubildenden zur Wahrnehmung seiner Rechte anzuhalten (BAG, Urteil vom 31. Oktober 1985, BAGE 50, 79 (83 f.)).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319 = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVerfG 1972; bestätigt durch Beschluß vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVerfG 1972), auf die der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, zur gleichlautenden Vorschrift des § 78 a BetrVerfG im Ergebnis den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319 = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVerfG 1972; bestätigt durch Beschluß vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVerfG 1972), auf die der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, zur gleichlautenden Vorschrift des § 78 a BetrVerfG im Ergebnis den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1994 - TK 2039/93 - und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juli 1993 - K 3/92 - aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Der öffentlich-rechtliche Charakter eines Anspruchs oder einer sonstigen Regelung steht dem, wie der Senat bereits in vergleichbaren Zusammenhängen entschieden hat, nicht entgegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 zur Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ; Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 Nr. 2 zum Formerfordernis des § 40 Abs. 6 NdsPersVG und vom 21. April 1992 - BVerwG 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 zum Formerfordernis des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Erstzuständige Personalvertretung - Antragsbefugnis - Abbruch des

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Daß die Weiterverfolgung ihres Auflösungsbegehrens auch bewußt und in Kenntnis der unterschiedlichen Antragsmöglichkeiten - auch in der Form von Haupt- und Hilfsanträgen - geschah, zeigt das Verhalten der Antragstellerin in dem Parallelverfahren BVerwG 6 P 21.94: Dort hatte sie in erster Instanz die zunächst gestellten Anträge (Feststellung, hilfsweise Auflösung) durch einen Feststellungsantrag ersetzt und in zweiter Instanz die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen den Feststellungsausspruch des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe einer Auflösung beantragt.
  • BVerwG, 28.12.1994 - 6 P 35.93

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Eine Änderung des mithin fortbestehenden Auflösungsbegehrens wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr möglich (Beschlüsse vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.93 - PersR 1995, 209, 210 und vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4, Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4).
  • BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Mitgliedes einer Jugendvertretung - Auflösung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Der öffentlich-rechtliche Charakter eines Anspruchs oder einer sonstigen Regelung steht dem, wie der Senat bereits in vergleichbaren Zusammenhängen entschieden hat, nicht entgegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 zur Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ; Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 Nr. 2 zum Formerfordernis des § 40 Abs. 6 NdsPersVG und vom 21. April 1992 - BVerwG 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 zum Formerfordernis des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ).
  • BVerwG, 14.07.1986 - 6 P 12.84

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
    Der öffentlich-rechtliche Charakter eines Anspruchs oder einer sonstigen Regelung steht dem, wie der Senat bereits in vergleichbaren Zusammenhängen entschieden hat, nicht entgegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 zur Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ; Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - BVerwG 6 P 12.84 - Buchholz 238.36 § 40 Nr. 2 zum Formerfordernis des § 40 Abs. 6 NdsPersVG und vom 21. April 1992 - BVerwG 6 P 8.90 - Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 6 zum Formerfordernis des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ).
  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83
  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 40/10

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden (vgl. zu § 9 BPersVG BVerwG 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 - zu 3 b der Gründe mwN, EzBAT MTV § 22 Auszubildende Betriebs- und Personalratsmitglieder [Jugendvertreter] Nr. 16; 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 - zu II 3 b der Gründe, BVerwGE 102, 100) .
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 38/11

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden (BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10 - Rn. 39, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 7; vgl. zu § 9 BPersVG BVerwG 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 - zu II 3 b der Gründe, BVerwGE 102, 100; 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 - zu 3 b der Gründe mwN, EzBAT MTV § 22 Auszubildende Betriebs- und Personalratsmitglieder [Jugendvertreter] Nr. 16) .
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung nach § 9 Abs. 2 BPersVG unterliegt jedoch nicht der Zwei-Wochen-Frist nach Abs. 4 Satz 1. Sie geht der Entscheidung über Anträge nach Abs. 4 Satz 1 voraus; insoweit stehen daher nicht die prozessualen Möglichkeiten nach Abs. 4 Satz 1, sondern die allgemeinen Rechtsschutzformen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Verfügung (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, a. a. O.), und es gelten gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG für das Verfahren des ersten Rechtszuges die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend, die hinsichtlich der Prozessvertretung außer auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbGG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO - verweisen (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

    Noch weniger war es Aufgabe der Antragstellerin, Frau B. zur Wahrnehmung ihrer Rechte anzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, BVerwGE 102, 100, 105) Nicht zuletzt entspricht die Vertragsunterzeichnung dem bereits unter dem 07.11.2003 erklärten Einverständnis mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, zumal sie nichts dafür vorgetragen hat, der Antragstellerin zu verstehen gegeben zu haben, mit der Lösung unzufrieden zu sein.

    Ein solcher wäre nur nach Maßgabe besonderer außergewöhnlicher Umstände zu bejahen, zu denen ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 9 Abs. 1 BPersVG nicht gehört, weil nach § 9 Abs. 5 BPersVG die Absätze 2 bis 4 unabhängig von der Erfüllung dieser Pflicht anzuwenden sind und es darüber hinaus, wie erwähnt, nicht Aufgabe des Arbeitgebers ist, den Auszubildenden zur Wahrnehmung seiner Rechte anzuhalten (so BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996, BVerwGE 102, 100, 105).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    a) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 16 S. 26 f. und - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31 f. sowie vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 15).

    Zum anderen sind sie als Vorfrage vom Gericht im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob der Arbeitgeber von der Option eines negativen Feststellungsbegehrens Gebrauch macht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - a.a.O. S. 103 bzw. S. 26 und - BVerwG 6 P 21.94 - a.a.O. S. 109 bzw. S. 31).

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

    Wie der Senat mit seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom heutigen Tag (BVerwG 6 P 20.94) entschieden und dort näher ausgeführt hat, durfte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses die Vorfrage, ob ein solches Rechtsverhältnis überhaupt wirksam zustande gekommen ist, nicht offenlassen.

    Die Beantwortung dieser Vorfrage fällt - wie in dem unter 1. erwähnten Beschluß vom heutigen Tag - BVerwG 6 P 20.94 - dargelegt worden ist - in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren und geht deswegen der Entscheidung über Feststellungs- bzw. Auflösungsanträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 BPersVG voraus.

    Zwar beantragte er unstreitig schon am 13. November 1990 - das im Tatbestand des VGH -Beschlusses angegebene Datum des 25. Oktober 1991 ist unrichtig und bezieht sich offensichtlich auf das Parallelverfahren BVerwG 6 P 20.94 - und mithin deutlich mehr als drei Monate vor dem für das Fristende maßgeblichen Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung am 26. Februar 1992 seine Weiterbeschäftigung; ein solcher verfrühter Antrag ist unwirksam und kann ein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht begründen (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 22.06.2012 - 40 K 3157/11

    Weiterbeschäftigungsverlangen Arbeitgeber Jugendvertreter JAV befristeter

    Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem, der dem Beschluss des BVerwG vom 9. Oktober 1994 6 P 20.94 , juris Rdnr. 21 (= BVerwGE 102, 100) zugrunde lag (die Fachkammer nimmt insofern an, dass der Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 23. Mai 2012, Bl. 6 ein Zitatfehler unterlaufen ist).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 6 P 20.94 , juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 102, 100) m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 6 P 20.94 , juris Rdnr. 15 (= BVerwGE 102, 100) m. w. N.

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 109/10

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; negativer

    Andererseits bedarf diese Erklärung nicht früher als drei Monate vor Beendigung zugehen, sonst entsteht ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nicht (BAG 15.01.1980 - 6 AZR 621/78 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 7; BAG 31.10.1985 - 6 AZR 557/84 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 15; BVerwG 09.10.1996 - 6 P 20/94 - NZA-RR 1997, 239; ArbG Essen, 15.12.2009 - 2 BV 67/09 - LAGE BetrVG 2001 § 78 a Nr. 4; GK/Oetker, BetrVG, 9. Aufl., § 78 a Rn. 72 f.; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 78 a Rn. 10; Richardi/Thüsing, 112. Aufl., § 78 a Rn. 21; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 11. Aufl., § 78 a Rn. 15; KR/Weigand, 9. Aufl., § 78 a BetrVG Rn. 27 a).

    Ein Verhalten der Arbeitgeberin hätte nur dann als treuwidrig bezeichnet werden können, wenn es darauf abzielen würde, den Auszubildenden von einer fristgerechten Wiederholung seines verfrühten Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten (BVerwG 09.10.1996 - 6 P 20/94 - NZA 1997, 239).

  • VGH Hessen, 28.01.2014 - 22 A 229/13

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend und

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Mindestfrist, so dass die Mitteilung auch schon früher erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 -, BVerwGE 102, 100, juris Rn. 20; Urteil vom 22. April 1987 - 6 P 15.83 -, PersR 1987, 189, juris Rn. 25).

    Ein mehr als drei Monate vor dem für das Fristende maßgeblichen Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen ist unwirksam und kann ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996, a. a. O., juris Rn. 19).

    Deswegen kann ein Verhalten des Arbeitgebers nur dann als treuwidrig bezeichnet werden, wenn es darauf abzielt, den Auszubildenden von einer form- und fristgerechten Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 -, PersR 2005, 323, juris Rn. 10, und vom 9. Oktober 1996, a. a. O., juris Rn. 22, 23, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 31.05.2005 - 6 PB 1.05

    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag;

    Dies ist der Fall, wenn das Verhalten darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung seines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4 S. 5; Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100, 104 f.; Fischer/Goeres, a.a.O., Rn. 20; Faber, a.a.O., Rn. 29; zu § 78 a BetrVG: BAG, Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 - AP Nr. 7 zu § 78 a BetrVG 1972 Bl. 748; Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79, 83 f.; Fitting u.a., a.a.O., Rn. 16 und 23).
  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.10.1996, 6 P 20/94, BVerwGE 102, 100 und 6 P 21/94, BVerwGE 102, 106) unterliegt vor einer Entscheidung über die Auflösung eines gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses die Prüfung, ob ein solches Arbeitsverhältnis überhaupt entstanden ist, der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

    Ist das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen, kann es nicht aufgelöst werden, der Auflösungsantrag wäre abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1996, 6 P 20/94, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.02.2018 - 5 P 7.16

    Ankündigungsfrist; Antragsbefugnis; Arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung;

  • ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des

  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 22.3387

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung für

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2012 - 17 LP 8/11

    Zeitweilige Verhinderung eines Jugendvertreters bei Fernbleiben von Sitzungen der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 5 L 8/00

    Anforderungen an die Begründung eines Arbeitsverhältnisses; Geltung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

  • VG Meiningen, 09.02.2011 - 3 P 50020/10

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • LAG Hessen, 20.06.2007 - 2 Sa 508/07

    Annahmeverzug - Auszubildender - Jugend- und Auszubildendervertreter -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach PersVG ST 2004 § 9

  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

  • ArbG Essen, 15.12.2009 - 2 BV 67/09
  • OVG Sachsen, 08.06.2010 - PL 9 A 351/09

    Antragstellung, Rechtzeitigkeit, Wirksamkeit

  • VG Berlin, 30.03.2020 - 71 K 8.19
  • OVG Sachsen, 28.02.2011 - PL 9 A 310/10

    Anschlussbeschwerde, statthafter Antrag, Antrag auf Zulassung der Beschwerde

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 5 L 9/00

    Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung

  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 17 P 96.2259

    Wirksamkeit eines Weiterbeschäftigungsverlangens; Bestimmung der laufenden

  • VG Ansbach, 22.09.2009 - AN 8 P 09.01203

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

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