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   BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98   

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BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98 (https://dejure.org/1998,3607)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1998 - 2 C 3.98 (https://dejure.org/1998,3607)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 (https://dejure.org/1998,3607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ruhestandsbeamter - Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter durch Strafurteil - Strafurteil - Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

  • Judicialis

    BeamtVG § 59 Abs. 1; ; LBG RP § 45 (entsprechend BBG § 48)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Versorgungsrecht; Ruhestandsbeamter, Verlust der Rechte als - durch Strafurteil; Strafurteil, Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter durch Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter durch Strafurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 34
  • NVwZ 1998, 1305
  • DVBl 1998, 1084
  • DÖV 1998, 882
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 51.88

    Beamtenverhältnis - Beendigung - Straftat - Fahrlässigkeit - Vorsatz -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98
    Denn die rechtliche Automatik der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses bzw. des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter setzt einen eindeutigen, für Zweifelsfragen der Auslegung keinen Raum lassenden Anknüpfungspunkt voraus (BVerwGE 84, 1 f.).
  • BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses bzw. Verlust der Rechte als

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98
    § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft an die für (aktive) Beamte geltende Vorschrift des § 48 BBG sowie entsprechendes Landesrecht - hier § 45 LBG - an, deren Sinn und Zweck dahin geht, daß Beamte, die sich ausweislich strafgerichtlicher Verurteilung besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne daß es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1992 - BVerwG 2 B 88.92/BVerwG 2 C 13.92 - ).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 39.96

    Keine Hinterbliebenenversorgung eines Witwers wegen eines vor der Eheschließung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 3.98
    Damit unterscheidet sich die Regelung wesentlich von den für Ruhestandsbeamte und andere Versorgungsberechtigte geltenden Verlustvorschriften des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG, die im hier einschlägigen Fall jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren voraussetzen und ohne Anknüpfung an eine Verletzung spezifischer beamtenrechtlicher Pflichten auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung beruhen; danach soll allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, daß sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 2 C 39.96 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20

    Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den kraft Gesetzes eintretenden Verlust aller Beamtenrechte müssen sich vielmehr zweifelsfrei aus dem Strafurteil selbst ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 51.88 -, BVerwGE 84, 1 [3]; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, BVerwGE 107, 34 [37]; Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 6; May, in: Schütz/Maiwald; Beamtenrecht, Stand September 2020, § 59 BeamtVG Rn. 17; Wilhelm, in: Fürst u.a. [Hrsg.] GKÖD, Stand August 2020, § 59 BeamtVG Rn. 10).

    Dies wäre mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 12. Oktober 1989 (2 C 51.88, BVerwGE 84, 1) und vom 28. Mai 1998 (2 C 3.98, BVerwGE 107, 34) nicht vereinbar, wonach den Verwaltungsgerichten ergänzende strafrechtliche Erwägungen für die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der beamtenrechtlichen Verlustvorschriften (§ 59 BeamtVG bzw. § 70 LBeamtVG) verwehrt sind.

    Dieser Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang ist das Bundesverwaltungsgericht nach Aufgabe dieser Rechtsfigur durch das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) später nicht mehr gefolgt (Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, BVerwGE 107, 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, BVerwGE 107, 34 und juris, dort Rn. 16):.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23

    Deutsches Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG; auf rein privaten

    Der Gesetzgeber halte einen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer in Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreiche, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lasse (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -).

    Einem solchen Ruhestandsbeamten sollten keine Leistungen aus der Beamtenversorgung zustehen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -).

    § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG geht nach seinem Sinn und Zweck dahin, dass Beamte, die sich ausweislich strafgerichtlicher Verurteilung besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, ohne dass es dazu noch eines Disziplinarverfahrens bedarf (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, juris, Rdnr. 16).

    Dementsprechend bezieht sich auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, wonach allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt habe, nicht erwarten könne, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert werde, allein auf § 59 BeamtVG.

  • BVerwG, 30.07.2013 - 2 B 23.13

    Beamter auf Zeit; Bürgermeister; Amtszeit; Ruhestandsbeamtenverhältnis während

    § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stellt klar, dass sich an dieser gesetzlichen Wertung nichts ändert, wenn der Beamte nach der Begehung der Straftat in den Ruhestand tritt und daher erst als Ruhestandsbeamter rechtskräftig verurteilt wird (Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 3.98 - BVerwGE 107, 34 = Buchholz 239.1 § 59 BeamtVG Nr. 3 S. 2 f.).

    Daher hält der Gesetzgeber den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer im Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nur noch für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreicht, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lässt (Urteil vom 28. Mai 1998 a.a.O.).

  • VG Koblenz, 18.11.2020 - 5 L 904/20

    Keine Beamtenpensionsansprüche für Staatsminister a.D. Deubel

    Danach kann derjenige Beamte, welcher die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, juris, Rn. 16; BayVGH, a. a. O., Rn. 8; Leihkauff, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht, Hauptband 11, 142. AL Dezember 2019, § 59, Rn. 5).

    Insoweit besteht kein Raum für ergänzende Feststellungen der Dienst- oder Versorgungsbehörde oder der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 51.88 -, NJW 1990, 1865; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 -, juris, Rn. 17; Wilhelm, in: GKÖD, Band I, Lfg.

  • VG Magdeburg, 08.06.2023 - 15 A 31/22

    (Keine) disziplinarrechtliche Aberkennung des Ruhegehalt bei Auslandstraftat

    Daher hält der Gesetzgeber den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer im Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nur noch für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreicht, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lässt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, BVerwG 2 C 3.98; juris).

    Der Gesetzgeber hält den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter, also der Ruhestandsbezüge wegen einer im Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nur noch für geboten, wenn die von einem "deutschen Gericht" verhängte Freiheitsstrafe eine Höhe erreicht, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lässt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, BVerwG 2 C 3.98; juris).

  • BVerwG, 14.12.2021 - 2 B 43.21

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; fehlende Ergebnisrelevanz eines Mangels des

    Der Gesetzgeber hat hier Tatbestände bestimmt, bei denen der Beamte als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes seine Beamtenrechte verliert, ohne dass es dazu einer nochmaligen individuellen Prüfung in einem Entlassungs- oder Disziplinarverfahren bedarf (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 3.98 - BVerwGE 107, 34 ).
  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 3 ZB 17.2479

    Kein Erfordernis eines "besonderen Gesetzes" für die Aberkennung des Ruhegehalts

    Danach kann derjenige, welcher die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche/richterrechtliche Versorgung finanziert wird (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 2 B 23.13 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf U.v. 28.5.1998 - 2 C 3.98 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 15.5.1997 - 2 C 39.96 - juris Rn. 22).
  • VG Sigmaringen, 06.05.2003 - 9 K 184/01

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Die genannte Regelung für Ruhestandsbeamte beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung; danach soll allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (BVerwG, Urteile v. 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, BVerwGE 107, 34 sowie vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, ZBR 1997, 323).

    Der Gesetzgeber hat den ausnahmsweise kraft Gesetzes eintretenden Rechtsverlust nur für den Fall einer eindeutigen und zweifelsfreien Grundlage im Strafurteil vorgesehen (BVerwG, Urteil v. 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2020 - 4 S 1749/20

    Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen

    Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, kann nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamten- bzw. richterrechtliche Versorgung bzw. Altersgeld finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, Juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.2019 - 3 ZB 17.2479 -, Juris Rn. 8).
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