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   BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98   

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BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98 (https://dejure.org/1999,372)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1999 - 6 C 14.98 (https://dejure.org/1999,372)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 (https://dejure.org/1999,372)
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Semesterticket

Art. 2 Abs. 1, 9, 20 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Studentenschaft - Studierendenschaft - Solidargemeinschaft - Verbandszweck - Legitime Aufgaben - Hochschul- und Studienbezug - Wahrnehmung sozialer Belange - Fürsorgemaßnahmen - Vermittlung von Fremdleistungen - Verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs - ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1... ; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; HRG § 41; ; WissHG NW § 67 Abs. 2 Buchst. d); ; WissHG NW § 69 Abs. 3 Buchst. d); ; WissHG NW § 71 Abs. 1; ; WissHG NW § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; WissHG NW § 78 Abs. 2, 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Studentenschaft; Studierendenschaft; Solidargemeinschaft; Verbandszweck; legitime Aufgaben; Hochschul- und Studienbezug; Wahrnehmung sozialer Belange; Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen; verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; Einführung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 GG, Art. 20 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; § 41 HRG
    Grundrechte, Einführung des Semestertickets durch verfasste Studentenschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 97
  • NJW 2000, 1352 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 318
  • DVBl 1999, 1588
  • DÖV 2000, 154
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 29.67

    Zwangsmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt zwar den einzelnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (siehe nur BVerfGE 38, 281, 298; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 BVerwGE 32, 308, 312 f.; Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 NJW 1998, 3510, 3511).

    Denn die mit Beitragspflichtigkeit verbundene Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein herkömmliches Mittel, um den Finanzbedarf einer Einrichtung mit sozialen Aufgaben zu decken (vgl. für die studentische Krankenversorgung Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 BVerwGE 32, 308, 312).

    Gemessen hieran war der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil von monatlich 14 DM verhältnismäßig gering und damit auch für den noch zumutbar, der auf das Ticket nicht angewiesen war oder es aus anderen Gründen nicht nutzen wollte (vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 - a.a.O., S. 313 für die Beiträge zur studentischen Krankenversorgung).

    Dadurch wird weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt (so Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 - a.a.O., S. 313-316 für den Fall der Nichtannahme der Rückmeldung wegen fehlender Zahlung des Sozialbeitrags für die seinerzeitige studentische Krankenversorgung).

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt zwar den einzelnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (siehe nur BVerfGE 38, 281, 298; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 BVerwGE 32, 308, 312 f.; Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 NJW 1998, 3510, 3511).

    Zum anderen verlieren die der Studierendenschaft übertragenen Aufgaben nicht ihren Charakter als legitime öffentliche Aufgaben dadurch, daß die Studierendenschaften sie nicht oder unzulänglich wahrnehmen (vgl. für die Industrie- und Handelskammern Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - a.a.O., S. 3512).

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben die Pflichtbeiträge der Mitglieder von öffentlich-rechtlichen Berufskammern trotz entgegenstehender Äußerungen in der Literatur (siehe etwa F. Kirchhof, in: Achterberg/ Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, S. 238) unverändert nicht als Verbandslast, sondern stets als Beitrag im Rechtssinne gewertet (siehe etwa BVerfGE 38, 281, 311 für Arbeitnehmerkammern; BVerwGE 92, 24, 26 für Ärztekammern; Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - a.a.O., S. 3512 für die Industrie- und Handelskammern), an deren Erhebung somit strengere rechtliche Anforderungen als an die von Verbandslasten zu stellen sind.

    Dieser besteht darin, die im Interesse der studentischen Mitglieder liegenden Dienste der Studentenschaft in Anspruch nehmen zu können (vgl. Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 a.a.O.).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt zwar den einzelnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (siehe nur BVerfGE 38, 281, 298; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 BVerwGE 32, 308, 312 f.; Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 NJW 1998, 3510, 3511).

    Ferner ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (BVerfGE 10, 89, 102; 10, 354, 363; 12, 319, 323; 15, 235, 241; 38, 281, 298; 78, 320, 329).

    Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des einzelnen durch die Errichtung eines Zwangsverbandes muß zwar zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles erforderlich sein, das Ziel darf also nicht auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise ebensogut erreicht werden können (BVerfGE 38, 281, 302).

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben die Pflichtbeiträge der Mitglieder von öffentlich-rechtlichen Berufskammern trotz entgegenstehender Äußerungen in der Literatur (siehe etwa F. Kirchhof, in: Achterberg/ Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, S. 238) unverändert nicht als Verbandslast, sondern stets als Beitrag im Rechtssinne gewertet (siehe etwa BVerfGE 38, 281, 311 für Arbeitnehmerkammern; BVerwGE 92, 24, 26 für Ärztekammern; Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - a.a.O., S. 3512 für die Industrie- und Handelskammern), an deren Erhebung somit strengere rechtliche Anforderungen als an die von Verbandslasten zu stellen sind.

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Ferner ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (BVerfGE 10, 89, 102; 10, 354, 363; 12, 319, 323; 15, 235, 241; 38, 281, 298; 78, 320, 329).

    Daß er die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten haben sollte (vgl. BVerfGE 10, 89, 102, 104), ist nicht ersichtlich.

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Gründung eines Zwangsverbandes unmittelbar durch Gesetz unterliegt aber als Bestandteil der Ausübung gesetzgebenden Ermessens der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die Grenzen seines Ermessens überschritten, also willkürlich gehandelt hat (BVerfGE 10, 89, 102, 103).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Nach diesem Prinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (siehe nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - NVwZ 1990, 1167) und daher dem Bundesrecht angehört (so für Gebühren auch Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 7 C 34.87 - BVerwGE 79, 90, 91), darf die Höhe der Beiträge nicht im Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen.

    Es genügt, wenn ihnen ein entsprechender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können (siehe Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 a.a.O.; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1; Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (siehe BVerfGE 98, 218, 250 ff.; 95, 267, 307 f. jeweils m.w.N.).

    Einem wesentlichen Anliegen des Parlamentsvorbehalts, daß wesentliche Fragen in einem Verfahren entschieden werden, das sich durch Transparenz auszeichnet und auch den Betroffenen Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 95, 267, 307/308), hat der Landesgesetzgeber für grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaften sowie für Fragen der Beitragsordnung und damit auch für die hier maßgebliche Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets durch weitere Verfahrenssicherungen Rechnung getragen.

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (siehe BVerfGE 98, 218, 250 ff.; 95, 267, 307 f. jeweils m.w.N.).

    Der Vorbehalt des Gesetzes ist mit diesen Maßgaben auch für Sonderstatusverhältnisse zu beachten (vgl. für das Schulwesen BVerfGE 98, 218, 252 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Wie das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit für den zwangsweisen Zusammenschluß der an den Hochschulen Hessens eingeschriebenen Studenten zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erkannt hat (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 58.78 BVerwGE 59, 231, 236/237), verdienten die damit vom hessischen Landesgesetzgeber verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und wirtschaftlicher Selbsthilfe der Studenten, wirksamer Studentenförderung, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung das gesteigerte Interesse der Studenten wie der Allgemeinheit und böten sich zur Selbstverwaltung an; der organisatorische Zusammenschluß aller Studenten einer Hochschule liege auch deshalb im öffentlichen Interesse, weil Universitäts- und Staatsorgane in der verfaßten Studentenschaft über einen durch Gesetz und demokratische Verbandswillensbildung legitimierten Ansprechpartner verfügten, der das Gesamtinteresse der Studentenschaft repräsentiere.

    Ihr dürfen also keine Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des durch den Zusammenschluß gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen (siehe Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231, 238).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Danach sind Rechtsvorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (siehe etwa BVerfGE 49, 168, 181; 87, 234, 263).

    Dabei darf sich der Gesetzgeber in gewissem Umfang auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen (siehe etwa BVerfGE 87, 234, 263), solange ihnen mit den herkömmlichen Methoden der Auslegung ein faßbarer Inhalt gegeben werden kann (vgl. BVerfGE 21, 245, 261; 77, 65, 81).

  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
    Es genügt, wenn ihnen ein entsprechender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können (siehe Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 a.a.O.; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1; Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2).
  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 53.79

    Steuerberaterkammer - Haushaltsmittel - Finanzierung - Fachzeitschrift

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags für die Handwerksinnung bei Mischbetrieben

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 25 A 3362/93

    Semesterticket in Duisburg rechtmäßig

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw die sie abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19 mwN; BVerwGE 108, 169, 180; 109, 97, 111 f).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    2.1.4 Die Befugnis, die Akzeptanz der Biotonne durch einen teilweisen Gebührenverzicht zu fördern, wird nicht durch die Maßgaben beschränkt, die der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seiner "Semesterticket"-Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 ) entwickelt hat.
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Demgemäß profitieren sämtliche, nicht nur der ganz überwiegende Teil der beitragspflichtigen Rinderhalter hiervon (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 juris Rn. 46).

    (f) Anders als in der sog. "Semesterticket-Entscheidung" (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97), der eine Regelung zugrunde lag, wonach Studenten im Rahmen ihres Studentenwerksbeitrags einen Zusatzbeitrag zu entrichten hatten, der ihnen die Möglichkeit eröffnete, während des Semesters mit dem Studentenausweis die öffentlichen Verkehrsmittel am Hochschulort zu benutzen, handelt es sich bei den Leistungen der Tierseuchenkasse auch nicht um einen bloßen zusätzlichen ("aufgedrängten") Vorteil aus der Zwangsmitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft.

    Denn sämtliche Tierbesitzer erhalten durch die Zahlung der Beiträge gleichermaßen die Möglichkeit, die Leistungen der Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 juris Rn. 40).

    Die Höhe der Jahresbeiträge steht auch offensichtlich nicht in einem Missverhältnis zu den dadurch abgegoltenen Vorteilen (BVerwG, U.v. 12.5.1999 a.a.O. Rn. 41).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Demgemäß profitieren sämtliche, nicht nur der ganz überwiegende Teil der beitragspflichtigen Rinderhalter hiervon (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 juris Rn. 46).

    (f) Anders als in der sog. "Semesterticket-Entscheidung" (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97), der eine Regelung zugrunde lag, wonach Studenten im Rahmen ihres Studentenwerksbeitrags einen Zusatzbeitrag zu entrichten hatten, der ihnen die Möglichkeit eröffnete, während des Semesters mit dem Studentenausweis die öffentlichen Verkehrsmittel am Hochschulort zu benutzen, handelt es sich bei den Leistungen der Tierseuchenkasse auch nicht um einen bloßen zusätzlichen ("aufgedrängten") Vorteil aus der Zwangsmitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft.

    Denn sämtliche Tierbesitzer erhalten durch die Zahlung der Beiträge gleichermaßen die Möglichkeit, die Leistungen der Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 juris Rn. 40).

    Die Höhe der Jahresbeiträge steht auch offensichtlich nicht in einem Missverhältnis zu den dadurch abgegoltenen Vorteilen (BVerwG, U.v. 12.5.1999 a.a.O. Rn. 41).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98

    Universitätsgesetz NRW verfassungskonform

    Die grundrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 78, 320, 329 f.; BVerwGE 32, 308, 312 f.; BVerwGE 59, 231, 233; BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98).

    Danach ist der einzelne davor geschützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 38, 281, 297 f.; ferner BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -).

    Ihr dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - , UA S. 10; OVG NRW, OVGE 33, 130, 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, DVBl. 1997, 1195 - nur LS -).

    Die mit ihrer Bildung verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer und studentischer Belange, wirksamer Studierendenförderung, wirtschaftlicher und sozialer Selbsthilfe der Studierenden, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht zum nordrhein-westfälischen Landesrecht dargelegt hat (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6, im Anschluss an BVerwGE 59, 231, 236 f.), das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an.

    Vielmehr konnte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Interessen der Studierenden durch die gewählte Organisationsform der Zwangskörperschaft effektiver wahrgenommen werden können als durch einen Verbandszusammenschluss auf freiwilliger Basis, in dem die Studierendenschaftsvertreter nur einen mehr oder weniger großen Teil der Studierenden repräsentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 8; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -).

    Die Aufzählung der Aufgaben, die der Studierendenschaft nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, weist keinen abschließenden, sondern lediglich einen beispielhaften Charakter auf (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1999 - 6 C 14.98 - m.w.N.).

  • BVerwG, 05.11.2020 - 3 C 12.19

    Präimplantationsdiagnostik bei Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ 1 im

    Dabei darf sich der Gesetzgeber in gewissem Umfang auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, solange ihnen mit den herkömmlichen Methoden der Auslegung ein fassbarer Inhalt gegeben werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1988 - 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270 , vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 , vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C4.16.0] - BVerwGE 159, 171 Rn. 10 und vom 24. Januar 2019 - 3 C 7.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:240119U3C7.17.0] - BVerwGE 164, 253 Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Es wird insoweit auf die Gründe des gleichzeitig ergehenden Urteils des Senats im Verfahren BVerwG 6 C 14.98 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) verwiesen.

    Insoweit wird wiederum auf die Gründe des gleichzeitig im Verfahren BVerwG 6 C 14.98 ergehenden Urteils verwiesen.

    Im einzelnen wird hierzu auf die Gründe des gleichzeitig ergehenden Urteils des Senats im Verfahren BVerwG 6 C 14.98 verwiesen.

    Sie besteht also unabhängig davon, ob die Einführung eines Semestertickets in seiner konkreten Ausgestaltung rechtmäßig ist, insbesondere ob die dafür vorgesehene Beitragserhöhung dem Äquivalenzprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) entspricht (vgl. hierzu das unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse an einer anderen Hochschule gleichzeitig ergehende Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 6 C 14.98).

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Denn insoweit steht die Wahrnehmung spezifischer Gruppeninteressen der Studierenden in Frage, die durch ihre Situation als Auszubildende geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 ).
  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.

    Denn insoweit handelt es sich nicht um Verbandslasten, die nämlich der Erfüllung bzw. der Finanzierung einer den Verbandsmitgliedern selbst obliegenden Aufgabe dienen, sondern um Beiträge im Rechtssinne, an deren Erhebung strengere rechtliche Anforderungen zu stellen sind (BVerwGE 109, 97 ).

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 23.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber; elektromagnetische

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BVerwG, 02.12.2020 - 3 C 6.19

    Chromosomen-Screening ohne Zustimmung der Ethikkommission unzulässig

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • BVerfG, 04.08.2000 - 1 BvR 1510/99

    Semesterticket verfassungsrechtlich unbedenklich

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

  • OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03

    Verbot der Abgabe allgemeinpolitischer, nicht spezifischer und unmittelbar

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2015 - 2 ME 274/14

    AStA; hochschulpolitisches Mandat; Studierendenschaft; allgemeinpolitisches

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2005 - 2 B 12002/04

    Studierendenschaft darf nur studentische Interessen wahrnehmen - Maßstab aber

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 30/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.02

    Studierendenschaft, Organisationszwang, Grenzen des Organisationszwangs,

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 73/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 71/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 24.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber;

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 50/02 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 26.14

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 29/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 8 A 1242/98

    Unterlassungsklage eines Mitglieds der Studierendenschaft hinsichtlich von

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 83/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 28/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 4/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 9/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 13/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 12/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 39/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 38/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • VG Mainz, 22.09.2021 - 3 K 585/20

    Rechtswidrige Benachteiligung einer Hochschulgruppe durch den AStA der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 8 A 1005/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Amtshaftung;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • BVerwG, 07.06.2002 - 9 B 30.02
  • VG Aachen, 27.01.2020 - 10 K 4595/17

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03
  • LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18
  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

  • VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
  • VG Berlin, 17.08.1999 - 2 A 231.97
  • BVerwG, 17.03.1998 - 6 B 90.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zwangsbeitrag für ein Semesterticket

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