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   BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00   

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BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00 (https://dejure.org/2001,751)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2001 - 1 D 20.00 (https://dejure.org/2001,751)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 1 D 20.00 (https://dejure.org/2001,751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der dem Beamten obliegenden außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch eine zweite außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung - Zulässigkeit der Ruhegehaltskürzung eines Beamten wegen außerdienstlicher Straßenverkehrsgefährdung und Postunterdrückung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der Tatbestandsmerkmale eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG; Pflichtwidrigkeit einer zweiten außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung infolge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Disziplinarische Ahndung einer Trunkenheitsfahrt eines Beamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 212
  • NJW 2001, 3565
  • NVwZ 2002, 100 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1703 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Eine zweite außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung infolge alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) stellt auch bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, eine Verletzung der ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegenden außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht dar, wenn eine vorhergehende, ebenfalls zu einem Schaden führende Trunkenheitsfahrt vor noch nicht langer Zeit strafrechtlich (hier: vor 30 Monaten) und disziplinar (hier: vor 6 Monaten) geahndet wurde (Fortbildung der mit Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - begründeten Rspr).

    Denn sie ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39 ff.) disziplinar ahndungswürdig; anderenfalls müsste sie bei der Bemessung außer Betracht bleiben (vgl. Urteil vom 6. März 2001 - BVerwG 1 D 6.00 -).

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 30. August 2000 (a.a.O.) über die erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befassten Beamten zu entscheiden, die keinen Sach- oder Personenschaden zur Folge hatte (§ 316 StGB).

    Unter "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen (Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41, m.w.N.).

    Zur Auslegung des § 54 Satz 3 BBG ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Ein Beamter handelt dem Wohlverhaltensgebot jedenfalls dann zuwider, wenn sein Verhalten zu einer Beeinträchtigung führt (vgl. z.B. Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41): Sein Verhalten kann dem Gebot dann nicht "gerecht werden", wenn es entweder die Achtung oder das Vertrauen beeinträchtigt hat.

    Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (vgl. auch Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41).

    Vielmehr ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG weiter zu prüfen, ob das Verhalten (1) nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet ist und ob (2) diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist (Urteil vom 30. August 2000, a.a.O., 41).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 1 D 5.99

    Trunkenheitsfahrt einer Postzustellerin - Nicht eigennützige Unterdrückung von

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 1 D 5.99 - m.w.N.).

    Grund zur Annahme eines besonders schweren Falls hat er in der Unterdrückung von 485 (Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.), 362 (Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 12 = ZBR 2000, 49 = NJW 2000, 88), 255 (Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -, mehr als 230 (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.) bzw. von 196 Postsendungen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -) gesehen.

    Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat (vgl. Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -).

    In einem solchen Fall kann ein Restvertrauen in ein zukünftig pflichtgemäßes Verhalten des Beamten bejaht und von der Verhängung der anderenfalls gebotenen Höchstmaßnahme abgesehen werden (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 -).

    Wäre der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, wäre nach der Rechtsprechung des Senats eine Degradierung als angemessene Reaktion auf sein Fehlverhalten nahe liegend (vgl. Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.04.2001 - 1 D 18.00

    Verletzung einer dem Beamten obliegenden Kernpflicht - Kernpflichten des Beamten

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit (vgl. Urteil vom 24. April 2001 - BVerwG 1 D 18.00 - m.w.N.).

    Grund zur Annahme eines besonders schweren Falls hat er in der Unterdrückung von 485 (Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.), 362 (Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 12 = ZBR 2000, 49 = NJW 2000, 88), 255 (Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -, mehr als 230 (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.) bzw. von 196 Postsendungen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -) gesehen.

    Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat (vgl. Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -).

    In der Missachtung der Individualisierung, namentlich bei Briefpost oder Infopost, sieht der Senat das Überwinden einer höheren Hemmschwelle bei Unterdrückung der Sendungen als bei individuell nicht zugeordneten Massendrucksachen (vgl. Urteil vom 24. April 2001 a.a.O.; Urteil vom 7. Juli 1998 a.a.O.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 40.76 -).

  • BVerwG, 07.07.1998 - 1 D 98.97

    Vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf des

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Grund zur Annahme eines besonders schweren Falls hat er in der Unterdrückung von 485 (Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.), 362 (Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 12 = ZBR 2000, 49 = NJW 2000, 88), 255 (Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -, mehr als 230 (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.) bzw. von 196 Postsendungen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -) gesehen.

    Einem solchen Verhalten kommt bedeutend größeres Gewicht zu als den Fällen, in denen Beamte Sendungen versteckten und (lediglich) das zeitweise Vorenthalten der Sendungen beabsichtigten (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1998, a.a.O.).

    In der Missachtung der Individualisierung, namentlich bei Briefpost oder Infopost, sieht der Senat das Überwinden einer höheren Hemmschwelle bei Unterdrückung der Sendungen als bei individuell nicht zugeordneten Massendrucksachen (vgl. Urteil vom 24. April 2001 a.a.O.; Urteil vom 7. Juli 1998 a.a.O.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 40.76 -).

  • Drs-Bund, 28.04.1967 - BT-Drs V/1693
    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Im Gesetzgebungsverfahren ist die Neuregelung ausdrücklich dahin erläutert worden, dass es um ein Verhalten gehe, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen, "die der Beruf des Beamten erfordert" in der genanntenen qualifizierten Weise zu beeinträchtigen (vgl. Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks V/1693 S. 10).

    Dieser besteht darin, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens mit Blick auf die gewandelte Stellung des Beamten in der sozialen Gemeinschaft gegenüber früher einzuschränken (BTDrucks V/1693 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1999 - 1 D 5.98

    Vorliegen einer nicht eigennützigen Postunterdrückung - Wegwerfen von 25

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbesondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder eine entsprechende Absicht bestanden hat (vgl. Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -).
  • BVerwG, 10.08.1993 - 1 D 59.92

    Nichteigennützige Postunterdrückung von Postsendungen - Erheblich verminderte

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    In einem solchen Fall kann ein Restvertrauen in ein zukünftig pflichtgemäßes Verhalten des Beamten bejaht und von der Verhängung der anderenfalls gebotenen Höchstmaßnahme abgesehen werden (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 -).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 1 D 104.97

    Postzustellbeamter; Weigerung der Zustellung von Postwurfsendungen der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Grund zur Annahme eines besonders schweren Falls hat er in der Unterdrückung von 485 (Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.), 362 (Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 1 D 104.97 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 12 = ZBR 2000, 49 = NJW 2000, 88), 255 (Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 1 D 44.97 -, mehr als 230 (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.) bzw. von 196 Postsendungen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -) gesehen.
  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 10.00

    Dienstvergehen eines Posthauptschaffners durch Manipulationen von

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    Jedenfalls hinsichtlich der zuletzt genannten Verfehlungen hat die seinerzeitige Disziplinarmaßnahme ihre Warnfunktion erfüllt, so dass es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich ist, nunmehr eine schärfere Sanktion zu verhängen (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 10.00 -).
  • BVerwG, 14.12.1976 - 1 D 40.76

    Disziplinarrechtliche Ausgestaltung der Verhältnismäßigkeit einer Kürzung der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00
    In der Missachtung der Individualisierung, namentlich bei Briefpost oder Infopost, sieht der Senat das Überwinden einer höheren Hemmschwelle bei Unterdrückung der Sendungen als bei individuell nicht zugeordneten Massendrucksachen (vgl. Urteil vom 24. April 2001 a.a.O.; Urteil vom 7. Juli 1998 a.a.O.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 40.76 -).
  • BVerwG, 20.04.1999 - 1 D 44.97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst -

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 D 6.00

    Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten wegen wiederholter vorsätzlicher und

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 ; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 ).

    Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 für Staatsanwälte).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 20).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 f., vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 37 ff. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 ).

    Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (Urteile vom 30. August 2000 a.a.O. bzw. S. 25, vom 8. Mai 2001 a.a.O. bzw. S. 39 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. ).

    Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 a.a.O. bzw. S. 40).

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