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   BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01   

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BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01 (https://dejure.org/2002,458)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01 (https://dejure.org/2002,458)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 4 CN 4.01 (https://dejure.org/2002,458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BauGB § 1 Abs. 3 und 5 Satz 2 Nr. 2; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 1 bis 3; BauNVO § 17 Abs. 1 und 2; VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 1
    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; Grundflächenzahl; Eigentumsbildung; Kosten sparendes Bauen; Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse; Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren.

  • Wolters Kluwer

    Vorhaben- und Erschließungsplan - Satzung - Baunutzungsverordnung - Grundflächenzahl - Eigentumsbildung - Kosten sparendes Bauen - Gesunde Wohnverhältnisse - Beiladung - Grundeigentümer - Normenkontrollverfahren

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § ... 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; ; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 1; ; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 2; ; BauGB-MaßnahmenG § 7 Abs. 3; ; BauNVO § 17 Abs. 1; ; BauNVO § 17 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 65 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; Grundflächenzahl; Eigentumsbildung; Kosten sparendes Bauen; Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse; Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnis BauGB-MaßnahmenG und BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen stellt die Baunutzungsverordnung an den Vorhaben- und Erschließungsplan? (IBR 2002, 637)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 296
  • NVwZ 2003, 98
  • DVBl 2002, 1494
  • BauR 2002, 1655
  • ZfBR 2002, 792
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 07.05.1993 - 4 NB 14.93

    Normenkontrolle - Beiladung - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Demgegenüber ist der erkennende Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - (BVerwGE 65, 131) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine (einfache oder notwendige) Beiladung durch den Plan nachteilig betroffener Grundeigentümer nicht zulässig ist (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 14.93 - NVwZ-RR 1994, 235 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 78; Urteil vom 5. März 1999 - BVerwG 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987 ).

    Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (Beschlüsse vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - und vom 7. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 14.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 52 und 78 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Nichtvorlagebeschwerde von

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Sie stützt sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Ersten Senats) vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - (NVwZ 2000, 1283), in dem ausgeführt wird, der generelle und unbedingte Ausschluss der Beiladung von Grundstückseigentümern, denen die Nichtigerklärung des Bebauungsplans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren sei im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zweifelhaft.

    Dass die Rüge der Nichtbeiladung eine Gehörsrüge einschließt, lässt sich aus dem Schutzzweck ableiten, den das Bundesverfassungsgericht der Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren beimisst: Diese sollen den "rechtlichen Status ihres Grundstückseigentums zur Geltung bringen" können, den ihnen der nach ihrer Meinung wirksame Bebauungsplan vermittelt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 1284).

  • BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Nichtigerklärung des Plans abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 : zum wechselseitigen Verhältnis mehrerer notwendig Beizuladender).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein zu Unrecht nicht Beigeladener die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit einem Rechtsmittel angreifen; zur Einlegung eines Rechtsmittels ist danach nur berechtigt, wer schon in der Vorinstanz Beteiligter war (BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 - BVerwG 8 C 44.70 - BVerwGE 38, 290 ; s. ferner: Beschluss vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117; Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - a.a.O., S. 661 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Zur Konkretisierung dieser Abwägungsschranke kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 ; Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Zur schlüssigen Erhebung einer Gehörsrüge gehört jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nrn. 44 und 26).
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Die Plansatzung mit den zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gehört zwar dem irrevisiblen Landesrecht an, kann jedoch vom Revisionsgericht selbständig ausgelegt werden, da sich das Normenkontrollgericht mit ihr insoweit inhaltlich nicht befasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 m.w.N.; Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - NVwZ 2002, 202).
  • BVerwG, 30.08.2001 - 4 CN 9.00

    Bauleitplanung; Erschließung; Beseitigung von Niederschlagswasser; Festsetzung

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Die Plansatzung mit den zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gehört zwar dem irrevisiblen Landesrecht an, kann jedoch vom Revisionsgericht selbständig ausgelegt werden, da sich das Normenkontrollgericht mit ihr insoweit inhaltlich nicht befasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 m.w.N.; Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - NVwZ 2002, 202).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Die einzelne Festsetzung eines Vorhaben- und Erschließungsplans genügt dann dem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Demgegenüber ist der erkennende Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - (BVerwGE 65, 131) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine (einfache oder notwendige) Beiladung durch den Plan nachteilig betroffener Grundeigentümer nicht zulässig ist (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 14.93 - NVwZ-RR 1994, 235 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 78; Urteil vom 5. März 1999 - BVerwG 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987 ).
  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 188.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an Rüge der

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01
    Zur schlüssigen Erhebung einer Gehörsrüge gehört jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nrn. 44 und 26).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 14.88

    Verwaltungsprozeßrecht: Beschwerdeberechtigung im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 44.70
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 CN 18.98

    Geltung der drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 des

  • BVerwG, 07.02.1995 - 1 B 14.95

    Beiladung - Entziehung der Gaststättenerlaubnis - Ehefrau des Gastwirts -

  • BVerwG, 03.06.2014 - 4 CN 6.12

    Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet;

    In diesem Fall hält sich das Bundesverwaltungsgericht für befugt, die landesrechtliche Norm selbst auszulegen und anzuwenden, wenn es nach seiner Rechtsauffassung auf sie ankommt (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 ).
  • OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18

    Bindungswirkung der Obergrenzen in BauNVO § 17 Abs 1 für die Bauleitplanung der

    Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, sondern entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der bei der letzten umfangreicheren Änderung des § 17 BauNVO anlässlich der BauGB-Novelle 2013 davon ausging, dass eine strikt bindende Grenze vorliegt, und diese auch beibehalten wollte (s. S. 42 f. des Ergebnisberichts der Berliner Gespräche zum Städtebaurecht, auf den die Begründung für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BT- Drs. 17/11468, zur Änderung d. § 17 BauNVO auf S. 11 ausdrücklich verweist; im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, 4 NB 42/93, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, juris Rn. 11; s. auch Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 20, 29; Urt. v. 11.9.2014, 4 CN 3/14, BRS 82 Nr. 68 (2014), juris Rn. 18; Ziegler/Seith in: Brügelmann, Komm. z. BauGB, Stand 10/2018, § 17 BauNVO, Rn. 1 u. 33; Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 17 BauNVO, Rn. 4 f.).

    Zudem ist zu beachten, dass eine Überschreitung der Obergrenzen nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung oder Benachteiligung der genannten Belange führt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, BVerwGE 116, 296, juris Rn. 30; so auch BT-Drs.

    Zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann insoweit auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).

    Unter gesundheitlichen Aspekten muss die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder überschritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, a.a.O., juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam

    Mit dieser strikten rechtlichen Grenze (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 98, 100) setzt sich die Planbegründung nicht auseinander.

    Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, BVerwGE 116, 296 = NVwZ 2003, 98, 100).

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