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   BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98   

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BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98 (https://dejure.org/1999,66)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 (https://dejure.org/1999,66)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 (https://dejure.org/1999,66)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Emissionserklärung - Landesrechtliche Verwaltungsgebühr - Sperrwirkung durch BImSchG - Äquivalenzprinzip - Gebührenbegriff - Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit - Veranlassung - Individuelle Zurechenbarkeit

  • Judicialis

    GG Art. 72 Abs. 1; ; GG Art. 83; ; BImSchG § 27 Abs. 1; ; BImSchG § 30; ; BImSchG § 52 Abs. 1; ; BImSchG § 52 Abs. 2; ; BImSchG § 52 Abs. 4

  • indusnet.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr; Sperrwirkung durch BImSchG; Äquivalenzprinzip; Gebührenbegriff; überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit; Veranlassung; individuelle Zurechenbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28, 20 Abs. 3, 72 Abs. 1, 83, 84 Abs. 1 GG
    Verfassungsrecht, Gebührenrecht, Kompetenzen im Gebührenrecht; Sperrwirkung; Äquivalenzprinzip

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 272
  • NVwZ 2000, 73
  • DVBl 1999, 1668 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    b) Daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 74 f.); dementsprechend sind Gebühren zwar "häufig", aber nicht stets Gegenleistungen für behördliche Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats am 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - DVBl 1998, 1220 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

    Voraussetzung ist danach aus der Sicht des Bundesrechts allein, daß zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, daß die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17 f.; BVerfGE 50, 217 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

    Das gleiche gilt für die Frage, ob auch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Amtshandlungen einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen (so Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18; a.A. Zugmaier, a.a.O., Ronellenfitsch, VerwArch Bd. 86 (1995), 307 ).

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    b) Daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 74 f.); dementsprechend sind Gebühren zwar "häufig", aber nicht stets Gegenleistungen für behördliche Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats am 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - DVBl 1998, 1220 ).

    Danach werden Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (ebenso BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O.).

    Insoweit steht dem Gebührengesetzgeber - wie die Rechtsprechung stets betont hat (BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will und welche nicht.

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    1.a) Das Äquivalenzprinzip, das sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 20, 257 : "Dem Begriff der Gebühr immanent"; offengelassen in BVerfGE 50, 217 ) besagt, daß die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Mißverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

    Voraussetzung ist danach aus der Sicht des Bundesrechts allein, daß zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, daß die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17 f.; BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    Dabei ist - wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt - eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normenbereichs vorzunehmen (BVerfGE 67, 299 ; 49, 343 ).

    Bloße Motive sowie Wert- und Zielvorstellungen des Bundesgesetzgebers sind - jedenfalls solange sie nicht in eindeutigen positiven oder negativen gesetzlichen Regelungen Ausdruck gefunden haben - unerheblich (BVerfGE 49, 343 ); ob insoweit der vom Bundesverfassungsgericht neuerdings entwickelte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (BVerfGE 98, 106 ) eine andere Beurteilung gebietet, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    Es ist deshalb nie in Zweifel gezogen worden, daß etwa für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit belastenden Verwaltungsakten - z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Urteil vom 28. November 1969 - BVerwG VII C 18.69 - BVerwGE 34, 248 ) - Gebühren erhoben werden dürfen, obwohl dem Gebührenschuldner ersichtlich durch die Verwaltungstätigkeit in diesen Fällen kein Vorteil zuwächst (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    a) Sie könnte erstens darin begründet sein, daß das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluß entschieden hat, obwohl es den zuvor gestellten Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung eines ausführlichen Schriftsatzes noch nicht beschieden hatte (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 26 und vom 9. Januar 1995 - BVerwG 1 B 231.94 - Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 5 S. 1 ; BVerfGE 18, 399 ).

    Die ausreichende Gelegenheit zur Begründung seines Anliegens wird einem Beteiligten nämlich nicht nur dann versagt, wenn ihm nicht genügend Zeit für seinen Vortrag gelassen wird, sondern auch dann, wenn er in der berechtigten Erwartung der Entscheidung über seinen Fristverlängerungsantrag die Begründung zurückstellt und dann von der Sachentscheidung überrascht wird (BVerfGE 18, 399 ).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    1.a) Das Äquivalenzprinzip, das sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 20, 257 : "Dem Begriff der Gebühr immanent"; offengelassen in BVerfGE 50, 217 ) besagt, daß die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Mißverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 7 B 121.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Entscheidungsgründe

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    Ein förmlicher Tatbestand im Sinne eines gesondert herausgestellten Abschnitts ist bei derartigen Beschlüssen trotz ihrer urteilsersetzenden Funktion nicht erforderlich (vgl. zu Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19 S. 2 , vom 16. September 1981 - BVerwG 2 CB 23.80 - Buchholz 312 EntlG Nr. 23 S. 9 und vom 25. August 1995 - BVerwG 8 B 105.95 - n.v.); allerdings muß ihnen die tatsächliche Grundlage, auf der die Berufungsentscheidung beruht, hinreichend verläßlich - sei es durch Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, sei es durch die Mitteilung der wesentlichen Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Ausführungen - entnommen werden können.

    Durch die - wie dargelegt - zulässige Bezugnahme auf seinen Zulassungsbeschluß vom 25. November 1997 hat das Oberverwaltungsgericht die tragenden Gründe für die von ihm für richtig gehaltene Abweisung der Klage hinreichend und plausibel dargelegt (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1981, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    Gebrauch machen in diesem Sinne bedeutet den Erlaß gesetzlicher Vorschriften, die selbst materiell - gegebenenfalls auch durch die Bestimmung, daß gewisse Teilbereiche ungeregelt bleiben sollen - die entsprechende Gesetzesmaterie gestalten (BVerfGE 34, 9 ).
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 73.88

    Altölproben

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
    e) Die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 73.88 - (BVerwGE 85, 300 ff.) greift demgegenüber nicht durch.
  • BVerfG, 27.07.1993 - 2 BvR 1516/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

  • BVerwG, 21.08.1998 - 8 B 115.98

    Verwaltungsgebühr für die Besichtigung und Überwachung einer Apotheke;

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 11.87

    Wasserstraßen - Gebührenregelung - Baukostenwert - Umsatzsteuer

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

  • BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90

    Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BVerwG, 25.08.1995 - 8 B 105.95

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch rechtswidrige Unterlassung einer erneuten

  • BVerwG, 09.01.1995 - 1 B 231.94

    Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers - Beobachtung politischer Parteien -

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

  • BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist;

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 CB 23.80

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Entlastungsgesetz

  • BVerwG, 28.04.1997 - 6 B 6.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erneute Zulassung

  • BVerwG, 24.11.1994 - 8 B 176.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das

  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

  • BVerwG, 09.03.1988 - 7 B 188.87

    Ungeeignetheit des Fahrzeugführers bei regelmäßigem Haschischkonsum

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

  • BVerwG, 14.02.1977 - 7 B 161.75

    Gebühren - Beiträge - Bindung an Landesgesetzgebung

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770 Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 , vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - BVerwGE 160, 54 Rn. 19 und vom 16. November 2017 - 9 C 15.16 - BVerwGE 160, 334 Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ) stehen.
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 ; BVerwGE 109, 272 ; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 ; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 ) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.
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