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   BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97   

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BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97 (https://dejure.org/1998,1594)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 (https://dejure.org/1998,1594)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 (https://dejure.org/1998,1594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle für den Zivildienst - Beleihung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle für den Zivildienst - Haftung des Trägers - Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem ...

  • Judicialis

    GG Art. 34 Satz 2; ; ZDG § 4; ; ZDG § 30; ; ZDG § 30 a; ; ZDG § 34 Abs. 1; ; ZDG § 51 Abs. 1; ; BBG § 78 Abs. 1; ; SGB VII § 110 Abs. 1; ; BGB § 254; ; BGB § 278

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivildienstrecht - Zivildienst, Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle für den -; Beleihung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle für den Zivildienst, Haftung des Trägers; Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 272
  • NVwZ 1999, 194
  • DVBl 1998, 645
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG wird zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -).

    Den dahin gehenden Darlegungen des Bundesgerichtshofs in dem - einen Teilanspruch aus dem auch hier streitigen Unfall betreffenden - Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 (NJW 1998, 298 f.) schließt sich der Senat an.

    Diese Haftung ist allerdings auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt (ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.), daß eine vollständige Überwälzung der infolge der Zivildienstbeschädigung entstandenen Aufwendungen auf den Beklagten im Falle eines Mitverschuldens des verletzten Dienstleistenden nicht gerechtfertigt ist.

    Dabei wird u.a. auch Gelegenheit bestehen, die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1997 (a.a.O.) auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellung in den Vordergrund gestellte Rolle der Herbergsmutter am Unfalltage aufzuklären und zu würdigen.

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 84.86

    Zivildienst - Beschäftigungsstelle - Anerkennungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Insoweit enthält die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden (vgl. BVerwGE 90, 320 sowie Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - ; BGHZ 87, 253 ; 118, 304 sowie BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - ).

    Zur Verantwortung des Bundes gehört es, etwa erforderliche allgemeine Regelungen für den Arbeitsschutz beim Einsatz Dienstleistender zu treffen und im Rahmen der der Beleihung Rechnung tragenden Staatsaufsicht (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - ) auf die gebotene Beachtung der Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes hinzuwirken.

  • BVerwG, 29.01.1976 - II C 55.73

    Rückgriffshaftung - Mitverschulden des Dienstherrn - Schadengeneigte Tätigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Damit entfällt insoweit auch die Grundlage für die ausdrücklich an die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer schuldiger Beamter anknüpfende Rechtsprechung über den Ausschluß des Mitverschuldenseinwandes (BVerwGE 34, 123 ; 50, 102 ; 56, 315 ; Urteil vom 29. August 1977 - BVerwG 6 C 68.72 -
  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Damit entfällt insoweit auch die Grundlage für die ausdrücklich an die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer schuldiger Beamter anknüpfende Rechtsprechung über den Ausschluß des Mitverschuldenseinwandes (BVerwGE 34, 123 ; 50, 102 ; 56, 315 ; Urteil vom 29. August 1977 - BVerwG 6 C 68.72 -
  • BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92

    Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Insoweit neigt indessen der Senat zur Ansicht, daß zwar der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber einem ersatzpflichtigen Beamten (vgl. BVerwGE 19, 243 ; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 - ) nicht auf das Verhältnis des Bundes zum Träger einer anerkannten Beschäftigungsstelle zu übertragen; aber dessen Mitwirkung an der dem Bund obliegenden Durchführung des Zivildienstes kann eine Rücksichtnahme auf seine organisatorische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfordern, sei es durch Hinweise und ggf. Rat hinsichtlich der Abdeckung des besonderen Haftungsrisikos, sei es durch Beschränkung in der Geltendmachung eines für den Träger unverhältnismäßig hohen Schadenersatzanspruchs.
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Insoweit neigt indessen der Senat zur Ansicht, daß zwar der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber einem ersatzpflichtigen Beamten (vgl. BVerwGE 19, 243 ; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 - ) nicht auf das Verhältnis des Bundes zum Träger einer anerkannten Beschäftigungsstelle zu übertragen; aber dessen Mitwirkung an der dem Bund obliegenden Durchführung des Zivildienstes kann eine Rücksichtnahme auf seine organisatorische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfordern, sei es durch Hinweise und ggf. Rat hinsichtlich der Abdeckung des besonderen Haftungsrisikos, sei es durch Beschränkung in der Geltendmachung eines für den Träger unverhältnismäßig hohen Schadenersatzanspruchs.
  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Damit entfällt insoweit auch die Grundlage für die ausdrücklich an die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer schuldiger Beamter anknüpfende Rechtsprechung über den Ausschluß des Mitverschuldenseinwandes (BVerwGE 34, 123 ; 50, 102 ; 56, 315 ; Urteil vom 29. August 1977 - BVerwG 6 C 68.72 -
  • BVerwG, 29.08.1977 - VI C 68.72

    Schadenersatz eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf Grund von

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Damit entfällt insoweit auch die Grundlage für die ausdrücklich an die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer schuldiger Beamter anknüpfende Rechtsprechung über den Ausschluß des Mitverschuldenseinwandes (BVerwGE 34, 123 ; 50, 102 ; 56, 315 ; Urteil vom 29. August 1977 - BVerwG 6 C 68.72 -
  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Insoweit enthält die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden (vgl. BVerwGE 90, 320 sowie Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - ; BGHZ 87, 253 ; 118, 304 sowie BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - ).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 10/66

    Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97
    Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Trägers bei der Erfüllung der diesem aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis obliegenden Pflichten als Hilfsperson tätig geworden ist (vgl. BGHZ 50, 32 ).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 166/89

    Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 33.82

    Anspruch eines Beamten auf Schutz seiner Gesundheit durch "fremden" Tabakrauch in

  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1988 - VI ZR 235/87

    Subventionsbetrug als Schutzgesetz

  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 67.91

    Rücknahme der Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes - Aufgaben

  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80

    Fernstraßenverwaltung - Auftragsverwaltung - Anspruch auf Aufwendungsersatz -

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Mit der Anerkennung des Beigeladenen zu 2 als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) entstand zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Beklagten ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272 ; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 ; BGHZ 135, 341 ).

    Insoweit enthält die auf Antrag erteilte Anerkennung eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber dem Dienstleistenden (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 274 m.w.N.).

    Denn der Bund ist infolge der Anerkennung der Beschäftigungsstelle nicht aus seiner Pflicht zur Dienstaufsicht über die Erfüllung der dem Dienstleistenden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG obliegenden Pflichten entlassen (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O.).

    Denn er hat sich mit seinem Anerkennungsantrag nach § 4 ZDG und der mit der Anerkennung erfolgten Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O.) in die gemeinschaftliche Verantwortung zur Durchführung des Zivildienstes als hoheitliche Aufgabe begeben.

    a) Voraussetzung dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1 aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit § 278 BGB zusteht, ist, dass der Beigeladene zu 1 mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig geworden ist (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 276; BGHZ 152, 380 m.w.N.).

    Denn er selbst weist die Dienstleistenden den Beschäftigungsstellen zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG), kann auf die Gestaltung des Einführungsdienstes Einfluss nehmen (§ 25 a ZDG) und behält die Staatsaufsicht über die Durchführung des Zivildienstes (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 274, 279).

    Die Beschäftigungsstelle wird durch die Anerkennung nach § 4 ZDG in die Erfüllung der dem Bund obliegenden Aufgabe einbezogen und dadurch gemeinsam mit dem Bund für die Durchführung des Zivildienstes verantwortlich (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 274 f.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - a.a.O.; BGHZ 135, 341 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12

    Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

    Dem in Anspruch genommenen Beamten ist die Berufung auf die in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, nämlich grundsätzlich verwehrt, da die in § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter nicht auf Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt ist, sondern alle Fälle betrifft, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 [m. w. N.] ).
  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01

    Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für

    Schließlich hat der Senat angenommen, daß mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle zwischen dem Bund und dem Träger der Einrichtung ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet wird, dem besondere Grundsätze für die Haftungsverteilung entnommen werden können (vgl. BGHZ 135, 341 ff; s. hierzu auch BVerwGE 106, 272), die - wie im folgenden auszuführen sein wird - hier jedoch nicht einschlägig sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

    BVerwG, 19.3.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272; BGH, Urteil vom 15.5.1997 - III ZR 250/95 -, BGHZ 135, 341.

    BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.5.1997, a.a.O.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 350.

    BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.8.1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17; BGH, Urteil vom 27.3.1968 - VIII ZR 10/66 -, BGHZ 50, 32.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Als Gegenstand des Forderungsübergangs kommt hier allein der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch der Dienststelle auf Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004, a.a.O., und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272).

    Der danach allein gegenüber der Beklagten bestehende Anspruch der Dienststelle, der auf dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis fußt, das mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 ZDG zwischen ihr und der Beklagten entstanden ist (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272), ist zwar kein "Anspruch auf Ersatz des Schadens" im engeren Sinn, da die Dienststelle von der Beklagten - wie erwähnt - nur die Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Zivildienstleistenden, also ein "Einschreiten", nicht aber unmittelbar Zahlung verlangen kann.

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R

    Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche

    Davon erfasst wird auch die Befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Gegenstand der Auftragverwaltung beziehen (vgl dazu BGHZ 73, 1; BVerwGE 106, 272).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2011 - 10 S 2545/09

    Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; Marktentlastungs- und

    32 b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272).
  • VG Cottbus, 24.07.2018 - 4 K 8/14

    Recht der Landesbeamten

    Denkbar scheint auch eine Haftung aus einem sonstigen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, d.h. aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung (vgl. hierzu Allgemein BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34-41; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - VII A 4.73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6/97 -, BVerwGE 106, 272-280), anzunehmen, wobei dies hier wohl ausscheidet, da die beamtenrechtlichen Regelungen eine solche Sonderverbindung jedenfalls überlagern dürften.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2009 - 12 A 2190/08

    Rücknahme der Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz eines

    vgl. zur Anerkennung der analogen Anwendbarkeit des § 278 BGB hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370 ff.; Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 4 L 28/13

    Zuschussgewährung für die Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen

    Dieses Zusammenwirken bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigte die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses und die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts auf die Beziehung zueinander (so BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 - 2 C 6/97 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13. Oktober 2011, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2017 - 4 A 1979/14

    Gewährung einer Geldleistung für eine arbeitsplatzschaffende Maßnahme in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 3477/96

    Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes; Anerkennungsbescheid i.R.

  • VG Lüneburg, 31.08.2005 - 1 A 272/04

    Beamter; Dienstreise; Dienststelle; Ermessensausübung; Ermessensdefizit;

  • VG Gelsenkirchen, 20.06.2012 - 7 K 5680/10

    Subventionen Forstrecht

  • VG Meiningen, 03.11.2011 - 8 K 82/10

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik gegen die Gemeinde anlässlich eines

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