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   BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98   

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BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98 (https://dejure.org/1998,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1998 - 5 C 2.98 (https://dejure.org/1998,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 (https://dejure.org/1998,1592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung zwischen Kriegsopferfürsorge-/Sozialhilfeträger

  • Wolters Kluwer

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge

  • Judicialis

    BVG § 25 Abs. 4; ; SGB X § 104 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 25 Abs. 4; SGB X § 104 Abs. 1, Abs. 2
    Kriegsopferfürsorge; Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 269
  • NVwZ 1999, 422
  • DVBl 1999, 461
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Zwar setzt § 104 Abs. 1 SGB X voraus, daß die von den in Betracht kommenden, im Vorrang-Nachrang-Verhältnis stehenden Sozialleistungsträgern zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, da nur dann der erstleistende Träger eine Verpflichtung des vorrangig verpflichteten Trägers erfüllen kann (vgl. BSGE 57, 218 ; 74, 36 sowie BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 87/94 - ).
  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Zwar setzt § 104 Abs. 1 SGB X voraus, daß die von den in Betracht kommenden, im Vorrang-Nachrang-Verhältnis stehenden Sozialleistungsträgern zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, da nur dann der erstleistende Träger eine Verpflichtung des vorrangig verpflichteten Trägers erfüllen kann (vgl. BSGE 57, 218 ; 74, 36 sowie BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 87/94 - ).
  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVerwGE 47, 233 ).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Zwar setzt § 104 Abs. 1 SGB X voraus, daß die von den in Betracht kommenden, im Vorrang-Nachrang-Verhältnis stehenden Sozialleistungsträgern zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, da nur dann der erstleistende Träger eine Verpflichtung des vorrangig verpflichteten Trägers erfüllen kann (vgl. BSGE 57, 218 ; 74, 36 sowie BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 87/94 - ).
  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87

    Verhältnis von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Leistungen zur

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 ) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der Eingliederungshilfe mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 ; 92, 330 ; 98, 106 ).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 2 C 5.94

    Beihilfe bei Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers an erwachsene behinderte

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 ) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der Eingliederungshilfe mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 ; 92, 330 ; 98, 106 ).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 43.90

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
    Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 ) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der Eingliederungshilfe mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 ; 92, 330 ; 98, 106 ).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 2.98 - BVerwGE 107, 269 = Buchholz 436.7 § 25 BVG Nr. 5 S. 1 ; BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 1/4 RJ 57/84 - BSGE 57, 218 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 12 A 3117/07

    Einsatz des Vermögens des Opfers einer Straftat als Härte i.S.d. § 90 Abs. 3

    Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander konkurrierender Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus, die auf die Erbringung von Leistungen gerichtet sind, die gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind, Vgl. BVerwG, Urteile vom 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95, vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, und vom 14.10.1998 - 5 C 2.98 -, BVerwGE 107, 269, jeweils m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BSG; vgl. ferner Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11.
  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 3 K 18.1656

    Abgrenzung Jugendhilfe und Sozialhilfe

    Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 14.10.1998 - 5 C 2/98 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
    15.06 -, BVerwGE 125, 95, und vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 -, BVerwGE 107, 269, letzteres m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BSG; vgl. ferner Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11.
  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Als solche Verfahren sind Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Gebietskörperschaften anzusehen, für die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fassungen des § 188 VwGO, bevor § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO durch Artikel 1 Nr. 26 des RmBereinVpG ab dem 01. Januar 2002 (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG) an den bisherigen Satz 2 des § 188 VwGO angefügt worden war, keine Gerichtskosten zu erheben waren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 - ZFSH/SGB 1999, 217, [219] und vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 - BVerwGE 47, 233, [237 f.]).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 4.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Sozialhilfeträger können für Leistungen der Eingliederungshilfe an Familienmitglieder eines Beschädigten vom Träger der Kriegsopferfürsorge Erstattung nach § 104 SGB X auch dann verlangen, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 BSHG nicht rechnen muß (wie Urteil vom selben Tag BVerwG 5 C 2.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Der Träger der Kriegsopferfürsorge ist auch dann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zu Leistungen für Familienmitglieder eines Beschädigten vorrangig verpflichtet, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht rechnen müßte (vgl. Urteil vom selben Tage BVerwG 5 C 2.98 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 3.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Sozialhilfeträger können für Leistungen der Eingliederungshilfe an Familienmitglieder eines Beschädigten vom Träger der Kriegsopferfürsorge Erstattung nach § 104 SGB X auch dann verlangen, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 BSGH nicht rechnen muß (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 5 C 2.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • OVG Brandenburg, 07.02.2000 - 4 B 128/99

    D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, Beschränkung,

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  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 7.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Der Träger der Kriegsopferfürsorge ist auch dann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zu Leistungen für Familienmitglieder eines Beschädigten vorrangig verpflichtet, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht rechnen müßte (vgl. Urteil vom selben Tage - BVerwG 5 C 2.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 9.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

  • OVG Niedersachsen, 21.05.1999 - 12 O 1998/99

    Gerichtskostenfreiheit; Jugendhilfe; Erlaubniserteilung

  • OLG Köln, 25.01.2000 - 3 U 77/99
  • SG Lüneburg, 21.10.2009 - S 22 SO 160/09

    Anspruch der Übernahme der Kosten einer Pflegeheimunterbringung im Rahmen der

  • VG Berlin, 16.07.2015 - 22 K 37.15

    Anspruch auf Eingliederungshilfe

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