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   BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97   

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BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97 (https://dejure.org/1999,1768)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1999 - 5 C 40.97 (https://dejure.org/1999,1768)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - 5 C 40.97 (https://dejure.org/1999,1768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung der Förderungshöchstdauer - Schwerwiegender Grund - Numerus clausus - Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG

  • Judicialis

    BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; BAföG § 15 Abs. 3 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a
    Ausbildungsförderungsrecht - Ausbildungsförderung über Förderungshöchstdauer hinaus; Förderungshöchstdauer, Ausbildungsförderung über die - hinaus; Förderungsdauer, verlängerte - über die Förderungshöchstdauer hinaus; Schwerwiegender Grund für eine Ausbildungsförderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 182
  • NJW 2000, 3513 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 570
  • FamRZ 2000, 125
  • DVBl 2000, 66
  • DÖV 2000, 202
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 14.07.1993 - BT-Drs 12/5423
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97
    Anders als § 15 Abs. 3 BAföG, der auf konkrete Verzögerungsgründe abstellt und darauf mit einer Weiterförderung für eine angemessene Zeit abhängig vom konkreten Verzögerungsgrund reagiert, knüpft die Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG an den allgemeinen Umstand an, daß es in vielen Studienfächern weniger als 20 v.H. aller Studierenden gelingt, innerhalb der Förderungshöchstdauer das Studium abzuschließen, und für diesen Zustand vielfach die objektiven Studienbedingungen ursächlich sind (so BTDrucks 11/5961 S. 14 unter 1.3; s.a. Berichte der Bundesregierung zur Studienabschlußförderung und zum Stand der Bemühungen um eine Verkürzung der Studienzeiten, BTDrucks 12/5423 und 13/3414) und billigt dem Studierenden wegen des bevorstehenden Studienabschlusses dafür weitere Förderung bis höchstens zwölf Monate zu.
  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 9.94

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97
    Der Kläger erfüllt auch die dafür weiter erforderliche Voraussetzung, daß er innerhalb der nach § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG verlängerten Förderungsdauer (zur Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 a BAföG s. unten) seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 9.94 - ).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97
    Nicht erforderlich ist, daß die Abschlußprüfung bestanden und der berufsqualifizierende Ausbildungsabschluß erreicht wird; vielmehr genügt, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung ablegt, daß er an ihr teilnimmt und seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (BVerwGE 80, 290).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1996 - 7 S 3056/95

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen hochschulintern bedingter

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97
    BVerwG 5 C 40.97 VGH 7 S 3056/95.
  • VG Arnsberg, 29.02.2012 - 10 K 2053/11

    Ausbildungsförderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer in Ausnahmefällen

    An dieser sei - wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Juni 1999 - 5 C 40/97 - ergebe - auch nach Einführung der Studienabschlussförderung bzw. Hilfe zum Studienabschluss durch § 15 Abs. 3 a BAföG festzuhalten.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1999 - 5 C 40/97 -, da sich die Entscheidung nur mit der Frage auseinandersetze, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erst dann einen Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus begründe, wenn die sich ergebende Verzögerung den durch die ehemalige Studienabschlussförderung abgedeckten Zeitraum von zwölf Monaten überschreite.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, - 5 C 40/97 - , juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, - 5 C 40/97 - , juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, - 5 C 40/97 - , juris.

  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Mit der Einführung der vormaligen Studienabschlussförderung durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) verband der Gesetzgeber die Erwartung, dass die finanzielle Unterstützung der Auszubildenden in der Examensphase dazu beitragen werde, einen beträchtlichen Teil der Studierenden in die Lage zu versetzen, das Studium zügiger als bislang abzuschließen, und dadurch die Studiendauer insgesamt zu verkürzen (BTDrucks 11/5961 S. 14; vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 5 C 40.97 - BVerwGE 109, 182 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 45 S. 4).
  • VG Freiburg, 11.02.2016 - 7 K 2926/15

    Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei erstmaligem

    Entsprechend ist ein Anspruch auf verlängerte Ausbildungsförderung auch dann anzuerkennen, wenn der Zeitpunkt der Ablegung des letzten Prüfungsteils der erstmalig nichtbestandenen Abschlussprüfung zwar nach dem Ende der Förderungshöchstdauer lag, der Auszubildende sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende der gesamten regulären Prüfungszeit des erstmaligen erfolglosen Prüfungsversuchs aber mit Erfolg auf einen der in Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe berufen konnte (BVerwG, Urt. v. 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris Rn. 17 und Urt. v. 26.07.1984 - 5 C 97.81 -, BVerwGE 70, 13, juris Rn. 25; ähnlich - für den Fall der erstmaligen Erfolglosigkeit einer während der verlängerten Förderungsdauer abgelegten Prüfung BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40/97 -, BVerwGE 109, 182 juris Rn. 12).

    Denn diese Förderungsmöglichkeit setzt gerade voraus, dass nicht bereits ein Fall der Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund eines schwerwiegenden Grundes nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegt, und schränkt damit - entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) Nr. 11/5961 S. 21 zu Nummer 12 Buchstabe c) - die Anerkennung von Umständen, die zu einer Verlängerung der Studienzeit führen, als schwerwiegende Gründe i.S.d. Nr. 1 des Absatzes 3 der Norm nicht auf die Fälle ein, in denen die Verzögerung die Möglichkeit der Studienabschlussförderung nach Absatz 3a überschreitet (hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 5 C 40.97 -, BVerwGE 109, 182, juris Rn. 8 ff.).

  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 5 UE 467/02

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer - Studienabschlussprognose

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.06.1999 - 5 C 40.97 -, FamRZ 2000, 125) hat zum Verhältnis des § 15 Abs. 3 Nr. 1 zu Abs. 3a BAföG darauf hingewiesen, dass die beiden Ansprüche kumulieren.
  • BVerwG, 29.12.1997 - 5 B 18.97

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG - AZ: 5 C 40.97 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2005 - 3 M 35/05

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juni 1999 (- 5 C 40/97 - BVerwGE 109, 182) für die im Zeitraum April 1995 bis November 1995 geltende Vorgängerregelung der Studienabschlussförderung gem. § 15 Abs. 3 a BAföG festgestellt, dass dem Erfordernis der Zulassung zur Abschlussprüfung im zu entscheidenden Fall jedenfalls dadurch ausreichend entsprochen worden sei, dass der Kläger seine wissenschaftliche Hausarbeit für den Ausbildungsabschluss bereits innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verlängerten Förderungsdauer abgegeben habe.
  • VG Magdeburg, 05.04.2018 - 6 A 344/16

    Schwerwiegender Grund für Ausbildungsförderung nach Erreichen der

    Hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung können zwar grundsätzlich auch unter die schwerwiegenden Gründe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG fallen, ungeachtet der Frage, ob sie durch die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG abgefedert werden können (BVerwG, Urteil vom 30.06.1999 - 5 C 40/97 -, juris, Rn. 8 ff.).
  • VG Oldenburg, 28.02.2005 - 13 A 123/05

    Alleinerziehende; angemessene Zeit; Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer;

    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (BVerwG FamRZ 2000, 125) Ansprüche auf Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG und gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG kumulieren können.
  • VG Hamburg, 01.08.2005 - 2 E 1759/05

    Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

    Wenngleich die Möglichkeit der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG und die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG nebeneinander stehen und kumulativ in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 5 C 40.97 -, BVerwGE 109, 182), gilt es systematisch zu differenzieren.
  • VG Augsburg, 27.04.2021 - Au 3 K 20.1505

    Wechsel von der Universität zur Hochschule begründet keinen schwerwiegenden Grund

    Auch hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung können grundsätzlich unter die schwerwiegenden Gründe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG fallen (BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 5 C 40/97 - juris Rn. 8 ff.; VG Magdeburg, U.v. 5.4.2018 - 6 A 344/16 - juris Rn. 32 m.w.N.).
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