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   BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00   

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https://dejure.org/2001,465
BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00 (https://dejure.org/2001,465)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2001 - 1 C 33.00 (https://dejure.org/2001,465)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2001 - 1 C 33.00 (https://dejure.org/2001,465)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründung - Berufungsbegründungspflicht - Berufungsbegründungsschriftsatz - Nachträgliche Divergenz - Bezugnahme auf Zulassungsantrag

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 124 a Abs. 3
    D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Berufungszulassung, Divergenzrüge, Nachträgliche Divergenz, Berufungsbegründung, Berufungszulassungsantrag, Bezugnahme

  • Judicialis

    VwGO § 124 a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 a Abs. 3
    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; Berufungsbegründungsschriftsatz; nachträgliche Divergenz; Bezugnahme auf Zulassungsantrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 155
  • NJW 2001, 3281 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1029
  • DVBl 2001, 1529
  • DÖV 2001, 911
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    Der Berufungsführer muss daher nach Zulassung der Berufung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen und dabei eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (vgl. etwa BVerwGE 107, 117 ).

    Erfolgt die Berufungsbegründung durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, was grundsätzlich zulässig ist, muss dieser den genannten Anforderungen genügen (vgl. BVerwGE 107, 117 ).

    Dies genügt dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht, durch klare prozessuale Kriterien zu einer Verkürzung und Beschleunigung der Berufungsverfahren beizutragen (vgl. dazu BVerwGE 107, 117 ; zu erleichterten Begründungsanforderungen nach gerichtlicher Vorabprüfung vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21; Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 13 und ebenso - BVerwG 9 B 499.99 - NVwZ 2000, 315).

    Es hat sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess angelehnt und dabei die Unterschiede zwischen den Verfahren zu wenig berücksichtigt (vgl. dazu bereits BVerwGE 107, 117 sowie Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig etwa dann den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12; Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 14, jeweils m.w.N.).

    Der für das Asylrecht früher zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mehrfach erkannt, es sei nicht Sache des Berufungsführers, in der Berufungsbegründung Sachverhaltsfragen aufzuarbeiten, die bisher weder vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch vom Verwaltungsgericht aufbereitet worden seien; vielmehr sei es auch im Berufungsverfahren nach dem den Verwaltungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) in erster Linie Aufgabe des Gerichts, auf der Grundlage des Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers die maßgeblichen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers und die sonst maßgeblichen Umstände aufzuklären, soweit es für die gerichtliche Entscheidung hierauf ankomme (vgl. etwa Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 11.11.1999 - 9 B 546.99
    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig etwa dann den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12; Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 14, jeweils m.w.N.).

    Es hat sich zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess angelehnt und dabei die Unterschiede zwischen den Verfahren zu wenig berücksichtigt (vgl. dazu bereits BVerwGE 107, 117 sowie Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 546.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 491.99
    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    Dies genügt dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht, durch klare prozessuale Kriterien zu einer Verkürzung und Beschleunigung der Berufungsverfahren beizutragen (vgl. dazu BVerwGE 107, 117 ; zu erleichterten Begründungsanforderungen nach gerichtlicher Vorabprüfung vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21; Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 13 und ebenso - BVerwG 9 B 499.99 - NVwZ 2000, 315).
  • VGH Bayern, 25.10.2000 - 7 B 99.30655
    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    BVerwG 1 C 33.00 VGH 7 B 99.30655.
  • BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 499.99

    D (A), Verfahrensrecht, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenzrüge,

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    Dies genügt dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht, durch klare prozessuale Kriterien zu einer Verkürzung und Beschleunigung der Berufungsverfahren beizutragen (vgl. dazu BVerwGE 107, 117 ; zu erleichterten Begründungsanforderungen nach gerichtlicher Vorabprüfung vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21; Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 13 und ebenso - BVerwG 9 B 499.99 - NVwZ 2000, 315).
  • BVerwG, 02.12.1988 - 4 C 14.88

    Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00
    Dies genügt dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht, durch klare prozessuale Kriterien zu einer Verkürzung und Beschleunigung der Berufungsverfahren beizutragen (vgl. dazu BVerwGE 107, 117 ; zu erleichterten Begründungsanforderungen nach gerichtlicher Vorabprüfung vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21; Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 13 und ebenso - BVerwG 9 B 499.99 - NVwZ 2000, 315).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    So genügt in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (stRspr; vgl. den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 491.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13 und das Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt im Wesentlichen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.08 -, BVerwGE 114, 155, juris Rn 10; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Der Zweck der Begründungspflicht nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO besteht zwar, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, darin, dass der Berufungskläger eindeutig klarstellt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 ).
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