Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,113
BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99 (https://dejure.org/2000,113)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 (https://dejure.org/2000,113)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 (https://dejure.org/2000,113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BVFG § 6 Abs. 1 und 2
    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes Merkmal; Vermittlung bestätigender Merkmale; deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum, deutsche Sprache als bestätigendes ...

  • Wolters Kluwer

    Bestätigende Merkmale - Sprache - Erziehung - Kultur - Sprache als bestätigendes Merkmal - Vermittlung bestätigender Merkmale - Deutsche Sprache - Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum - Deutsches Volkstum

  • Judicialis

    BVFG § 6 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 6 Abs. 1, 2
    Vertriebenenrecht - Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes Merkmal; Vermittlung bestätigender Merkmale; deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum, deutsche Sprache ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 112
  • NVwZ 2001, 809 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 342
  • FamRZ 2001, 624 (Ls.)
  • DVBl 2001, 479
  • DÖV 2002, 440
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

    Ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht, vielmehr muss das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (BVerwGE 102, 214 ).

    Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (BVerwGE 102, 214 ).

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

    Ein Beweisangebot der Klägerin zu ihrem Sprachverhalten in ihrer Jugend lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es sei nach BVerwGE 105, 60 "für das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache nicht ausreichend, dass diese lediglich in den Jahren der Kindheit in einfacher Form erlernt und später nicht weiter praktiziert wurde".

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    Das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen drei Personengruppen: Bei den bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits bekenntnisfähigen Personen musste zu dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ein das Volkstumsbekenntnis bestätigendes Merkmal wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur hinzutreten (BVerwGE 98, 367 ).

    Bei den bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen wegen ihres Alters noch bekenntnisunfähigen Frühgeborenen kam es für die deutsche Volkszugehörigkeit auf die kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Familie prägende Bekenntnislage an, die ihnen zugerechnet wurde (BVerwGE 92, 70 ), während bei den nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Spätgeborenen erforderlich war, dass in der Person des Spätgeborenen ein die Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern bestätigendes Merkmal vorlag (BVerwGE 98, 367 ).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    Diese Unterscheidung hat der Gesetzgeber nicht übernommen (BVerwGE 99, 133 ).

    § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BVFG macht anders als § 6 Abs. 1 BVFG die Eigenschaft, deutscher Volkszugehöriger zu sein, kumulativ (Nummer 2 a.E.: "und") von drei Voraussetzungskomplexen abhängig, wobei es allerdings genügen kann, wenn innerhalb eines Voraussetzungskomplexes nur eine von zwei oder mehreren möglichen Voraussetzungen erfüllt ist (BVerwGE 99, 133).

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) zum Begriff der Muttersprache weitergehend davon ausgegangen worden ist, sie müsse "so vertieft worden (sein), dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird", kann daran für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht festgehalten werden.
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    Bei den bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen wegen ihres Alters noch bekenntnisunfähigen Frühgeborenen kam es für die deutsche Volkszugehörigkeit auf die kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Familie prägende Bekenntnislage an, die ihnen zugerechnet wurde (BVerwGE 92, 70 ), während bei den nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Spätgeborenen erforderlich war, dass in der Person des Spätgeborenen ein die Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern bestätigendes Merkmal vorlag (BVerwGE 98, 367 ).
  • VGH Bayern, 12.10.1998 - 24 B 98.972
    Auszug aus BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
    BVerwG 5 C 44.99 VGH 24 B 98.972.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99

    Spätaussiedlerbescheinigung: Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache

    Zu den Voraussetzungen der Vermittlung des Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache (entsprechend BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44/99 -, DVBl 2001, 479).

    Im Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 - (DVBl. 2001, 479) hat das Bundesverwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Sprache unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien erneut betont; die Vermittlung von Erziehung und Kultur werde regelmäßig über die Sprache erfolgen.

    Von diesen Ansätzen ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000 a.a.O. weithin abgerückt.

    Zwar ist die Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479) im Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG kein Tatbestandsmerkmal; ihr kommt jedoch im Rahmen des Beweises Bedeutung als Indiz für eine frühere Vermittlung der deutschen Sprache zu.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000 a.a.O. ausgeführt, unabhängig vom Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei zu berücksichtigen, dass Vermittlung der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet oft nur im Familienkreis und nur mit begrenzten Mitteln möglich gewesen sei.

    Zum einen spricht nichts dafür, dass derartige krankheitsbedingte Rezeptionsprobleme, selbst wenn sie vorlägen, zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000, a.a.O., gemeinten Erschwernissen zählen könnten; nach Einschätzung des Senats geht es dort in erster Linie um zeitgeschichtlich bedingte allgemeine Hindernisse für die Vermittlung des Deutschen, nicht jedoch um persönliche Eigenschaften der Beteiligten.

    Weiter setzt die Fiktion voraus, dass die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale während der Prägungsphase des Betreffenden unmöglich oder unzumutbar war; diese endet im Zeitpunkt der Selbständigkeit, die spätestens - und zugleich typischerweise - mit der Volljährigkeit erreicht wird, bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa früherem Loslösen von der Familie, jedoch auch schon früher erreicht werden kann (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 a.a.O.; an seiner Auffassung in den Beschlüssen vom 4.3.1997    - 16 S 1604/96 - und vom 6.5.1997 - 16 S 3377/96 -, der Prägungszeitraum umfasse die ersten 16 Lebensjahre, hält der Senat in dieser Form nicht mehr fest).

    Hat die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht die ganze Zeit gewährt, so ist zugunsten des Betreffenden zu berücksichtigen, dass sich die Sprachvermittlung nicht über die ganze Länge der Prägephase erstrecken konnte (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.2000, a.a.O.).

    Umgekehrt wird die Herabsetzung der Anforderungen an die Vermittlung der deutschen Sprache im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000, a.a.O., eher zu strengeren Anforderungen an die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Vermittlung führen.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam.
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft, wie insbesondere die Bezugnahme auf die zur Auslegung dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) unterstreicht, die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung, die diese Regelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hatte, und damit ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 BVerwG 5 B 111.04 ).

    Allerdings beanspruchen worauf auch der Beklagte verweist (Schriftsatz vom 19. Oktober 2005) - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12. März 2002 BVerwG 5 C 2.01 BVerwGE 116, 114; Urteil vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 35.02 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101) nach § 100a BVFG die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 ) Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind; dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Neuregelung (s. BTDrucks 14/6310 S. 7 zu § 100a), die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ) (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112; s.a. Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 5 C 36.00 ) hat reagieren wollen.

    6 Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht mit Blick darauf, dass die Kläger zu 1 und 2 bereits am 27. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist sind und am 6. Februar 1992 die Ausstellung von Vertriebenenausweisen beantragt haben, dahin erkannt hat (Berufungsurteil S. 9, 18 f.), dass § 100 Abs. 5 BVFG nicht einschlägig sei und nach § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen für die Klage Anwendung finden, so dass auf § 15 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen sei und daher die von dem Beklagten herangezogene, zu § 6 Abs. 2 BVFG (i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ) ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) nicht übertragbar sei.

    Die Beschwerde hat nicht, wie es erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 NVwZ-RR 1996, 712), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 ( BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, indem es hier dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache besondere Bedeutung beigemessen und einen weiteren Nachweis, wie die Pflege des deutschen Volkstums erfolgt sei und wie die deutsche Volkszugehörigkeit zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck gekommen sei, als in diesem Fall nicht erforderlich erachtet hat.

    Dem Umstand, dass die Entscheidungen jeweils zu unterschiedlichen Fassungen des § 6 Abs. 2 BVFG ergangen sind, trägt auch der Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 darauf nicht hinreichend Rechnung, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Oktober 2000 ( BVerwG 5 C 44.99 BVerwGE 112, 112) den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 2 BVFG (F. 1993) eigenständige Bedeutung beigemessen habe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht