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   BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 40.97   

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BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 40.97 (https://dejure.org/1998,1942)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1998 - 7 C 40.97 (https://dejure.org/1998,1942)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1998 - 7 C 40.97 (https://dejure.org/1998,1942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen der Einziehung seiner Fotoausrüstung durch DDR-Stellen - Anwendbarkeit des Entschädigungsgesetzes auf die Entziehung beweglicher Sachen - Anspruch auf Erlösauskehrbeim Verkauf einer beweglichen Sache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewegliche Sachen; Erlösauskehranspruch bei Restitutionsausschluss der Natur der Sache nach; Ausgleichsanspruch; Entschädigung; Bemessungsgrundlage

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 7; ; VermG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 10 Abs. 1, Abs. 2; ; EntschG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; EntschG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; AusglLeistG § 5 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen; Restitution, unmögliche; bewegliche Sache; Vermögenswert; Untergang; Unauffindbarkeit; Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr; Surrogat; Verwertung, erlöslose; Entschädigung; Entschädigungsausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einziehung einer Fotoausrüstung durch DDR-Behörden ist nach dem Vermögensgesetz entschädigungspflichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 380
  • NJW 1999, 1494 (Ls.)
  • NJ 1999, 218
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 1.98

    Rückübertragung Geld; Bargeld; Buchgeld; Lösegeld; Banknote; bewegliche Sache;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 40.97
    Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte (§ 5 EntschG) läßt sich auf bewegliche Sachen lediglich insoweit anwenden, als Bargeld entzogen wurde, das nach der Rechtsprechung des Senats auch im Bereich des Vermögensgesetzes als bewegliche Sache aufzufassen ist (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt); das rechtfertigt sich aus der funktionalen Gleichwertigkeit von Bargeld mit Buchgeld, das den privaten geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschG gleichsteht.
  • BVerwG, 27.10.1995 - 7 C 56.94

    Kein Stichtag bei Erwerb vom redlichen Voreigentümer in der DDR

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 40.97
    So kann beispielsweise bei Schenkungen, bei nicht zeitnah nach der Schädigung erfolgten sonstigen Veräußerungen oder bei mehrfachen Veräußerungsvorgängen, wenn die Restitution erst durch den redlichen Letzterwerber ausgeschlossen wird (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 24 m.w.N.), der Schluß von der Erlöslosigkeit auf die Wertlosigkeit der Sache verfehlt sein; nichts anderes gilt für die Rechtsvermutung, der erzielte Erlös entspreche dem Sachwert im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt, wenn die Sache nach ihrer Entziehung durch Zeitablauf oder Abnutzung einen Wertverlust erlitten hat.
  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

    Mit der Einfügung des § 5a in das Entschädigungsgesetz durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine bis dahin fehlende Bemessungsgrundlage für die Entschädigung beweglicher Sachen, die nicht bereits Gegenstand einer Unternehmensrestitution oder -entschädigung sind (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 12 ), zu schaffen.

    Ein bedeutsamer Unterschied zwischen beweglichen Sachen einerseits und sonstigen Vermögenswerten - insbesondere Grundstücken - liegt darin, dass bewegliche Sachen in der Wirklichkeit leichter abhandenkommen, regelmäßig einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen und bis zum Substanzverzehr abgenutzt werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 12 ).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 8 C 30.99

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz;

    Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung hat dabei zur Voraussetzung, dass die Rückgabe der zu entschädigenden Sachen von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 ).

    Dabei ist anerkannt, dass diese Voraussetzung vorliegt, wenn der Verbleib einer beweglichen Sache trotz Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr geklärt werden kann (vgl. Urteil vom 19. November 1998, a.a.O., S. 384).

    Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine gesetzliche Grundlage für eine konkrete Bemessung der Entschädigung zu schaffen, nachgekommen (vgl. hierzu Urteile vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 23.99

    Einbehaltung einer Briefmarkensammlung und einer Münzsammlung durch die

    Fehlte bisher eine gesetzliche Grundlage für die konkrete Bemessung der Entschädigung (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 f. = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 11 ), so ist nunmehr der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, eine solche gesetzliche Bemessungsgrundlage einzuführen durch die Schaffung des § 5 a EntschG n.F. nachgekommen.
  • BVerwG, 22.06.2023 - 8 B 47.22

    Entschädigung für durch den Bereich "kommerzielle Koordinierung" ins Ausland

    Die Neuregelung soll die zuvor bestehende Gesetzeslücke (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380) schließen und die Bemessung der Entschädigung für alle beweglichen Sachen erschöpfend regeln (vgl. BT-Drs. 14/1932 S. 10, BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 32).

    Die neue Vorschrift sollte die zuvor insoweit bestehende, in der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 ) benannte Gesetzeslücke vollständig schließen (vgl. BT-Drs. 14/1932 S. 10; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 32).

  • BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01

    Entschädigungsberechtigung; bewegliche Sache; schriftlicher Beleg; Fotodokument;

    Diese Ausnahmeregelung beschränkte sich aber auf Veräußerungsvorgänge im Sinne des geltenden § 10 VermG (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 ).
  • VG Weimar, 05.09.2002 - 5 K 3081/98

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen

    beruhte auf der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 (VIZ 1999, 149) und anschließenden Neuschaffung des § 5a EntschG durch das Gesetz vom 15. September 2000 veränderten Rechtslage.
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