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   BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99   

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https://dejure.org/2000,1734
BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99 (https://dejure.org/2000,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 (https://dejure.org/2000,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 (https://dejure.org/2000,1734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen eines Postobersekretärs bei der Deutschen Post AG - Vorwurf des Zugriffs auf Kundensparbuch mit Guthaben von 1.738 DM mittels Unterschriftsfälschung auf Auszahlungsschein - Verurteilung durch das Strafgericht erster Instanz wegen Betruges und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf Kundensparbuch mit Guthaben von 1 738 DM mittels Unterschriftsfälschung auf Auszahlungsschein; Verurteilung durch das Strafgericht erster Instanz wegen Betruges und Urkundenfälschung; Beschränkung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 243
  • NVwZ 2001, 813 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 394
  • DVBl 2001, 754 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.1999 - 1 D 68.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Schalterbeamter der Bahn; Verfälschen des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99
    Verletzt das Strafgericht das Recht des Beamten auf ein faires Verfahren durch eine fehlerhafte Belehrung über die Folgen einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß, kommt der Berufungsbeschränkung ausnahmsweise keine die Unschuldsvermutung widerlegende Wirkung zu (Einschränkung zum Urteil vom 24. November 1999 - BVerwG 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43).

    Zwar wird grundsätzlich die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung zugunsten eines Beamten wirkende Unschuldsvermutung durch seine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß verfahrensgemäß widerlegt (Urteil vom 24. November 1999 - BVerwG 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 1).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 18.99

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten der Bundespost im Bereich des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99
    Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig bzw. in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 18.99).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 D 63.96

    Weitergabe von Informationen, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen gegen

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99
    Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z.B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 D 63.96).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08

    Schwerwiegendes Dienstvergehen eines Polizeibeamten - Entfernung aus dem Dienst

    Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Danach kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 und Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

    An ihrer Richtigkeit bestehen keine Zweifel, so dass kein Grund für eine Lösung von diesen Feststellungen vorliegt (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228 und vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 m.w.N.).
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