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   BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94   

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BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94 (https://dejure.org/1996,1307)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1996 - 6 P 21.94 (https://dejure.org/1996,1307)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 6 P 21.94 (https://dejure.org/1996,1307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch Feststellngsantrag - Jugendvertreter, Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Hauptanträge - Hilfsanträge - Weiterbeschäftigungsverhältnis - Feststellungsantrag - Fristerfordernis - Auflösungsantrag - Deutsche Telekom

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 106
  • NVwZ 1998, 1083 (Ls.)
  • NZA-RR 1998, 190
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 15.83

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Mitgliedes einer Jugendvertretung - Auflösung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Von der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, die darauf gerichtet sind, daß ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist, sowie von deren fristwahrender Wirkung im Hinblick auf § 9 Abs. 4 BPersVG ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4).

    Davon ist der Senat bisher nicht ausgegangen (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4).

    Zwar beantragte er unstreitig schon am 13. November 1990 - das im Tatbestand des VGH -Beschlusses angegebene Datum des 25. Oktober 1991 ist unrichtig und bezieht sich offensichtlich auf das Parallelverfahren BVerwG 6 P 20.94 - und mithin deutlich mehr als drei Monate vor dem für das Fristende maßgeblichen Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung am 26. Februar 1992 seine Weiterbeschäftigung; ein solcher verfrühter Antrag ist unwirksam und kann ein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht begründen (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Wie der Senat mit seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom heutigen Tag (BVerwG 6 P 20.94) entschieden und dort näher ausgeführt hat, durfte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses die Vorfrage, ob ein solches Rechtsverhältnis überhaupt wirksam zustande gekommen ist, nicht offenlassen.

    Die Beantwortung dieser Vorfrage fällt - wie in dem unter 1. erwähnten Beschluß vom heutigen Tag - BVerwG 6 P 20.94 - dargelegt worden ist - in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren und geht deswegen der Entscheidung über Feststellungs- bzw. Auflösungsanträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 BPersVG voraus.

    Zwar beantragte er unstreitig schon am 13. November 1990 - das im Tatbestand des VGH -Beschlusses angegebene Datum des 25. Oktober 1991 ist unrichtig und bezieht sich offensichtlich auf das Parallelverfahren BVerwG 6 P 20.94 - und mithin deutlich mehr als drei Monate vor dem für das Fristende maßgeblichen Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung am 26. Februar 1992 seine Weiterbeschäftigung; ein solcher verfrühter Antrag ist unwirksam und kann ein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht begründen (Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - a.a.O.).

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319 = AP Nr. 20 zu § 78 a Betriebsverfassungsgesetz 1972; bestätigt durch Beschluß vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a Betriebsverfassungsgesetz 1972), auf die der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, zur gleichlautenden Vorschrift des § 78 a Betriebsverfassungsgesetz zwar den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. November 1989 (BAGE 63, 319 = AP Nr. 20 zu § 78 a Betriebsverfassungsgesetz 1972; bestätigt durch Beschluß vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a Betriebsverfassungsgesetz 1972), auf die der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, zur gleichlautenden Vorschrift des § 78 a Betriebsverfassungsgesetz zwar den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Der dort genannte Feststellungsantrag bezieht sich ebenso wie der Auflösungsantrag nach Nr. 2 auf die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; beide Anträge unterscheiden sich lediglich in zeitlicher Hinsicht voneinander (Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5).
  • BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Wie der Senat aber in Fortentwicklung seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, findet § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, daß diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine mißbräuchliche Begünstigung ausschließen läßt (BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Er ist dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß auf die Antragstellerin wegen ihrer besonderen Aufgabenstellung und Unternehmensstruktur insoweit besondere Maßstäbe Anwendung finden müssen, die es - anders als im Bereich der sonstigen Verwaltung - rechtfertigen, bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG von der Antragstellerin eigenverantwortlich getroffene personalwirtschaftliche Maßnahmen, die nicht unmittelbar durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen veranlaßt werden, sondern auf unternehmerische Überlegungen zurückgehen, einzubeziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 und vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
  • BVerwG, 20.12.1994 - 6 P 13.94

    Arbeitgeber - Anstellungskörperschaft - Gerichtliche Vertretung - Jugendvertreter

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
    Er ist dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß auf die Antragstellerin wegen ihrer besonderen Aufgabenstellung und Unternehmensstruktur insoweit besondere Maßstäbe Anwendung finden müssen, die es - anders als im Bereich der sonstigen Verwaltung - rechtfertigen, bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG von der Antragstellerin eigenverantwortlich getroffene personalwirtschaftliche Maßnahmen, die nicht unmittelbar durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen veranlaßt werden, sondern auf unternehmerische Überlegungen zurückgehen, einzubeziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 und vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31).

    Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

    Darüber hinaus nimmt das BVerwG eine verwaltungsgerichtliche Annexkompetenz für einen allgemeinen negativen Feststellungsantrag des Arbeitgebers auf Feststellung des Nichtbestehens eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG im Fall der Verbindung mit einem hilfsweisen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG in Anspruch (BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - BVerwGE 102, 106 = NZA-RR 1998, 190).

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verlangt derzeit, dass ein Ersatzmitglied der JAV über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat oder zeitlich getrennte Vertretungszeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt worden sind, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft in der Jugendvertretung gleichkommen (vgl. BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 21 (nur 1. Alt.); erweiternd (um die 2. Alt.): BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 23; BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - NZA-RR 1998, 190 = juris Rn. 23; folgend u.a.: VGH München [23.04.1997] - 17 P 96.2260 - PersR 1998, 196; OVG Sachsen-Anhalt [18.01.2007] - 5 L 19/06 - PersV 2007, 538.; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. [2008], § 9 Rn. 2a).

    Nach Ansicht des BVerwG sprechen der Wortlaut des § 9 BPersVG ("Amtszeit"), der Schutzzweck und die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung für eine restriktive Auslegung des § 9 BPersVG (BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NJW 1987, 669 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 21; BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 23; ohne eigene Begründung in Bezug genommen von BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - BVerwGE 102, 106 = NZA-RR 1998, 190 = juris Rn. 23).

    Ist die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 BPersVG im Streit, ist es eine Frage des Zufalls oder des taktischen Geschicks, ob der Arbeitgeber einen negativen allgemeinen Feststellungsantrag vor dem VG i.V.m. einem hilfsweise Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG (vgl. BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - NZA-RR 1998, 190 = juris Rn. 19; nach VGH Baden-Württemberg [29.11.2007] - PL 15 S 1/06 - juris Rn. 19 sogar isoliert zulässig) oder der Arbeitnehmer einen positiven allgemeinen Feststellungsantrag vor dem Arbeitsgericht stellt - was zumindest zulässig ist, wenn der Arbeitgeber nicht tätig wird (vgl. BAG [13.06.1986] - 6 AZR 207/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 3 = juris Rn. 16 m.w.N.).

    Soweit BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 19 eine Vorlagepflicht abgelehnt hat, geschah dies nur mit Blick auf BAG [15.01.1980] - 6 AZR 726/79 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 8 und ohne Wahrnehmung der kontradiktorischen Entscheidung BAG [13.03.1986] - 6 AZR 381/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 2. Soweit BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 und BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - NZA-RR 1998, 190 nicht vorgelegt haben, geschah dies ohne Wahrnehmenwollen der gegenteiligen Rechtsprechung des BAG (vgl. auch Feudner, NJW 2005, 1462).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31).

    Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31).

    Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    a) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 16 S. 26 f. und - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31 f. sowie vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 15).

    Zum anderen sind sie als Vorfrage vom Gericht im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob der Arbeitgeber von der Option eines negativen Feststellungsbegehrens Gebrauch macht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - a.a.O. S. 103 bzw. S. 26 und - BVerwG 6 P 21.94 - a.a.O. S. 109 bzw. S. 31).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Damit erfüllt das Fristerfordernis eine Signalfunktion (vgl. Beschluss vom 18. September 1996 a.a.O. S. 22; Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

    Es spreche nämlich nichts dafür, dass insoweit das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren lediglich auf eine im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu treffende Inzidentfeststellung beschränkt sei, d.h. nur eine Vorfragenkompetenz besitze, die nicht die Befugnis zur rechtskraftfähigen Sachentscheidung umfasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, BVerwGE 102, 106 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - PL 15 S 1129/04 -, NJOZ 2005, 3264; OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991 - PV-B 6/90 -, PersV 1993, 89; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 -, BAGE 63, 319, mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11.01.1995 - 7 AZR - 574/94, PersR 1995, 223).

    Die Zuweisung in § 86 Abs. 1 LPVG bezieht sich damit nicht nur auf die Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, sondern auf die gesamte Vorschrift, d.h. auch auf das Bestehen einer Weiterbeschäftigungspflicht nach Absatz 2 und 3 (vgl. zu § 83 BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.1994 - 1 A 575/93.PVB -, PersR 1995, 338; Nds. OVG, Beschluss vom 20.09.1995 - 17 L 6187/94 -, PersR 1996, 203).

    Ob diese Zwei-Wochen-Frist auch für die der Entscheidung nach Absatz 4 vorausgehende Feststellung gilt, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, kann vorliegend offen bleiben (verneinend: Senatsbeschluss vom 18.01.2005, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, a.a.O.).

  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 22.3387

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung für

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 BayPVG zum Gegenstand gemacht werden kann, sondern auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 17 P 11.2748 - juris Rn. 20; zum BPersVG: BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 6 P 21.94 - juris Rn. 19ff.; BVerwG, B.v. 28.7.2006 - 6 PB 9/06 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, B.v. 20.9.1995 - 17 L 6187/94 - juris Orientierungssatz; OVG Bremen, B.v. 9.7.1991 - PV-B 6/90 - juris Rn. 17 ff.; Ballerstedt, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 9 / Rn. 81a).

    Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts folgend gebietet aber der systematische Prüfungszusammenhang und das gebotene Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen eine einheitliche Zuständigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1996, - 6 P 21.94 - juris Rn. 20f.).

    Ein Weiterbeschäftigungsverlangen, dass vor Beginn der Drei-Monats-Frist zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam (BayVGH, B.v. 19.11.2012 - 18 P 11.1960 - juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 22.4.1987 - 6 P 15/83 - juris Rn. 22 ff.; BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 6 P 21/94 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

    Beim Jugendvertreter können aber in einem Fall wie dem vorliegenden keine ernsthaften Zweifel darüber aufkommen, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, sodass es für ihn angesichts des Prozessrisikos nahe liegen wird, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 33).

    Ein derartiges Feststellungsbegehren, welches von dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG verschieden ist, ist ebenfalls im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 108 ff. bzw. S. 31 f.; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 331 ff.; mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11. Januar 1995 a.a.O. Bl. 1044).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).
  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

  • VG Köln, 20.10.2010 - 34 K 3954/10

    Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung trotz fehlerhafter

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2012 - 17 LP 8/11

    Zeitweilige Verhinderung eines Jugendvertreters bei Fernbleiben von Sitzungen der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 5 L 9/00

    Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

  • BVerwG, 11.12.2007 - 2 B 86.07

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes; Möglichkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2010 - 5 L 6/09

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Weiterbeschäftigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 2/09

    Unbefristete Übernahme einer Auszubildenden nach § 9 BPersVG

  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein

  • LAG Hessen, 20.06.2007 - 2 Sa 508/07

    Annahmeverzug - Auszubildender - Jugend- und Auszubildendervertreter -

  • LAG Köln, 14.06.2006 - 7 TaBV 3/06

    Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 62 PV 1.10

    Voraussetzungen eines fristgerechten Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 61 PV 2.18

    Beschwerde; Weiterbeschäftigungsverlangen; Ersatzmitglied der Jugend- und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2005 - 5 L 5/04

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2003 - 5 L 4/02

    Jugendvertreter, Lehrlingsvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 5 L 8/00

    Anforderungen an die Begründung eines Arbeitsverhältnisses; Geltung eines

  • OVG Niedersachsen, 17.02.1999 - 18 L 2264/97

    Ordnungsgemäße Vertretung des Arbeitgebers beim Stellen eines Feststellungs- oder

  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 17 P 96.2260

    Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Bestehen der Abschlussprüfung;

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 20.94
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