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   BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97   

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BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97 (https://dejure.org/1998,69)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1998 - 11 A 53.97 (https://dejure.org/1998,69)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - 11 A 53.97 (https://dejure.org/1998,69)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Flughafen Erfurt - Luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß - Ausbau eines Flughafens - Öffentliche Bekanntmachung einer Planauslegung - Vormerkung eines Erbbaurechts - Präklusion - Planrechtfertigung - Prognosemethode - Abwägungsmangel - Offensichtlichkeit ...

  • Judicialis

    VerkPBG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; VerkPBG § 5 Abs. 1; ; LuftVG § 8 Abs. 1; ; LuftVG § 10 Abs. 1, 4, 8 n.F.; ; PlVereinfG Art. 10 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Anwendbarkeit des Planungsvereinfachungsgesetzes, Planrechtfertigung, Abwägungsmangel, Klagebefugnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Luftverkehrsrechtlicher Planfeststellung: Abwägungsmängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 142
  • DVBl 1998, 1188
 
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Wird zitiert von ... (185)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    a) Eine Flughafenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 56, 110 ; 71, 166 ; 72, 282 ; 75, 214 ).

    Insbesondere kann die Erweiterung und wesentliche Änderung eines Flughafens wegen eines geänderten Verkehrsbedürfnisses erforderlich sein (BVerwGE 56, 110 ; 75, 214 ).

    Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110 ) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; 87, 332 ).

    Eine Überschreitung des planerischen Gestaltungsspielraums liegt insbesondere nicht allein darin, daß die Planfeststellungsbehörde die Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens optimistischer beurteilt als betroffene Anlieger des Flughafens (BVerwGE 75, 214 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    a) Eine Flughafenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 56, 110 ; 71, 166 ; 72, 282 ; 75, 214 ).

    Insbesondere kann die Erweiterung und wesentliche Änderung eines Flughafens wegen eines geänderten Verkehrsbedürfnisses erforderlich sein (BVerwGE 56, 110 ; 75, 214 ).

    Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110 ) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; 87, 332 ).

    Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (BVerwGE 56, 110 ).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    a) Eine Flughafenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 56, 110 ; 71, 166 ; 72, 282 ; 75, 214 ).

    Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot kann zwar auch darin liegen, daß die Planfeststellungsbehörde eine von der Sache her naheliegende Alternativlösung verworfen hat, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern entgegenstehender öffentlicher und privater Belange hätten verwirklicht werden können (BVerwGE 71, 166 ).

    Ein Abwägungsmangel kann allerdings nicht darin gesehen werden, daß die Planfeststellungsbehörde eine kleinräumige Veränderung oder Verschiebung außer Betracht läßt oder ablehnt, durch die zwar das Grundstück eines einzelnen Grundstückseigentümers verschont bleibt, durch die dann erforderlichen Folgeänderungen aber Abstriche an den Planungszielen entständen, die das Gesamtkonzept des Planvorhabens berühren oder in Frage stellen (BVerwGE 71, 166 ; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    Die Dringlichkeit der auf der Ebene der Planrechtfertigung zugrunde gelegten Zielvorstellungen kann gleichzeitig auch das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange bestimmen (Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6).

    Eine Überschreitung des planerischen Gestaltungsspielraums liegt insbesondere nicht allein darin, daß die Planfeststellungsbehörde die Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens optimistischer beurteilt als betroffene Anlieger des Flughafens (BVerwGE 75, 214 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990, a.a.O.).

    Ein Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Beschluß vom 5. Oktober 1990 a.a.O.; BVerwGE 100, 238 ; 101, 166 ).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    a) Eine Flughafenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 56, 110 ; 71, 166 ; 72, 282 ; 75, 214 ).

    Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110 ) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; 87, 332 ).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwGE 56, 110 ) - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwGE 72, 282 ; 75, 214 ; 87, 332 ).

    Mit der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ist es ferner nicht vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer "Aktualisierung" der Vorgaben eine eigene Prognose entwickelt (BVerwGE 87, 332 ).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    Das reicht für die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO aus (Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94, S. 109 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    Ein Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Beschluß vom 5. Oktober 1990 a.a.O.; BVerwGE 100, 238 ; 101, 166 ).
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    Ein Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Beschluß vom 5. Oktober 1990 a.a.O.; BVerwGE 100, 238 ; 101, 166 ).
  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
    Ein Abwägungsmangel kann allerdings nicht darin gesehen werden, daß die Planfeststellungsbehörde eine kleinräumige Veränderung oder Verschiebung außer Betracht läßt oder ablehnt, durch die zwar das Grundstück eines einzelnen Grundstückseigentümers verschont bleibt, durch die dann erforderlichen Folgeänderungen aber Abstriche an den Planungszielen entständen, die das Gesamtkonzept des Planvorhabens berühren oder in Frage stellen (BVerwGE 71, 166 ; Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 118 f., vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 232 f. und vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 145).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwaUrteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 undvom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 ).
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