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   BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99   

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BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99 (https://dejure.org/1999,1099)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 (https://dejure.org/1999,1099)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1999 - 11 C 9.99 (https://dejure.org/1999,1099)
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Gewaltspielgeräte

Art. 105 GG, erhöhte Besteuerung 'gewaltverherrlichender' Automatenspiele durch Gemeindesatzung ist zulässig (Hinweis: bestätigt durch das BVerfG, «Gewaltspielgeräte [BVerfG]»)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GewO §§ 33 c ff.; GG Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a; GjS § 1 Abs. 3, §§ 6, 21; JÖSchG § 8; OWiG § 118; StGB § 131 Abs. 1, § 11 Abs. 3
    Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten; Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; erhöhte Besteuerung nicht verbotener Gewaltspielautomaten; Sperrwirkung des Bundesrechts

  • Wolters Kluwer

    Vergnügungssteuer - Spielautomatensteuer - Besteuerung von Gewaltspielautomaten - Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - Erhöhte Besteuerung nicht verbotener Gewaltspielautomaten - Sperrwirkung des Bundesrechts

  • Judicialis

    GG Art. 72 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; StGB § 131 Abs. 1; ; StGB § 11 Abs. 3; ; GjS § 1 Abs. 3; ; GjS § 6; ; GjS § 21; ; JÖSchG § 8; ; GewO §§ 33 c ff.; ; OWiG § 118

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer - Besteuerung von Gewaltspielautomaten; Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; erhöhte Besteuerung nicht verbotener Gewaltspielautomaten; Sperrwirkung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 248
  • NVwZ 2000, 932
  • DVBl 2000, 914
  • DÖV 2000, 552
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
    Die von einer Kommune in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgesehene erhöhte Besteuerung von Gewaltspielautomaten, für die das Bundesrecht zwar gewisse Beschränkungen, aber kein generelles Verbot enthält, verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 98, 265 ) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

    In seinem - die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer betreffenden - Urteil vom 7. Mai 1998 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 106 ff.) nochmals die langjährige Rechtsprechung bestätigt, daß eine auf Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes beruhende satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf.

    Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 98, 106 ).

    Dem ist zu entnehmen, daß eine Kompetenzüberschreitung des Steuergesetzgebers bereits dann anzunehmen ist, wenn die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen durch steuerliche Lenkungswirkungen verfälscht werden (BVerfGE 98, 106, 119).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
    Die von einer Kommune in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgesehene erhöhte Besteuerung von Gewaltspielautomaten, für die das Bundesrecht zwar gewisse Beschränkungen, aber kein generelles Verbot enthält, verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 98, 265 ) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

    Im Urteil vom 27. Oktober 1998 zum Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht diese letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip gefolgerte Konzeption nochmals bestätigt (BVerfGE 98, 265 ).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
    Dazu kann hinsichtlich der Grundsätze zur Besteuerung sog. Gewaltspielautomaten auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 = NVwZ 1994, 902 = DVBl 1994, 816) verwiesen werden.
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
    Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 98, 106 ).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 13 L 6854/94

    Rechtsstaatsprinzip; Gewaltspielgerät; Kommunale Vergnügungssteuer;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
    BVerwG 11 C 9.99 OVG 13 L 6854/94.
  • Drs-Bund, 15.01.1990 - BT-Drs 11/6224
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
    Wie sich aus der Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 15. Januar 1990 (BTDrucks 11/6224) ergibt, sind die Selbstbeschränkungsvereinbarungen zustande gekommen, nachdem der Deutsche Bundestag im April 1989 die Bundesregierung aufgefordert hatte, zur Vermeidung gesetzlicher Maßnahmen Verhandlungen mit der Automatenwirtschaft mit dem Ziel aufzunehmen, die Überschreitung von in der Spielverordnung genannten Gewinnspielobergrenzen zu vermeiden und die von den Geldspielgeräten ausgehenden Spielanreize zu mindern (deutliche Einschränkung des Münzspeichers, Verhinderung des gleichzeitigen Bespielens von mehr als zwei Geräten, Einrichtung einer Zwangspause bei ununterbrochenem Spiel nach einer Stunde).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 ), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 ).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    21 Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens hat die Rechtsprechung dem Normgeber stets einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt, der ausgehend vom herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer insbesondere auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung des Maßstabs zulässt (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Urteil vom 1. April 1971 1 BvL 22/67 BVerfGE 31, 8 ; vgl. auch Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O. S. 1264; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. S. 239, 242 und Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12, 15).

    S. 128 für Musikapparate; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 BVerwG 8 NB 3.93 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 3; Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 11 f., wobei das BVerwG allerdings eine Differenzierung zwischen Spielhallen und anderen Aufstellorten forderte, und Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. S. 240 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 3.99 Buchholz 401.68 Nr. 35 S. 11 und Urteil vom 7. Juli 1970 BVerwG 7 C 18.68 BVerwGE 36, 16 für Musikapparate).

    47 bb) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Gemeinden mit der Spielautomatensteuer auch außerfiskalische Lenkungszwecke verfolgen dürfen, solange sie sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung im Übrigen setzen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O., unter Verweis auf Urteil vom 7. Mai 1998 2 BvR 1991, 2004/95 BVerfGE 98, 106 ; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 C 9.99 BVerwGE 110, 248 ).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Der Steuergesetzgeber - hier also die Beklagte als Satzungsgeber - ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 98, 106 ; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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